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von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

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Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschafttungsmacht) und dem rechtlichen Dürfen (Vertretungsbefugnis) der Organeunterschieden.Das Vermögen der Organe, die juristische Person rechtsgeschäftlich zubinden, wird als Vertretungsmacht bezeichnet. Die Vertretungsmachtumfasst alle Rechtshandlungen, welche der Zweck der Gesellschaft mitsich bringen kann. 93 Darunter sind sowohl Rechtshandlungen zu verstehen,welche dem Vertretenen nützlich sind oder in seinem Betrieb gewöhnlichvorkommen, wie auch Rechtshandlungen, welche im Interessedes <strong>von</strong> ihm verfolgten Zwecks liegen, d.h. durch diesen nicht geradezuausgeschlossen sind. In der Praxis wird infolge der weiten Umschreibungdes zweckkonformen Organhandelns die Vertretungsmacht fast immerbejaht.Handelt ein Organ in Ausübung seiner Vertretungsmacht, vermag esdie juristische Person gegenüber gutgläubigen <strong>Dr</strong>itten auch dann zu binden,wenn es intern nicht zur Vertretung befugt ist. Für eine allfälligeÜberschreitung der Vertretungsbefugnis muss das Organ allerdings gegenüberder juristischen Person gestützt auf das Innenverhältnis einstehen.94Etwas anderes gilt nur, wenn die Beschränkung der Vertretungsmachtin das Handelsregister eingetragen 95 oder dem <strong>Dr</strong>itten kundgetan wird 96 .Ist eine Rechtshandlung zweckkonform und liegt auch kein Verstoss gegeneine im Handelsregister eingetragene Beschränkung vor, muss demnachin einem zweiten Schritt geprüft werden, ob das handelnde Organseine Vertretungsbefugnis überschritten hat und ob der <strong>Dr</strong>itte diesbezüglichgut- oder bösgläubig war. Eine rechtsgeschäftliche Bindung der juristischenPerson entfällt, wenn bei überschrittener Vertretungsbefugnis der<strong>Dr</strong>itte bezüglich der Überschreitung der Vertretungsbefugnis bösgläubigwar. 97Eine ohne Vertretungsmacht vorgenommene Rechtshandlung vermagdie juristische Person nicht rechtsgeschäftlich zu binden. Das schliesstallerdings nicht aus, dass das entsprechende Handeln des Organs die juristischePerson nicht aus einem ausservertraglichen Rechtsgrund verpflichtet.Die juristische Person muss aber nur dann für das entsprechende Verhaltendes Organs einstehen, wenn dieses in Ausübung einer geschäftli-93 Art. 718a Abs. 1, 814 Abs. 1, 899 Abs. 1 OR.94ZOBL, 296.95 Nur Kollektiv- und Filialunterschrift, Art. 718a Abs. 2 OR.96 BGE 120 II 9 f.; ZOBL, 294 f.97ZOBL, 297.199

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