von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen
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Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft1. Einleitung1.1 ProblemstellungEs gehört zum Wesen <strong>von</strong> juristischen Personen, dass sie ihren Willendurch Organe oder bevollmächtigte Vertreter kundtun. Dazu sind Unterschriftenunerlässlich. Nicht immer ist jedoch klar, wer in welchem UmfangUnterschriften leisten darf. Es erstaunt daher nicht, dass es in derPraxis relativ oft zu Auseinandersetzungen darüber kommt, ob eine Unterschriftrechtsgültig geleistet wurde oder nicht und welche Haftung darausallenfalls resultiert. Die Unterschriftsberechtigung ist deshalb ein wichtigerTeilbereich im Rahmen einer effizienten Corporate Governance undsollte nicht nur durch den Verwaltungsrat, sondern dort wo vorhandenauch durch das Audit Committee und die Interne Revision regelmässigüberprüft und überwacht werden.Die Unterschriftenregelung wird dadurch erschwert, dass sie nicht nurstufengerecht, sondern auch funktionsgerecht erfolgen muss. Dabei istsoweit möglich dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass keine Einzelunterschriftenerteilt werden sollen. Ansonsten kann das Gremium, welchesdie Einzelunterschrift erteilt hat, für einen allfälligen Schaden aus Organisationsverschuldenhaftbar gemacht werden. Konkret sind die Unterschriftsberechtigungenfolgender Funktionsträger zu regeln: 1• Verwaltungsrat• Direktor• Prokurist• Handlungsbevollmächtigter• Leitende Arbeitnehmer• Beauftragter• Handelnder ad interimIm Zusammenhang mit der kleinen Aktienrechtsrevision per 1.1.2008hat Art. 718 Abs. 3 OR zu Unsicherheiten im Zusammenhang mit den An-1 Die Eigenschaften dieser Funktionsträger und deren Vertretungskompetenz sind in derÜbersicht im Anhang aufgelistet.177