12.07.2015 Aufrufe

von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ROLAND MÜLLERse Nachbildung durch <strong>St</strong>empel, <strong>Dr</strong>uck oder Fotokopie genügt neben denvom Gesetz genannten Wertpapieren namentlich bei Versicherungspolicen.Am 1. Januar 2005 ist das Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste imBereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronischeSignatur, ZertES; SR 943.03) sowie die ausführende Verordnung desBundesrates (VZertES; SR 943.032) in Kraft getreten. Mit der Einführungdes Gesetztes und der damit verbundenen Anpassungen des Obligationenrechtes(Art. 14 Abs. 2 bis OR) hat der Gesetzgeber die qualifizierte elektronischeSignatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat <strong>von</strong> einer anerkanntenAnbieterin beruht, der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.Nicht zu verwechseln ist die elektronische Signatur mit einer einfachendigitalisierten Unterschrift, bei welcher das eigenhändige Schriftbild eingescanntund im elektronischen Verkehr eingesetzt wird. Die digitale Signaturbasiert auf einer Abfolge <strong>von</strong> Zeichen, welche asymmetrisch verschlüsseltwird und dadurch <strong>von</strong> der einen Person nur erstellt und <strong>von</strong> deranderen nur entschlüsselt werden kann. Mit dem Schriftbild einer Personhat die elektronische Signatur nichts gemein.Eine Sondervorschrift (Art. 14 Abs. 3 OR) gilt für Blinde, da sie nichtin der Lage sind, eigenhändig zu unterschreiben. Die Unterschrift einesBlinden wird nur dann wirksam, wenn sie entweder amtlich beglaubigt istoder wenn nachgewiesen werden kann, dass der Unterzeichnende denInhalt der Urkunde gekannt hat.Kann jemand nicht eigenhändig unterschreiben, so steht gemäss Art.15 OR als Alternative zur eigenhändigen Unterschrift das beglaubigteHandzeichen oder die öffentliche Beurkundung offen. Die Beglaubigungdes Handzeichens hat sich jedoch auf die Identität des Unterzeichnendensowie auf die Echtheit des Handzeichens zu erstrecken. Wird eine eigenhändigeUnterschrift durch öffentliche Beurkundung ersetzt, sind einerseitsdie Erklärung aufzunehmen, wonach der Urkundeninhalt dem Willendes Schreibunfähigen entspricht, und andererseits die Feststellung, dassdieser nicht persönlich unterschreiben kann.2.1.2 Unterschriften im <strong>St</strong>rafrechtWie im Zivilrecht besteht auch im <strong>St</strong>rafrecht keine Legaldefinition derUnterschrift. Das <strong>St</strong>rafgesetzbuch äussert sich nur zur strafrechtlich geschütztenUrkunde (Art. 110 Ziff. 5 und 6 <strong>St</strong>GB). Auf Ausführungen über180

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!