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von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

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Fall 5: Überschreitung der HR-BerechtigungHandelsregisterNur Unterschriftsberechtigungkollektiv zu zweienPraxiswiederholte Leistung<strong>von</strong> EinzelunterschriftProblemstellungOertly hat bei der Meili AG gemäss HR-Eintrag nur Kollektivunterschriftzu zweien.Oertly unterzeichnet dennoch im Namen der Meili AG zHd. derSchaffhauser Kantonalbank eine Notifikationsbestätigung allein.Oertly hat bereits früher mehrfach Verträge allein unterschrieben,u.a. auch gegenüber der Schaffhauser Kantonalbank.Anderen Organen der Meili AG ist bekannt, dass Oertly Tendenzhat, seine Kompetenzen zu überschreiten.Gestützt auf die Notifikationsbestätigung erwirkt die KB SH eineprov. Rechtsöffnung gegenüber der Meili AG über CHF 110'418.www.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 21Fall 5: Überschreitung der HR-BerechtigungLösung BGE 4C.147/200Das Bundesgericht hebt am 23. August 2000 die prov.Rechtsöffnung auf und stellt fest, dass die Forderungder Schaffhauser Kantonalbank nicht besteht.Oertly hat die Meili AG allein nicht rechtsgültig vertretenkönnen. Es liegt kein Fall <strong>von</strong> Anscheinsvollmacht vor,da der Unterzeichnenden allein niemals den Anscheinselbst erwecken kann. Eine Aufklärungspflicht seitensder Meili AG wurde vom Bundesgericht verneint.Da der Meili AG kein Schaden entstand, erübrigt sich dieFrage nach einem Regress auf den Mitarbeiter Oertlywww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 2211

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