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von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

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ROLAND MÜLLERchen Verrichtung bzw. im Rahmen der Organkompetenz handelte undwenn die speziellen Voraussetzungen für den jeweiligen ausservertraglichenAnspruch erfüllt sind.Die Vertretungsmacht der Organe wird durch das Verbot <strong>von</strong> In-sich-Geschäften beschränkt. In-sich-Geschäfte sind nach herrschender Rechtsprechungund Lehre grundsätzlich unwirksam. 98 Ermächtigt indessen daszuständige Organ das Vertretungsorgan zur Vornahme des entsprechendenGeschäfts, wird die Beschränkung der Vertretungsmacht aufgehoben.99Betrifft das Geschäft einer juristischen Person mit einem <strong>Dr</strong>itten dasOrgan als Privatperson zwar nicht in rechtlicher, wohl aber in wirtschaftlicherHinsicht positiv oder negativ, liegt kein In-sich-Geschäft, sondernein Geschäft mit Interessenkonflikt vor. Die Interessen der juristischenPerson kollidieren mit den Interessen des handelnden Organs. Der blosseInteressenkonflikt schliesst aus Gründen der Verkehrssicherheit die Vertretungsmachtnicht <strong>von</strong> vornherein aus, sondern lässt sie nur entfallen,wenn der <strong>Dr</strong>itte den Interessenkonflikt auch erkannt oder hätte erkennenmüssen. Dann aber sind die Regeln des Selbstkontrahierens analog anzuwenden.1002.4.2.3 Persönliche Verantwortlichkeit der OrganeDie Organe verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss<strong>von</strong> Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. Für ihrVerschulden sind die Organe ausserdem persönlich verantwortlich. 101 AusSicht des geschädigten <strong>Dr</strong>itten präsentiert sich die allfällige doppelte Verantwortlichkeit<strong>von</strong> juristischer Person und Organ als Solidarität.Bei gemeinsamem Verschulden mehrerer Organe haften diese gegenüberdem Geschädigten solidarisch. Für die Auslegung <strong>von</strong> Art. 55 Abs. 3ZGB kann Art. 759 OR herangezogen werden. Danach ist <strong>von</strong> mehrerensolidarisch haftenden Personen jede <strong>von</strong> ihnen nur insoweit verantwortlich,als ihr der Schaden aufgrund ihres Verschuldens und der Umständepersönlich zuzurechnen ist.98 BGE 106 Ib 148; 95 II 621; 89 II 321.99 BGE 120 II 10; 99 Ia 9; 98 II 219; 95 II 621; 89 II 326.100 BGE 126 III 361 E. 3 und 5.101 BGE 106 II 259.200

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