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von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

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Haftung für Unterschriften im Namen einer GesellschaftAnhang: Übersicht über die ZeichnungsberechtigungenFunktionEigenschaftVertretungskompetenzZeichnungVerwaltungsratDer Verwaltungsratist nach dispositivemRecht das geschäftsführendeund dasVertretungsorgan derAG (Art. 716 OR)Grundsatz: umfassend(Art. 718a Abs.1 OR)Beschränkungen imHandelsregister nurmit Filial- und Kollektivklauselmöglich,intern beliebigbeschränkbareinzeln oderkollektivkein AnspruchaufZeichnungsberechtigungDirektorDer Verwaltungsratkann <strong>Dr</strong>itten, sog.Direktoren, die Vertretungübertragen(Art. 718 Abs. 2 OR)Grundsatz: umfassend(Art. 718a Abs.1 OR) oder gemäss<strong>St</strong>atuten oder OrganisationsreglementBeschränkungen imHandelsregister nurmit Filial- und Kollektivklauselmöglich,intern beliebigbeschränkbareinzeln oderkollektivkein AnspruchaufZeichnungsberechtigungProkuristDer Prokurist wirdvom Inhaber einesHandels-, Fabrikations-oder eines anderennach kaufmännischerArt geführtenGewerbes ermächtigt,für ihn das Gewerbezu betreiben(Art. 458 Abs. 1 OR)Grundsatz: beschränkt(Art. 458 ff.OR)• nur gemäss Ges.Zweck• keine Veräusserungund Belastung<strong>von</strong> Grundstücken• Verbot SelbstkontraktionundDoppelvertretungeinzeln oderkollektivFirma plusUnterschriftplus Zusatz"ppa", "pp"oder ähnlich219

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