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von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

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Haftung für Unterschriften im Namen einer GesellschaftKundgabe der Prokuraerteilung an die Allgemeinheit. Die Anmeldung erfolgtbei juristischen Personen durch den Verwaltungsrat.Hingegen hat der Handelsregistereintrag eine konstitutive Wirkung beider nicht kaufmännischen Prokura 77 , d.h. die Aussenwirkung tritt erst mitEintragung der Prokura in das Handelsregister ein. Explizit ausgeschlossenist somit die stillschweigende Bevollmächtigung des nicht kaufmännischenProkuristen.2.3.5 HandlungsvollmachtBestellt der Inhaber eines kaufmännischen Unternehmens jemanden ohneErteilung einer Prokura als Vertreter zum Betrieb des ganzen Gewerbes,sog. Generalvollmacht, oder für bestimmte Geschäfte, sog. Spezialvollmacht,ist dieser Vertreter Handlungsbevollmächtigter nach Art. 462 Abs.1 OR. Die Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten beinhaltet grundsätzlichdie Firma, seine Unterschrift und den Zusatz i.V. Die Bevollmächtigungkann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, im Handelsregisterist die Handlungsvollmacht nicht eintragbar.Die Handlungsvollmacht entsteht durch Bevollmächtigung einer natürlichen,urteilsfähigen Person. Die Vollmacht erstreckt sich grundsätzlichauf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbesoder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. 78Von der Vollmacht ausgenommen sind nach Art. 462 Abs. 2 OR das Eingehen<strong>von</strong> Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme <strong>von</strong> Darlehen unddie Prozessführung sowie analog zu Art. 459 Abs. 2 OR die Veräusserungund Belastung <strong>von</strong> Grundstücken. Vorbehalten bleibt die ausdrücklicheErmächtigung. Der Vertretene kann die gesetzlich typisierte Vollmacht imOrganisationsreglement oder anderweitig beliebig beschränken. 79 Falls<strong>Dr</strong>itte jedoch auf das Vorliegen einer Handlungsvollmacht schliessendürfen, so können interne Weisungen und Begrenzungen dem gutgläubigen<strong>Dr</strong>itten nicht entgegengehalten werden. Führen die Handlungen desHandlungsbevollmächtigten zu keiner Vertretungswirkung, ist zu prüfen,ob der Vertretene nicht aus culpa in contrahendo haftbar wird. 80 Der Vertretenekann sich dieser Haftung durch Genehmigung entziehen. Der77 Art. 149 HRegV.78 Art. 462 Abs. 1 OR.79 BasK-WATTER, N 5f. zu Art. 462 OR.80 Haftung des Vertretenen und des Prokuristen bei vollmachtlosem Handeln.195

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