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Il grande incendio di Luserna • • • Der große Brand von Lusern Das ...

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1361782 – Die Besteuerung der Häuser für <strong>di</strong>e Kosten der Löschgeräte und dasEntgelt für den Rauchfangkehrer weiterhin aufrecht zu erhalten.30. Mai 1792 – dass keiner es wage, glühende Kohle <strong>von</strong> einem Ort zum anderenzu tragen, wenn <strong>di</strong>ese nicht in einem geschlossenen Gefäß aufbewahrt ist.<strong>Das</strong>s keiner es wage, irgend ein Licht auf <strong>di</strong>e Dachböden, in <strong>di</strong>e Ställe oderdorthin wo sich leicht entzündbares Material befindet zu bringen, wenn <strong>di</strong>esesnicht vorher in eine Laterne gestellt wird, worum sich jedes Familienoberhauptzu kümmern hat.<strong>Das</strong>s keiner es wage, an gefährlichen Stellen ein Feuer zu entzünden, sondernmehr noch, <strong>von</strong> <strong>di</strong>esen Stellen jedes brennbare Material zu entfernen,insbesondere <strong>von</strong> den Kaminen, <strong>di</strong>e in ihrer Gesamtheit isoliert sein müssen.<strong>Das</strong>s jeder seinen Kamin putzen lasse, sobald sich <strong>di</strong>es als notwen<strong>di</strong>g erweistund erst recht dann, wenn es <strong>von</strong> der Oberaufsicht angeordnet wird.<strong>Das</strong>s sich der Rauchfangkehrer deshalb zu Anfang jeden Monats an <strong>di</strong>e Oberaufsichtwenden muss, um <strong>di</strong>e entsprechenden Aufträge zu erhalten und <strong>di</strong>eserzu melden, falls sich jemand weigert, den Kamin putzen zu lassen.<strong>Das</strong>s jene, <strong>di</strong>e ein Schindeldach haben, ein Stück Platte oder eine Dachpfanne,was ihnen besser zusagt, ungefähr einen schrittbreit um den Rauchfanglegen müssen.<strong>Das</strong>s, falls unglücklicherweise ein <strong>Brand</strong> entstehen sollte, der Rauchfangkehrer,<strong>di</strong>e Wasserträger, <strong>di</strong>e Tischler, <strong>di</strong>e Maurer und <strong>di</strong>e Wachmeister sofortherbeieilen und jede mögliche Hilfe zu leisten haben“.Diese und andere Verordnungen stammen aus Dokumenten, <strong>di</strong>e aufüber einhundert Jahre vor dem <strong>Brand</strong> in <strong>Lusern</strong> zurückgehen. Daraus gehtdeutlich hervor, dass <strong>di</strong>e Bauten bereits eine Reihe <strong>von</strong> Vorkehrungen inBezug auf <strong>di</strong>e Verhaltensregeln mit dem Feuer, das aus verschiedenenGründen und auf verschiedene Weise in den Wohnungen oder in anderenGebäuden angezündet wurde, aufweisen mussten.Die ersten Vorschriften zur <strong>Brand</strong>verhütung und <strong>di</strong>e Strafen für jene <strong>di</strong>eBrände verursachten gehen im Gebiet <strong>von</strong> Trient bereits auf das XIV. Jahrhundertzurück und sind in den „Satzungen“ und „Gemeinschaftsregeln“enthalten; in Meran bestanden <strong>di</strong>ese Regeln jedoch bereits seit dem 13. Jahrhundert.Damals war es der sogenannte „Saltaro“, aus dem lateinischen Saltus, zudessen Aufgaben als Amts<strong>di</strong>ener und Forstaufseher auch <strong>di</strong>e „Feuerüberwachung“zählte, um dem Ausbruch <strong>von</strong> Bränden sei es häuslicher Natur oderin den Wäldern, vorzubeugen.Im Jahre 1472 veranlasste <strong>di</strong>e Konsularmagistratur <strong>von</strong> Trient <strong>di</strong>e Verteilung<strong>von</strong> „Gegenständen zur Feuerlöschung“ an <strong>di</strong>e Bezirksvorsteher, forderteim Jahre 1563 alle Maurer, Steinmetze und Wasserträger auf „umgehendzur Rettung herbeizueilen“, ernannte einen Nachtwächter, kaufte Kübel aus

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