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Il grande incendio di Luserna • • • Der große Brand von Lusern Das ...

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142außerhalb des Hauses befördert werden, so muss <strong>di</strong>ese in den abgedecktenBettwärmern transportiert werden, nicht aber auf Eisenschaufeln oder inPfannen.15. Die Treppen <strong>di</strong>e auf <strong>di</strong>e Dächer führen müssen breit genug sein, um bequemauf <strong>di</strong>e Dächer zu gelangen, ebenso müssen <strong>di</strong>e Lüftungsschlitze breit undhoch genug sein, um bei Bedarfsfall mit Kübeln oder anderen Löschgerätendurchkommen zu können.16. Unter dem Dachfirst darf kein Holz gelagert werden, der Holzlagerplatz hatsich ebener<strong>di</strong>g und vom Durchgang entfernt zu befinden.17. Innerhalb der Ortschaft darf kein Brennofen zur Herstellung <strong>von</strong> Ziegelnoder Tongeschirr aufgestellt werden.18. Die Abdeckungen der Feuerstellen für <strong>di</strong>e Seidenherstellung haben aus Plattenoder Ziegelsteinen zu sein und <strong>di</strong>e Kamine weit weg <strong>von</strong> entzündbaremMaterial.19. Niemandem ist es gestattet, mehr als 6 Pfund Schießpulver in seinem Geschäftaufzubewahren, sondern das gesamte Pulver ist im öffentlichen Magazinzu lagern.20. In der Ortschaft muss immer ein befähigter Rauchfangkehrer zur Verfügungstehen. Dieser hat mit jeder Sorgfalt sämtliche Schornsteine <strong>von</strong> untenbis oben zu putzen und abzuschaben, festzustellen, ob es Mängel gibt um<strong>di</strong>ese dann dem Hausherrn und dem Feueroberaufseher zu melden.21. Die Schornsteine der Gastwirte, der Kneipen und der Bäcker müssen einmalim Monat gefegt werde und jene aller anderen mindestens zweimal im Jahrund immer dann, wenn es vom Inspektor angeordnet wird.22. Kein Eigentümer oder Hausbewohner kann sich weigern, <strong>di</strong>e Schornsteineseiner Wohnung zu den festgesetzten Zeiten putzen zu lassen, oder gar <strong>di</strong>eseselbst fegen; <strong>di</strong>es hat einzig und allein der Rauchfangkehrer zu tun, untersofortiger Bestrafung der dagegen Handelnden, entsprechend den Verordnungen,<strong>di</strong>e jedes Jahr in <strong>di</strong>esem Zusammenhang veröffentlicht werden.23. Jedes Familienoberhaupt hat wachsam zu sein und seiner Dienerschaft denaufmerksamen Umgang mit dem Feuer und den Lichtern einzuschärfen, <strong>di</strong>esbesonders bei lebhaftem Wind; vor dem Schlafengehen hat er selbst <strong>di</strong>e Feuerstellen,<strong>di</strong>e Mündungen der Kochstellen zu überprüfen und darauf zu achten,dass das Feuer gut gelöscht ist. Dies gilt für <strong>di</strong>e Gastwirte <strong>di</strong>e besonders beiihrem Dienstpersonal, bei den Fuhrwerksleuten und Stallknechten darauf zuachten haben, dass <strong>di</strong>ese nicht mit Kerzen in <strong>di</strong>e Stallungen oder Heuschobergehen, auch nicht mit brennenden Pfeifen und dass alle mit Kristallglas geschlosseneLaternen benützen, andernfalls Bestrafungen drohen.24. <strong>Der</strong> beauftragte Feueroberaufseher hat zweimal im Jahr und zwar im Frühjahrund im Herbst, gemeinsam mit dem Maurermeister und dem Rauchfangkehreralle Häuser des Dorfes zu besuchen, <strong>di</strong>e Schornsteine, <strong>di</strong>e Öfenund <strong>di</strong>e Feuerstellen zu überprüfen und festzustellen wo eventuell Gefahrbestände und sofort alles jene beseitigen zu lassen, aus dem ein Unglückentstehen könnte und dafür Sorge zu tragen, dass seine Anordnungen unverzüglichdurchgeführt werden.

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