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Nr. 3/2011 - ANAV

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Zürcher Baudirektion heisst Rekurs gegen Verschnittregelung<br />

für AOC-Weine mit Gemeindenamen gut<br />

Geltende Regelung «geeignet,<br />

die Konsumenten zu täuschen»<br />

OS. Der AOC-Wein mit Gemeindenamen muss heute im Kanton Zürich wie<br />

auch in weiteren Kantonen nur zu 60 Prozent aus Wein der deklarierten Gemeinde<br />

stammen. Die restlichen 40 Prozent können aus Wein bestehen, der<br />

aus anderen Gemeinden des Kantons stammt. (Zudem hat der Produzent die<br />

Möglichkit - wie bei allen AOC-Weinen - , 10 Prozent der Gesamtmenge aus<br />

der restlichen Schweiz beizumischen.) Das 60/40-Prozent-Mischverhältnis<br />

wird in einer Verfügung des Amts für Landschaft und Natur festgehalten, die<br />

erst seit August 2010 in Kraft ist (siehe Kasten). Diese Regelung ist nun durch<br />

eine Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 24. August <strong>2011</strong><br />

aufgehoben worden. Die Baudirektion begründet ihren Entscheid mit dem<br />

Schutz des Konsumenten vor Täuschung.<br />

Wie der Verfügung der Baudirektion<br />

des Kantons Zürich vom 24.<br />

August <strong>2011</strong> entnommen werden<br />

kann, verlangte der Rekurrent,<br />

auch für Gemeinden müsse wie<br />

für Regionen, Ortsteil, Lagen und<br />

Weiler die 90/10-Prozent-Verschnittregel<br />

gelten und nicht die<br />

verfügte 60/40-Prozent-Regel. Die<br />

60-Prozent-Regel sei irreführend<br />

und inkonsequent, wenn gleichzeitig<br />

bei Verwendung einer anderen<br />

kantonalen geografischen Bezeichnung<br />

(siehe Kasten Absatz 3)<br />

die strengere 90%-Verschnittregel<br />

gelte. Dies entspreche faktisch einer<br />

staatlich zugelassenen Täuschung<br />

des Konsumenten, was<br />

Magazin<br />

Die geltende Zürcher Regelung<br />

Mit Verfügung vom 25. August 2010 setzte das Amt für Landschaft und<br />

Natur (ALN) des Kantons Zürich in Dispisitiv II. «Geographische Gebiete»<br />

folgende kontrollierte Ursprungsbezeichnungen fest:<br />

– «Zürich» (umfasst das gesamte Kantonsgebiet)<br />

– «Zürichsee» (umfasst das Gebiet der Bezirke Meilen, Horgen, Uster,<br />

Pfäffikon, Hinwil, Affoltern und Stadt Zürich)<br />

Bei Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung müssen mindestens<br />

90% des Weines aus dem betreffenden Gebiet stammen.<br />

Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung können zusätzlich zur<br />

AOC-Bezeichnung «Zürich» oder «Zürichsee» eine kantonale geografische<br />

Bezeichnung tragen. Bei den kantonalen geografischen Bezeichnungen<br />

wird unterschieden zwischen Regionen, Gemeinden, Ortsteilen,<br />

Weilern und Lagen. Zugelassen sind die kantonalen geografischen Bezeichnungen<br />

gemäss Anhang 1. Eindeutige Bezeichnungen in Mundart<br />

sind ebenfalls zulässig.<br />

Wird zur AOC-Bezeichnung eine Region, ein Ortsteil, ein Weiler oder eine<br />

Lage als zusätzliche kantonale geografische Bezeichnung gewählt, so<br />

muss mindestens 90% des Weins aus dieser Region, diesem Ortsteil, diesem<br />

Weiler oder dieser Lage stammen.<br />

Wird zur AOC-Bezeichnung eine Gemeinde als zusätzliche kantonale geografische<br />

Bezeichnung gewählt, muss mindestens 60% des Weins aus dieser<br />

Gemeinde stammen. Maximal 40% des Weins kann aus einer anderen<br />

Gemeinde desselben AOC-Gebietes stammen. Bei Gemeindebezeichnungen<br />

aus dem Gebiet «Zürichsee» muss 60% des Weins aus dieser Gemeinde<br />

stammen, 40% kann aus einer anderen Gemeinde aus dem Gebiet<br />

«Zürichsee» stammen.<br />

gegen das Bundesgesetz über Lebensmittel<br />

und Gebrauchsgegenstände<br />

verstosse.<br />

Die Argumente<br />

gegen den Rekurs<br />

Das Amt für Landschaft und Natur<br />

als Rekursgegner machte geltend,<br />

die Kantone könnten die Mischverhältnisse<br />

innerhalb des gleichen<br />

AOC-Gebietes selber bestimmen,<br />

solange dies nicht dem<br />

Tä$uschungsverbot des Lebensmittelrechts<br />

widerspreche. Dieses<br />

enhalte aber keine Angaben darüber,<br />

wie detailliert Herkunftsangaben<br />

sein müssten. Namentlich<br />

gebe es im Lebensmittelrecht<br />

keine Prozentregel betr. die<br />

Mischverhältnisse. Es setze den<br />

Fokus mehrheitlich auf die gesundheitlichen<br />

Aspekte allfälliger<br />

Täuschungen. Zudem hätten alle<br />

Ob im Kanton Zürich künftig<br />

einige Gemeindenamen<br />

verschwinden werden?<br />

(Aufnahme: Andreas Wirth.)<br />

60 Ami du Vin 3/11

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