Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Zürcher Baudirektion heisst Rekurs gegen Verschnittregelung<br />
für AOC-Weine mit Gemeindenamen gut<br />
Geltende Regelung «geeignet,<br />
die Konsumenten zu täuschen»<br />
OS. Der AOC-Wein mit Gemeindenamen muss heute im Kanton Zürich wie<br />
auch in weiteren Kantonen nur zu 60 Prozent aus Wein der deklarierten Gemeinde<br />
stammen. Die restlichen 40 Prozent können aus Wein bestehen, der<br />
aus anderen Gemeinden des Kantons stammt. (Zudem hat der Produzent die<br />
Möglichkit - wie bei allen AOC-Weinen - , 10 Prozent der Gesamtmenge aus<br />
der restlichen Schweiz beizumischen.) Das 60/40-Prozent-Mischverhältnis<br />
wird in einer Verfügung des Amts für Landschaft und Natur festgehalten, die<br />
erst seit August 2010 in Kraft ist (siehe Kasten). Diese Regelung ist nun durch<br />
eine Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 24. August <strong>2011</strong><br />
aufgehoben worden. Die Baudirektion begründet ihren Entscheid mit dem<br />
Schutz des Konsumenten vor Täuschung.<br />
Wie der Verfügung der Baudirektion<br />
des Kantons Zürich vom 24.<br />
August <strong>2011</strong> entnommen werden<br />
kann, verlangte der Rekurrent,<br />
auch für Gemeinden müsse wie<br />
für Regionen, Ortsteil, Lagen und<br />
Weiler die 90/10-Prozent-Verschnittregel<br />
gelten und nicht die<br />
verfügte 60/40-Prozent-Regel. Die<br />
60-Prozent-Regel sei irreführend<br />
und inkonsequent, wenn gleichzeitig<br />
bei Verwendung einer anderen<br />
kantonalen geografischen Bezeichnung<br />
(siehe Kasten Absatz 3)<br />
die strengere 90%-Verschnittregel<br />
gelte. Dies entspreche faktisch einer<br />
staatlich zugelassenen Täuschung<br />
des Konsumenten, was<br />
Magazin<br />
Die geltende Zürcher Regelung<br />
Mit Verfügung vom 25. August 2010 setzte das Amt für Landschaft und<br />
Natur (ALN) des Kantons Zürich in Dispisitiv II. «Geographische Gebiete»<br />
folgende kontrollierte Ursprungsbezeichnungen fest:<br />
– «Zürich» (umfasst das gesamte Kantonsgebiet)<br />
– «Zürichsee» (umfasst das Gebiet der Bezirke Meilen, Horgen, Uster,<br />
Pfäffikon, Hinwil, Affoltern und Stadt Zürich)<br />
Bei Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung müssen mindestens<br />
90% des Weines aus dem betreffenden Gebiet stammen.<br />
Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung können zusätzlich zur<br />
AOC-Bezeichnung «Zürich» oder «Zürichsee» eine kantonale geografische<br />
Bezeichnung tragen. Bei den kantonalen geografischen Bezeichnungen<br />
wird unterschieden zwischen Regionen, Gemeinden, Ortsteilen,<br />
Weilern und Lagen. Zugelassen sind die kantonalen geografischen Bezeichnungen<br />
gemäss Anhang 1. Eindeutige Bezeichnungen in Mundart<br />
sind ebenfalls zulässig.<br />
Wird zur AOC-Bezeichnung eine Region, ein Ortsteil, ein Weiler oder eine<br />
Lage als zusätzliche kantonale geografische Bezeichnung gewählt, so<br />
muss mindestens 90% des Weins aus dieser Region, diesem Ortsteil, diesem<br />
Weiler oder dieser Lage stammen.<br />
Wird zur AOC-Bezeichnung eine Gemeinde als zusätzliche kantonale geografische<br />
Bezeichnung gewählt, muss mindestens 60% des Weins aus dieser<br />
Gemeinde stammen. Maximal 40% des Weins kann aus einer anderen<br />
Gemeinde desselben AOC-Gebietes stammen. Bei Gemeindebezeichnungen<br />
aus dem Gebiet «Zürichsee» muss 60% des Weins aus dieser Gemeinde<br />
stammen, 40% kann aus einer anderen Gemeinde aus dem Gebiet<br />
«Zürichsee» stammen.<br />
gegen das Bundesgesetz über Lebensmittel<br />
und Gebrauchsgegenstände<br />
verstosse.<br />
Die Argumente<br />
gegen den Rekurs<br />
Das Amt für Landschaft und Natur<br />
als Rekursgegner machte geltend,<br />
die Kantone könnten die Mischverhältnisse<br />
innerhalb des gleichen<br />
AOC-Gebietes selber bestimmen,<br />
solange dies nicht dem<br />
Tä$uschungsverbot des Lebensmittelrechts<br />
widerspreche. Dieses<br />
enhalte aber keine Angaben darüber,<br />
wie detailliert Herkunftsangaben<br />
sein müssten. Namentlich<br />
gebe es im Lebensmittelrecht<br />
keine Prozentregel betr. die<br />
Mischverhältnisse. Es setze den<br />
Fokus mehrheitlich auf die gesundheitlichen<br />
Aspekte allfälliger<br />
Täuschungen. Zudem hätten alle<br />
Ob im Kanton Zürich künftig<br />
einige Gemeindenamen<br />
verschwinden werden?<br />
(Aufnahme: Andreas Wirth.)<br />
60 Ami du Vin 3/11