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Reblage Trüllikon. Das Verwaltungsgericht wird wohl eintscheiden,<br />
wie in den Zürcher Rebbergen die Kirche wieder ins Dorf kommt.<br />
(Aufnahme: Roland Müller)<br />
umliegenden Kantone sehr ähnliche<br />
Regelungen getroffen wie der<br />
Kanton Zürich. Bezüglich der AOC-<br />
Weine seien die Konsumenten<br />
meist gut informiert und sich also<br />
allfälliger Mischverhältnisse bewussst.<br />
Von einer Täuschungsgefahr<br />
sei daher nicht auszugehen,<br />
betonte der Rekursgegner.<br />
Die erste Rekursinstanz, die<br />
Baudirektion, argumentierte, das<br />
LMG bezwecke, die Konsumenten<br />
im Zusammenhang mit Lebensmitteln<br />
vor Täuschungen zu schützen.<br />
Täuschend seien namentlich Angaben,<br />
die beim Konsumenten<br />
falsche Vorstellungen über die<br />
Herkunft des Lebensmittels<br />
wecken könnten. Die Verordnung<br />
des EDI über alkoholische Getränke<br />
lege die Anforderung an<br />
diese, einschliesslich Wein, genauer<br />
fest. Gemäss dieser Verordnung<br />
gelte für die Mischung von<br />
Schweizer Wein mit Schweizer<br />
Wein, dass AOC-Wein insgesamt<br />
bis höchstens 10 Prozent mit Weinen<br />
gleicher Farbe verschnitten<br />
werden dürfe.<br />
Regelung «geeignet, die<br />
Konsumenten zu täuschen»<br />
Konsumenten in der Schweiz dürften<br />
aufgrund dieser Bestimmungen<br />
des LMG davon ausgehen,<br />
Ami du Vin 3/11<br />
dass AOC-Weine, die eine zusätzliche<br />
kantonale geografische Bezeichnung<br />
einer Gemeinde tragen,<br />
zu 90 Prozent aus der bezeichneten<br />
Gemeinde stammten, folgert<br />
die Baudirektion: «Es erscheint somit<br />
klar», heisst es weiter, «dass<br />
ein AOC-Wein mit Gemeindebezeichnung,<br />
der zu 40 Prozent aus<br />
einer anderen, nicht auf der Etikette<br />
deklarierten Gemeinde<br />
stammt, geeignet ist, die Konsumenten<br />
zu täuschen. Sie haben<br />
bei Weinen mit Ursprungsbezichnung<br />
nicht mit einem Verschnitt in<br />
dieser Grössenordnung zu rechnen.»<br />
Zudem heisst es in der Verfügung<br />
der Baudirektion, auch der<br />
Umstand, dass offenbar mehrere<br />
der umliegenden Kantone ähnliche<br />
Regelungen wie der Kanton<br />
Zürich getroffen hätten, ändere<br />
nichts an dieser Einschätzung:<br />
«Der Antrag des Rekurrenten ist<br />
daher gutzuheissen und die in der<br />
angefochtenen Verfügung vorgesehene<br />
Verschnittregel aufzuheben,<br />
soweit sie gegen Bundesrecht<br />
verstösst.»<br />
Magazin<br />
Kommentar<br />
Nicht nur Gefahr, sondern auch Chance<br />
Es ist anzunehmen, dass mehr als ein Betroffener gegen die Verfügung<br />
der Baudirektion beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich<br />
Beschwerde einreichen wird. Letzte Instanz für die Beurteilung einer<br />
Beschwerde wäre schliesslich das Bundesgericht.<br />
Die Interessen des Grossteils der Produktion sind mit jenen des Bundesamts<br />
für Gesundheit in keiner Weise vereinbar. Vom Lebensmittelrecht<br />
mit der Verordnung über alkoholische Getränke, inkl. Wein fühlt man<br />
sich ebensowenig betroffen wie vom indirekten Vorwurf der Täuschung<br />
des Konsumenten. Die Reaktionen weisen vielmehr darauf hin, dass die<br />
Verfügung, sollten die Beschwerden dagegen erfolglos sein, verheerende<br />
Auswirkungen nicht nur auf die Zürcher, sondern schliesslich auf die<br />
ganze Schweiz haben könnten. Der erste Aufschrei aus Kreisen des Rebbaus<br />
in der regionalen Presse war entsprechend laut und sehr besorgt:<br />
Die Traubenproduktion aus weniger bekannten oder weniger gefragten<br />
Gemeinden, die bisher bei renommierteren Gemeindenamen untergebracht<br />
werden konnte, würde an Wert verlieren, müsste namenlos in der<br />
kantonalen AOC verschwinden, zu Landwein oder Tafelwein verwertet<br />
werden und würde mittelfristig wohl aufgegeben. Dies mit gravierenden<br />
wirtschaftlichen Konsequenzen für die betroffenen Produzenten und negativen<br />
Folgen für den Landschaftsschutz. In Jahren mit geringem Ertrag<br />
hätten die Gemeinden mit gutem Marktwert zu wenig Wein und<br />
könnten die Nachfrage nicht decken. Das Manko würde schliesslich an<br />
der Verkaufsfront mit ausländischen Weinen kompensiert.<br />
Nichts zu hören war von den Chancen, welche sich aus dem Zwang zu<br />
neuen Problemlösungen ergeben können. Die Bildung von grösseren<br />
geografischen Gebieten zu einem einzigen Produktionsgebiet mit kontrollierter<br />
Ursprungsbezeichnung wurde ja gerade im Kanton Zürich mit<br />
der Bildung der Region «Zürichsee AOC» vorgemacht. Weshalb nicht zusammenhängende<br />
Gebiete mehrerer Gemeinden unter einem attraktiven<br />
Namen zu einem Gebiet mit Ursprungsbezeichnung definieren? Damit<br />
würde man auch eine breitere Grundlage für einen gemeinsamen Werbeauftritt<br />
– und ein Signal setzen für eine langsame Annäherung an<br />
noch grosszügigere Lösungen.<br />
Wichtig wäre, dass die Diskussionen über «Mischungen», «Mischverhältnisse»<br />
oder «Verschnitt» bald nicht mehr in der Öffentlichkeit, sondern<br />
im Branchenverband geführt würden. Ob dieser über den Rechtsweg<br />
die mühsam erarbeitete Verfügung doch noch retten kann, ist<br />
ungewiss. Sicher ist aber, dass ohne Rekurs an das Verwaltungsgericht<br />
künftig im Kanton Zürich mindestens 90 Prozent des Weins aus der Gemeinde<br />
stammen muss, welche als «zusätzliche kantonale geografische<br />
Bezeichnung» benutzt wird.<br />
Das letzte Wort im Streit um das Mischverhältnis dürfte aber wohl noch<br />
lange nicht gesprochen sein. Auch das Bundesamt für Gesundheit könnte<br />
sich in der Sache engagieren, um die in der Verordnung über alkoholische<br />
Getränke festgelegten Anforderungen national durchzusetzen. –<br />
Es wäre aber fatal, wenn am Schluss das Bundesgericht darüber entscheiden<br />
müsste, wie viel Wein einer anderen als der auf der Etikette angegebenen<br />
Gemeinde zugemischt werden darf, ohne dass die Bezeichnung<br />
täuschend wird.<br />
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