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Die Publikation im PDF-Format - Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung

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son<strong>der</strong>n sollte Anfragen von öffentlichemInteresse als normale „Demokratiekosten“behandeln.Während das Berliner Landesgesetzdie Behörden verpflichtet, Anträgebei Unzuständigkeit an die richtigeStelle weiterzuleiten, verzichtet <strong>der</strong>Bundesentwurf auf einen entsprechendenbürgerfreundlichen Passus.In <strong>der</strong> Gesetzesbegründung wird dieWeiterleitung stattdessen als „nobileofficium“ bezeichnet, also als„Ehrenpflicht“. Hier ist es geboten,eine verlässliche Regelung zu treffen.Bei <strong>der</strong> Überarbeitung des Freedomof Information Act in den USA wurdenBundesbehörden bereits 1996verpflichtet, Organisations- und Aktenplänesowie Antworten auf Bürgeranfragenvon allgemeinem Interesseauf dem Internet zu veröffentlichen.<strong>Die</strong>se Form von Transparenzermöglicht es den Bürgern, eine genauereVorstellung davon zu erlangen,welche Informationen überhauptbei welchen Stellen verfügbarsind und ist eine Grundvoraussetzungdafür, dass <strong>der</strong> Zweck des Gesetzeserfüllt werden kann. Der deutscheGesetzentwurf lässt die positivenErfahrungen aus den USA unberücksichtigt,denn die Behördensollen zwar Organisations- und Aktenplänezugänglich machen. Hierfürgenügt jedoch die Reaktion aufeinen Antrag – es gibt keine Verpflichtung,sich <strong>der</strong> kostengünstigenund für alle abrufbaren <strong>Publikation</strong>sformInternet zu bedienen undbereits ohne ausdrückliche NachfrageOrganisations- und Aktenplänezu veröffentlichen.Nachdem Deutschland bei <strong>der</strong> Informationsfreiheitbisher als Nachzüglergelten muss, bietet sich mitdem geplanten Bundesgesetz eineeinmalige Möglichkeit, einen Schrittzur bürgernahen, transparenten Verwaltungzu wagen. <strong>Die</strong>se Chancedarf nicht durch einen zu zögerlichenGesetzentwurf verspielt werden,<strong>der</strong> in manchen Punkten hinterbestehende Landesgesetze zurückfällt.176

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