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Kunstbericht 2007 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

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<strong>Kunst</strong>förderungsgesetz 1988 | <strong>Kunst</strong>förderungsbeitrags gesetz 1981<br />

Namen <strong>und</strong> <strong>für</strong> Rechnung des B<strong>und</strong>es nach<br />

Maßgabe dieses B<strong>und</strong>esgesetzes verteilt<br />

werden können, wenn die Besonderheiten<br />

bestimmter Förderungen eine Mitwirkung<br />

solcher bevollmächtigter Rechtsträger geboten<br />

erscheinen lassen <strong>und</strong> durch diese<br />

Mitwirkung die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit<br />

<strong>und</strong> Zweckmäßigkeit des Einsatzes<br />

der B<strong>und</strong>esmittel verbessert wird. Nach<br />

Möglichkeit sind mit der Durchführung<br />

der mittelbaren Förderung Rechtsträger<br />

zu beauftragen, die sich an den Kosten des<br />

Vorhabens beteiligen.<br />

(2) Verträge gemäß Abs.1 sind im jährlichen<br />

<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> darzustellen <strong>und</strong> zu begründen.<br />

Förderungsrichtlinien<br />

§ 8. Der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>,<br />

<strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> Sport hat die näheren Vorkehrungen,<br />

die bei der Gewährung von Förderungen<br />

nach diesem B<strong>und</strong>esgesetz zu treffen<br />

sind, nach Vorberatung mit den Beiräten im<br />

Einvernehmen mit dem B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong><br />

Finanzen durch Richtlinien festzulegen.<br />

Beiräte<br />

§ 9. Der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>,<br />

<strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> Sport kann zur Vorbereitung<br />

<strong>und</strong> Vorberatung von Förderungsangelegenheiten<br />

einzelner <strong>Kunst</strong>sparten Beiräte oder<br />

Jurys einsetzen, in die Fachleute der jeweiligen<br />

Sparte zu berufen sind.<br />

<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong><br />

§ 10. Der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>,<br />

<strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> Sport hat dem Nationalrat<br />

im Wege der B<strong>und</strong>esregierung einen jährlichen<br />

Bericht über die Tätigkeit des B<strong>und</strong>es<br />

auf dem Gebiet der <strong>Kunst</strong>förderung vorzulegen.<br />

Freiheit von Stempelgebühren<br />

§ 11. Die durch dieses B<strong>und</strong>esgesetz<br />

unmittelbar veranlassten Schriften sind von<br />

den Stempelgebühren befreit.<br />

Vollziehung<br />

§ 12. Mit der Vollziehung dieses B<strong>und</strong>esgesetzes<br />

sind betraut:<br />

1. Hinsichtlich des § 8 der B<strong>und</strong>eskanzler<br />

im Einvernehmen mit dem B<strong>und</strong>esminister<br />

<strong>für</strong> Finanzen,<br />

2. hinsichtlich des § 3 Abs.3, des § 11 <strong>und</strong><br />

des § 13 der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> Finanzen,<br />

3. im übrigen der B<strong>und</strong>eskanzler.<br />

§ 13. § 3 Abs.3 ist auf Zeiträume ab dem<br />

1. Jänner 1991 anzuwenden.<br />

<strong>Kunst</strong>förderungsbeitragsgesetz<br />

1981<br />

BGBl. Nr.573/1981 idF BGBl.<br />

Nr.740/1988, BGBl. Nr.765/1992, BGBl. I<br />

Nr.159/1999, BGBl. I Nr.26/2000, BGBl.<br />

I Nr.132/2000, BGBl. I Nr.98/2001 <strong>und</strong><br />

BGBl. I Nr.34/2005<br />

§ 1.(1) Nach diesem Gesetz sind folgende<br />

Abgaben zu entrichten:<br />

1. vom R<strong>und</strong>funkteilnehmer zu jeder gemäß<br />

§ 3 R<strong>und</strong>funkgebührengesetz, BGBl. I<br />

Nr.159/1999, <strong>für</strong> Radio-Empfangseinrichtungen<br />

zu entrichtenden Gebühr monatlich<br />

ein Beitrag von 0,48 Euro (<strong>Kunst</strong>förderungsbeitrag);<br />

2. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelr<strong>und</strong>funkanlage<br />

<strong>für</strong> jeden Empfangsberechtigten<br />

von R<strong>und</strong>funksendungen monatlich<br />

einen Beitrag von 0,25 Euro;<br />

3. von demjenigen, der als Erster im Inland<br />

gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf<br />

oder Vermietung Geräte, die zum Empfang<br />

von R<strong>und</strong>funksendungen über Satelliten bestimmt<br />

sind (Satellitenreceiver, -decoder), in<br />

den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe<br />

von 8,72 Euro je Gerät. Ausgenommen sind<br />

jene Geräte (Decoder), die ausschließlich<br />

zum Empfang von Weitersendungen von<br />

R<strong>und</strong>funkprogrammen geeignet sind.<br />

(2) Die Einhebung <strong>und</strong> zwangsweise Einbringung<br />

sowie die Befreiung von dieser<br />

Abgabe gemäß Abs.1 Z 1 obliegt dem mit<br />

der Einbringung der R<strong>und</strong>funkgebühren<br />

betrauten Rechtsträger nach denselben<br />

Vorschriften, die <strong>für</strong> die R<strong>und</strong>funkgebühren<br />

gelten; dieser ist berechtigt, 4% des<br />

Gesamtbetrages der eingehobenen <strong>Kunst</strong>förderungsbeiträge<br />

als Vergütung <strong>für</strong> die<br />

Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag<br />

ist die Umsatzsteuer enthalten.<br />

(3) 85 vH des Erträgnisses aus dem B<strong>und</strong>esanteil<br />

am <strong>Kunst</strong>förderungsbeitrag gemäß<br />

Abs.1 Z 1 sind vom B<strong>und</strong>eskanzler,<br />

<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2007</strong><br />

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