Kunstbericht 2007 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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<strong>Kunst</strong>förderungsgesetz 1988 | <strong>Kunst</strong>förderungsbeitrags gesetz 1981<br />
Namen <strong>und</strong> <strong>für</strong> Rechnung des B<strong>und</strong>es nach<br />
Maßgabe dieses B<strong>und</strong>esgesetzes verteilt<br />
werden können, wenn die Besonderheiten<br />
bestimmter Förderungen eine Mitwirkung<br />
solcher bevollmächtigter Rechtsträger geboten<br />
erscheinen lassen <strong>und</strong> durch diese<br />
Mitwirkung die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit<br />
<strong>und</strong> Zweckmäßigkeit des Einsatzes<br />
der B<strong>und</strong>esmittel verbessert wird. Nach<br />
Möglichkeit sind mit der Durchführung<br />
der mittelbaren Förderung Rechtsträger<br />
zu beauftragen, die sich an den Kosten des<br />
Vorhabens beteiligen.<br />
(2) Verträge gemäß Abs.1 sind im jährlichen<br />
<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> darzustellen <strong>und</strong> zu begründen.<br />
Förderungsrichtlinien<br />
§ 8. Der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>,<br />
<strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> Sport hat die näheren Vorkehrungen,<br />
die bei der Gewährung von Förderungen<br />
nach diesem B<strong>und</strong>esgesetz zu treffen<br />
sind, nach Vorberatung mit den Beiräten im<br />
Einvernehmen mit dem B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong><br />
Finanzen durch Richtlinien festzulegen.<br />
Beiräte<br />
§ 9. Der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>,<br />
<strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> Sport kann zur Vorbereitung<br />
<strong>und</strong> Vorberatung von Förderungsangelegenheiten<br />
einzelner <strong>Kunst</strong>sparten Beiräte oder<br />
Jurys einsetzen, in die Fachleute der jeweiligen<br />
Sparte zu berufen sind.<br />
<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong><br />
§ 10. Der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>,<br />
<strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> Sport hat dem Nationalrat<br />
im Wege der B<strong>und</strong>esregierung einen jährlichen<br />
Bericht über die Tätigkeit des B<strong>und</strong>es<br />
auf dem Gebiet der <strong>Kunst</strong>förderung vorzulegen.<br />
Freiheit von Stempelgebühren<br />
§ 11. Die durch dieses B<strong>und</strong>esgesetz<br />
unmittelbar veranlassten Schriften sind von<br />
den Stempelgebühren befreit.<br />
Vollziehung<br />
§ 12. Mit der Vollziehung dieses B<strong>und</strong>esgesetzes<br />
sind betraut:<br />
1. Hinsichtlich des § 8 der B<strong>und</strong>eskanzler<br />
im Einvernehmen mit dem B<strong>und</strong>esminister<br />
<strong>für</strong> Finanzen,<br />
2. hinsichtlich des § 3 Abs.3, des § 11 <strong>und</strong><br />
des § 13 der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> Finanzen,<br />
3. im übrigen der B<strong>und</strong>eskanzler.<br />
§ 13. § 3 Abs.3 ist auf Zeiträume ab dem<br />
1. Jänner 1991 anzuwenden.<br />
<strong>Kunst</strong>förderungsbeitragsgesetz<br />
1981<br />
BGBl. Nr.573/1981 idF BGBl.<br />
Nr.740/1988, BGBl. Nr.765/1992, BGBl. I<br />
Nr.159/1999, BGBl. I Nr.26/2000, BGBl.<br />
I Nr.132/2000, BGBl. I Nr.98/2001 <strong>und</strong><br />
BGBl. I Nr.34/2005<br />
§ 1.(1) Nach diesem Gesetz sind folgende<br />
Abgaben zu entrichten:<br />
1. vom R<strong>und</strong>funkteilnehmer zu jeder gemäß<br />
§ 3 R<strong>und</strong>funkgebührengesetz, BGBl. I<br />
Nr.159/1999, <strong>für</strong> Radio-Empfangseinrichtungen<br />
zu entrichtenden Gebühr monatlich<br />
ein Beitrag von 0,48 Euro (<strong>Kunst</strong>förderungsbeitrag);<br />
2. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelr<strong>und</strong>funkanlage<br />
<strong>für</strong> jeden Empfangsberechtigten<br />
von R<strong>und</strong>funksendungen monatlich<br />
einen Beitrag von 0,25 Euro;<br />
3. von demjenigen, der als Erster im Inland<br />
gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf<br />
oder Vermietung Geräte, die zum Empfang<br />
von R<strong>und</strong>funksendungen über Satelliten bestimmt<br />
sind (Satellitenreceiver, -decoder), in<br />
den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe<br />
von 8,72 Euro je Gerät. Ausgenommen sind<br />
jene Geräte (Decoder), die ausschließlich<br />
zum Empfang von Weitersendungen von<br />
R<strong>und</strong>funkprogrammen geeignet sind.<br />
(2) Die Einhebung <strong>und</strong> zwangsweise Einbringung<br />
sowie die Befreiung von dieser<br />
Abgabe gemäß Abs.1 Z 1 obliegt dem mit<br />
der Einbringung der R<strong>und</strong>funkgebühren<br />
betrauten Rechtsträger nach denselben<br />
Vorschriften, die <strong>für</strong> die R<strong>und</strong>funkgebühren<br />
gelten; dieser ist berechtigt, 4% des<br />
Gesamtbetrages der eingehobenen <strong>Kunst</strong>förderungsbeiträge<br />
als Vergütung <strong>für</strong> die<br />
Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag<br />
ist die Umsatzsteuer enthalten.<br />
(3) 85 vH des Erträgnisses aus dem B<strong>und</strong>esanteil<br />
am <strong>Kunst</strong>förderungsbeitrag gemäß<br />
Abs.1 Z 1 sind vom B<strong>und</strong>eskanzler,<br />
<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2007</strong><br />
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