12.12.2012 Aufrufe

Kunstbericht 2007 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Kunstbericht 2007 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Kunstbericht 2007 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

kultureller Ausdrucksformen zu nennen. Die Konvention wurde bei der 33. Generalkonferenz<br />

der UNESCO im Oktober 2005 von der überwältigenden Mehrheit der Mitgliedstaaten der<br />

UNESCO angenommen <strong>und</strong> ist seit 18. März <strong>2007</strong> in Kraft.<br />

<strong>2007</strong> fand in Paris die Staatengründungskonferenz zur Konvention „<strong>Kultur</strong>elle Vielfalt“<br />

statt, bei der Österreich auf zwei Jahre in das Zwischenstaatliche Büro, das auf Basis der<br />

Konvention zu gründen war, gewählt wurde. Dessen Hauptthemen umfassen die Gründung<br />

<strong>und</strong> Organisation eines Fonds zur Durchführung der Konvention, die Ausarbeitung eines<br />

Fahrplans zu deren internationaler Implementierung sowie die Frage der Stellung der Zivilgesellschaft<br />

in diesem Kontext.<br />

Urheberrecht. Dessen Aufgabe ist es, Werke auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst,<br />

der bildenden Künste <strong>und</strong> der Filmkunst zu schützen <strong>und</strong> die Durchsetzung der ideellen <strong>und</strong><br />

materiellen Interessen der Urheberinnen <strong>und</strong> Urheber sowie der Leistungsschutzberechtigten<br />

zu ermöglichen. Rechtsgr<strong>und</strong>lage des derzeit geltenden Urheberrechts ist das österreichische<br />

Urheberrechtsgesetz (UrhG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Das Urheberrecht entsteht<br />

demzufolge bereits mit der Schaffung des Werks durch die Urheberin bzw. den Urheber. Es<br />

bedarf keines Formalakts – wie einer Anmeldung oder Registrierung –, um den urheberrechtlichen<br />

Schutz <strong>für</strong> ein Werk zu erhalten. Nach § 1 UrhG sind Werke „eigentümlich geistige<br />

Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste <strong>und</strong> der<br />

Filmkunst“. Das Werk genießt als Ganzes <strong>und</strong> in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz.<br />

Rechte können entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden.<br />

Das moderne Urheberrecht – ursprünglich als Schutzgesetz des schöpferischen Genius<br />

gedacht – wird heute nicht bloß individualrechtlich verstanden. Man geht zunehmend auch<br />

von einer ausgleichenden <strong>und</strong> damit sozialen Funktion aus. Über die existentielle Sicherung<br />

der (kommerziell erfolgreichen) Urheberin bzw. des Urhebers hinaus soll damit auch ein kultureller<br />

<strong>und</strong> sozialer Beitrag geleistet werden. Dieser ausgleichende, soziale Aspekt findet in<br />

mehreren Bestimmungen des geltenden Urheberrechtsgesetzes seinen Ausdruck.<br />

Die Entwicklung des Urheberrechts seit den 1980er Jahren tendiert immer mehr zu pauschalen<br />

Vergütungen (→ Leerkassettenvergütung, → Bibliothekstantieme, → Reprografievergütung).<br />

Die Einnahmen aus den Vergütungsansprüchen, die von → Verwertungsgesellschaften<br />

geltend gemacht werden, werden zum Teil sozialen <strong>und</strong> kulturellen Zwecken gewidmet,<br />

zum Teil individuell an die Rechteinhabenden ausgeschüttet. Von den Einnahmen aus der<br />

Leerkassettenvergütung werden gemäß § 13 Abs.2 VerwGesG 2006 50% den sozialen <strong>und</strong><br />

kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen der Verwertungsgesellschaften zugeführt.<br />

1996 wurde vom österreichischen Nationalrat eine Neuregelung des UrhG verabschiedet,<br />

die eine Neuordnung des Urheberrechts brachte <strong>und</strong> vor allem den neuen Möglichkeiten<br />

zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke Rechnung trug. Wesentliche<br />

Veränderungen waren dabei die Schaffung einer Reprografievergütung zur Abgeltung<br />

der Vervielfältigung <strong>für</strong> den eigenen Gebrauch, eine Verbesserung der Rechtsstellung der<br />

Filmurheberinnen <strong>und</strong> -urheber, Erleichterungen des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten<br />

Werken <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>szwecke, die Einführung einer gesetzlichen Lizenz <strong>für</strong><br />

die Aufführung von Filmen mit Hilfe handelsüblicher Videokassetten in Beherbergungsbetrieben,<br />

die Verlängerung der Schutzfristen <strong>für</strong> Filme sowie die Anpassung an die EU-<br />

Satellitenrichtlinie.<br />

Mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1997, die der Umsetzung der EG-Richtlinie 96/9/<br />

EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken diente, wurden Sondervorschriften <strong>für</strong><br />

Datenbankwerke, insbesondere Regelungen über das Wiedergaberecht, freie Werknutzungen<br />

sowie Schutzrechte erlassen. Bei der Qualifizierung als Datenbankwerk muss es sich um eine<br />

„eigentümliche geistige Schöpfung“ handeln.<br />

In der Novelle des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. I Nr.32/2003, kam es zur Umsetzung<br />

der Info-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) im österreichischen Recht. Anpassungsbedarf<br />

bestand hauptsächlich hinsichtlich neuer technischer Verwertungsarten (z.B. Digitalisierung,<br />

Internet) unter anderem durch Einführung des Rechts der interaktiven öffentlichen Wiedergabe,<br />

einer geringfügigen Anpassung der Liste der freien Werknutzungen sowie der Verbesserung<br />

des Rechtsschutzes gegen die Umgehung technischer Maßnahmen.<br />

<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2007</strong><br />

185

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!