Kunstbericht 2007 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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kultureller Ausdrucksformen zu nennen. Die Konvention wurde bei der 33. Generalkonferenz<br />
der UNESCO im Oktober 2005 von der überwältigenden Mehrheit der Mitgliedstaaten der<br />
UNESCO angenommen <strong>und</strong> ist seit 18. März <strong>2007</strong> in Kraft.<br />
<strong>2007</strong> fand in Paris die Staatengründungskonferenz zur Konvention „<strong>Kultur</strong>elle Vielfalt“<br />
statt, bei der Österreich auf zwei Jahre in das Zwischenstaatliche Büro, das auf Basis der<br />
Konvention zu gründen war, gewählt wurde. Dessen Hauptthemen umfassen die Gründung<br />
<strong>und</strong> Organisation eines Fonds zur Durchführung der Konvention, die Ausarbeitung eines<br />
Fahrplans zu deren internationaler Implementierung sowie die Frage der Stellung der Zivilgesellschaft<br />
in diesem Kontext.<br />
Urheberrecht. Dessen Aufgabe ist es, Werke auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst,<br />
der bildenden Künste <strong>und</strong> der Filmkunst zu schützen <strong>und</strong> die Durchsetzung der ideellen <strong>und</strong><br />
materiellen Interessen der Urheberinnen <strong>und</strong> Urheber sowie der Leistungsschutzberechtigten<br />
zu ermöglichen. Rechtsgr<strong>und</strong>lage des derzeit geltenden Urheberrechts ist das österreichische<br />
Urheberrechtsgesetz (UrhG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Das Urheberrecht entsteht<br />
demzufolge bereits mit der Schaffung des Werks durch die Urheberin bzw. den Urheber. Es<br />
bedarf keines Formalakts – wie einer Anmeldung oder Registrierung –, um den urheberrechtlichen<br />
Schutz <strong>für</strong> ein Werk zu erhalten. Nach § 1 UrhG sind Werke „eigentümlich geistige<br />
Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste <strong>und</strong> der<br />
Filmkunst“. Das Werk genießt als Ganzes <strong>und</strong> in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz.<br />
Rechte können entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden.<br />
Das moderne Urheberrecht – ursprünglich als Schutzgesetz des schöpferischen Genius<br />
gedacht – wird heute nicht bloß individualrechtlich verstanden. Man geht zunehmend auch<br />
von einer ausgleichenden <strong>und</strong> damit sozialen Funktion aus. Über die existentielle Sicherung<br />
der (kommerziell erfolgreichen) Urheberin bzw. des Urhebers hinaus soll damit auch ein kultureller<br />
<strong>und</strong> sozialer Beitrag geleistet werden. Dieser ausgleichende, soziale Aspekt findet in<br />
mehreren Bestimmungen des geltenden Urheberrechtsgesetzes seinen Ausdruck.<br />
Die Entwicklung des Urheberrechts seit den 1980er Jahren tendiert immer mehr zu pauschalen<br />
Vergütungen (→ Leerkassettenvergütung, → Bibliothekstantieme, → Reprografievergütung).<br />
Die Einnahmen aus den Vergütungsansprüchen, die von → Verwertungsgesellschaften<br />
geltend gemacht werden, werden zum Teil sozialen <strong>und</strong> kulturellen Zwecken gewidmet,<br />
zum Teil individuell an die Rechteinhabenden ausgeschüttet. Von den Einnahmen aus der<br />
Leerkassettenvergütung werden gemäß § 13 Abs.2 VerwGesG 2006 50% den sozialen <strong>und</strong><br />
kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen der Verwertungsgesellschaften zugeführt.<br />
1996 wurde vom österreichischen Nationalrat eine Neuregelung des UrhG verabschiedet,<br />
die eine Neuordnung des Urheberrechts brachte <strong>und</strong> vor allem den neuen Möglichkeiten<br />
zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke Rechnung trug. Wesentliche<br />
Veränderungen waren dabei die Schaffung einer Reprografievergütung zur Abgeltung<br />
der Vervielfältigung <strong>für</strong> den eigenen Gebrauch, eine Verbesserung der Rechtsstellung der<br />
Filmurheberinnen <strong>und</strong> -urheber, Erleichterungen des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten<br />
Werken <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>szwecke, die Einführung einer gesetzlichen Lizenz <strong>für</strong><br />
die Aufführung von Filmen mit Hilfe handelsüblicher Videokassetten in Beherbergungsbetrieben,<br />
die Verlängerung der Schutzfristen <strong>für</strong> Filme sowie die Anpassung an die EU-<br />
Satellitenrichtlinie.<br />
Mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1997, die der Umsetzung der EG-Richtlinie 96/9/<br />
EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken diente, wurden Sondervorschriften <strong>für</strong><br />
Datenbankwerke, insbesondere Regelungen über das Wiedergaberecht, freie Werknutzungen<br />
sowie Schutzrechte erlassen. Bei der Qualifizierung als Datenbankwerk muss es sich um eine<br />
„eigentümliche geistige Schöpfung“ handeln.<br />
In der Novelle des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. I Nr.32/2003, kam es zur Umsetzung<br />
der Info-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) im österreichischen Recht. Anpassungsbedarf<br />
bestand hauptsächlich hinsichtlich neuer technischer Verwertungsarten (z.B. Digitalisierung,<br />
Internet) unter anderem durch Einführung des Rechts der interaktiven öffentlichen Wiedergabe,<br />
einer geringfügigen Anpassung der Liste der freien Werknutzungen sowie der Verbesserung<br />
des Rechtsschutzes gegen die Umgehung technischer Maßnahmen.<br />
<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2007</strong><br />
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