Kunstbericht 2007 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2007</strong><br />
abgewickelt werden müssen, vorrangig gegenüber<br />
von Förderungen der Jahrestätigkeit<br />
zu gewähren sind;<br />
b. der Förderungsnehmer hat bereits <strong>für</strong><br />
mehrere Vorhaben (Projekte) Förderungen<br />
oder <strong>für</strong> mehrere Jahre Unterstützungen <strong>für</strong><br />
die Jahrestätigkeiten erhalten <strong>und</strong> diese stets<br />
vereinbarungsgemäß verwendet <strong>und</strong> abgerechnet;<br />
c. aufgr<strong>und</strong> der Bonität des Förderungsnehmers<br />
kann angenommen werden, dass dieser<br />
auch in Hinkunft die zugesagten Förderungsmittel<br />
vereinbarungsgemäß verwendet<br />
<strong>und</strong> ordnungsgemäß abrechnet <strong>und</strong><br />
d. die mit der Förderungszusage verb<strong>und</strong>ene<br />
Vorbelastung ist nach § 45 B<strong>und</strong>eshaushaltsgesetz<br />
zulässig.<br />
5.2. Über die mehrjährige Förderung ist<br />
ein Förderungsvertrag durch eine von<br />
beiden Vertragspartnern unterfertigte Vertragsurk<strong>und</strong>e<br />
abzuschließen, die jedenfalls<br />
die Bedingungen des Förderungsantrages<br />
(Punkt 2.1. <strong>und</strong> 2.2.) <strong>und</strong> die Bestimmungen<br />
gemäß Punkt 3.1. <strong>und</strong> 3.3. zu<br />
enthalten hat. Weiters sind die Legung von<br />
Zwischenberichten <strong>und</strong> von Zwischenabrechnungen<br />
(mindestens ein Bericht <strong>und</strong><br />
eine Zwischenabrechnung pro Vertragsjahr)<br />
sowie die alljährliche Konkretisierung eines<br />
zeitgerecht vorzulegenden Jahresprogramms<br />
samt Jahresvoranschlag <strong>und</strong> Finanzierungsplan<br />
zu vereinbaren.<br />
5.3. Das BMUKK behält sich vor, bei erheblichen<br />
Abweichungen der Programmvorschau<br />
sowie wesentlichen Änderungen<br />
des Finanzierungsplans bzw. der Kalkulation<br />
den mehrjährigen Förderungsvertrag<br />
aufzulösen.<br />
III. Förderung durch Ankauf <strong>und</strong> Auftrag<br />
zur Herstellung von <strong>Kunst</strong>werken<br />
(Punkt I. 1.6. <strong>und</strong> 1.7.)<br />
1.1. Bei Förderung durch Ankauf oder<br />
Erteilung von Aufträgen zur Herstellung<br />
von <strong>Kunst</strong>werken ist ein schriftlicher Vertrag<br />
abzuschließen, in dem folgendes zu<br />
vereinbaren ist:<br />
a. ein dem künstlerischen Wert des Werkes<br />
entsprechendes Entgelt, das innerhalb angemessener<br />
Frist nach Lieferung des Werkes<br />
fällig wird;<br />
b. die Lieferung unter Festlegung eines<br />
angemessenen Liefertermins auf Kosten<br />
<strong>und</strong> Gefahr des Künstlers an einen vom<br />
Service<br />
BMUKK bestimmten Ort im Inland. Von<br />
der Lieferung auf Kosten des Künstlers<br />
kann abgesehen werden, wenn es ihm wirtschaftlich<br />
nicht zumutbar ist;<br />
c. die Gewährleistung des Künstlers, dass<br />
das Werk frei von Rechten Dritter <strong>und</strong> unbelastet<br />
ist;<br />
d. die Einräumung eines zeitlich <strong>und</strong> räumlich<br />
uneingeschränkten Nutzungsrechts des<br />
B<strong>und</strong>es am Werk, insbesondere das Recht,<br />
es in Ausstellungen zu zeigen, es in digitalisierter<br />
Form zu nutzen oder auf sonstige<br />
Weise zu veröffentlichen <strong>und</strong> auf welche Art<br />
<strong>und</strong> <strong>für</strong> welche Zwecke auch immer – ausgenommen<br />
<strong>für</strong> kommerzielle Zwecke – zu<br />
vervielfältigen <strong>und</strong> zu verbreiten;<br />
e. die Verpflichtung des BMUKK, bei<br />
Reproduktionen an geeigneter Stelle den<br />
Künstler anzuführen <strong>und</strong><br />
f. das Recht des Künstlers, das Werk gegen<br />
entsprechende Sicherheiten (insbesondere<br />
Versicherung) in zu vereinbarenden Zeitabständen<br />
<strong>für</strong> Ausstellungen auf jeweils maximal<br />
6 Wochen auszuleihen, wenn keine<br />
wichtigen Interessen des B<strong>und</strong>es entgegenstehen.<br />
IV. Gewährung von Stipendien<br />
(Punkt I. 1.8.)<br />
1.1. Stipendien dürfen nur gewährt<br />
werden, wenn dadurch die Entwicklung<br />
des Künstlers im künstlerischen Schaffen<br />
gemäß § 2 Abs.1 Z 1 im Sinn des § 1 Abs.1<br />
<strong>Kunst</strong>förderungsgesetz 1988 gefördert wird.<br />
1.2. Die Stipendien können <strong>für</strong> folgende<br />
Aufwendungen des Künstlers gewährt werden:<br />
a. als Zuschuss zum Lebensunterhalt;<br />
b. als Zuschuss zu sonstigen Leistungen,<br />
die der künstlerischen Entwicklung dienen;<br />
c. als Zuschuss zu Aufenthaltskosten im<br />
Ausland;<br />
d. als Zuschuss zu den Reisekosten <strong>für</strong><br />
einen Auslandsaufenthalt.<br />
1.3. Das Stipendium kann auch <strong>für</strong><br />
mehrere Zwecke gemäß Punkt 1.2. gewährt<br />
werden.<br />
1.4. Ein Stipendium darf nur auf Antrag<br />
gewährt werden, wobei der Antrag mittels<br />
dem vom BMUKK aufgelegten Formular zu<br />
stellen ist.<br />
1.5. Bei Stipendien gemäß Punkt 1.2.<br />
lit.a bis c über mehr als drei Monate <strong>und</strong> bei<br />
Stipendien von insgesamt mehr als € 1000