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Kunstbericht 2007 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

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156<br />

<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2007</strong><br />

abgewickelt werden müssen, vorrangig gegenüber<br />

von Förderungen der Jahrestätigkeit<br />

zu gewähren sind;<br />

b. der Förderungsnehmer hat bereits <strong>für</strong><br />

mehrere Vorhaben (Projekte) Förderungen<br />

oder <strong>für</strong> mehrere Jahre Unterstützungen <strong>für</strong><br />

die Jahrestätigkeiten erhalten <strong>und</strong> diese stets<br />

vereinbarungsgemäß verwendet <strong>und</strong> abgerechnet;<br />

c. aufgr<strong>und</strong> der Bonität des Förderungsnehmers<br />

kann angenommen werden, dass dieser<br />

auch in Hinkunft die zugesagten Förderungsmittel<br />

vereinbarungsgemäß verwendet<br />

<strong>und</strong> ordnungsgemäß abrechnet <strong>und</strong><br />

d. die mit der Förderungszusage verb<strong>und</strong>ene<br />

Vorbelastung ist nach § 45 B<strong>und</strong>eshaushaltsgesetz<br />

zulässig.<br />

5.2. Über die mehrjährige Förderung ist<br />

ein Förderungsvertrag durch eine von<br />

beiden Vertragspartnern unterfertigte Vertragsurk<strong>und</strong>e<br />

abzuschließen, die jedenfalls<br />

die Bedingungen des Förderungsantrages<br />

(Punkt 2.1. <strong>und</strong> 2.2.) <strong>und</strong> die Bestimmungen<br />

gemäß Punkt 3.1. <strong>und</strong> 3.3. zu<br />

enthalten hat. Weiters sind die Legung von<br />

Zwischenberichten <strong>und</strong> von Zwischenabrechnungen<br />

(mindestens ein Bericht <strong>und</strong><br />

eine Zwischenabrechnung pro Vertragsjahr)<br />

sowie die alljährliche Konkretisierung eines<br />

zeitgerecht vorzulegenden Jahresprogramms<br />

samt Jahresvoranschlag <strong>und</strong> Finanzierungsplan<br />

zu vereinbaren.<br />

5.3. Das BMUKK behält sich vor, bei erheblichen<br />

Abweichungen der Programmvorschau<br />

sowie wesentlichen Änderungen<br />

des Finanzierungsplans bzw. der Kalkulation<br />

den mehrjährigen Förderungsvertrag<br />

aufzulösen.<br />

III. Förderung durch Ankauf <strong>und</strong> Auftrag<br />

zur Herstellung von <strong>Kunst</strong>werken<br />

(Punkt I. 1.6. <strong>und</strong> 1.7.)<br />

1.1. Bei Förderung durch Ankauf oder<br />

Erteilung von Aufträgen zur Herstellung<br />

von <strong>Kunst</strong>werken ist ein schriftlicher Vertrag<br />

abzuschließen, in dem folgendes zu<br />

vereinbaren ist:<br />

a. ein dem künstlerischen Wert des Werkes<br />

entsprechendes Entgelt, das innerhalb angemessener<br />

Frist nach Lieferung des Werkes<br />

fällig wird;<br />

b. die Lieferung unter Festlegung eines<br />

angemessenen Liefertermins auf Kosten<br />

<strong>und</strong> Gefahr des Künstlers an einen vom<br />

Service<br />

BMUKK bestimmten Ort im Inland. Von<br />

der Lieferung auf Kosten des Künstlers<br />

kann abgesehen werden, wenn es ihm wirtschaftlich<br />

nicht zumutbar ist;<br />

c. die Gewährleistung des Künstlers, dass<br />

das Werk frei von Rechten Dritter <strong>und</strong> unbelastet<br />

ist;<br />

d. die Einräumung eines zeitlich <strong>und</strong> räumlich<br />

uneingeschränkten Nutzungsrechts des<br />

B<strong>und</strong>es am Werk, insbesondere das Recht,<br />

es in Ausstellungen zu zeigen, es in digitalisierter<br />

Form zu nutzen oder auf sonstige<br />

Weise zu veröffentlichen <strong>und</strong> auf welche Art<br />

<strong>und</strong> <strong>für</strong> welche Zwecke auch immer – ausgenommen<br />

<strong>für</strong> kommerzielle Zwecke – zu<br />

vervielfältigen <strong>und</strong> zu verbreiten;<br />

e. die Verpflichtung des BMUKK, bei<br />

Reproduktionen an geeigneter Stelle den<br />

Künstler anzuführen <strong>und</strong><br />

f. das Recht des Künstlers, das Werk gegen<br />

entsprechende Sicherheiten (insbesondere<br />

Versicherung) in zu vereinbarenden Zeitabständen<br />

<strong>für</strong> Ausstellungen auf jeweils maximal<br />

6 Wochen auszuleihen, wenn keine<br />

wichtigen Interessen des B<strong>und</strong>es entgegenstehen.<br />

IV. Gewährung von Stipendien<br />

(Punkt I. 1.8.)<br />

1.1. Stipendien dürfen nur gewährt<br />

werden, wenn dadurch die Entwicklung<br />

des Künstlers im künstlerischen Schaffen<br />

gemäß § 2 Abs.1 Z 1 im Sinn des § 1 Abs.1<br />

<strong>Kunst</strong>förderungsgesetz 1988 gefördert wird.<br />

1.2. Die Stipendien können <strong>für</strong> folgende<br />

Aufwendungen des Künstlers gewährt werden:<br />

a. als Zuschuss zum Lebensunterhalt;<br />

b. als Zuschuss zu sonstigen Leistungen,<br />

die der künstlerischen Entwicklung dienen;<br />

c. als Zuschuss zu Aufenthaltskosten im<br />

Ausland;<br />

d. als Zuschuss zu den Reisekosten <strong>für</strong><br />

einen Auslandsaufenthalt.<br />

1.3. Das Stipendium kann auch <strong>für</strong><br />

mehrere Zwecke gemäß Punkt 1.2. gewährt<br />

werden.<br />

1.4. Ein Stipendium darf nur auf Antrag<br />

gewährt werden, wobei der Antrag mittels<br />

dem vom BMUKK aufgelegten Formular zu<br />

stellen ist.<br />

1.5. Bei Stipendien gemäß Punkt 1.2.<br />

lit.a bis c über mehr als drei Monate <strong>und</strong> bei<br />

Stipendien von insgesamt mehr als € 1000

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