12.12.2012 Aufrufe

Kunstbericht 2007 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Kunstbericht 2007 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Kunstbericht 2007 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Film/Fernseh-Abkommen 2006<br />

Zusatzvereinbarung zum<br />

Film/Fernseh-Abkommen 2006<br />

zwischen<br />

Österreichisches Filminstitut<br />

1070 Wien, Spittelberggasse 3<br />

im Folgenden Filminstitut genannt, einerseits<br />

<strong>und</strong><br />

Österreichischer R<strong>und</strong>funk<br />

1136 Wien, Würzburggasse 30<br />

im Folgenden ORF genannt, andererseits<br />

Ergänzend zum Film/Fernseh-Abkommen<br />

2006 finden nachstehende Regelungen<br />

Anwendung, die – ebenso wie das Film/<br />

Fernseh-Abkommen – jeweils nur einvernehmlich<br />

durch beide Vertragspartner abgeändert<br />

werden können.<br />

I. Übergangsregelungen<br />

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der<br />

neuen Regelung gilt Folgendes:<br />

1. Neue Filme<br />

Die neuen Bestimmungen gelten <strong>für</strong> Filme,<br />

<strong>für</strong> welche eine Finanzierungszusage nach<br />

dem 1. Jänner 2005 gegeben wurde („neue<br />

Filme“).<br />

2. Alte Filme<br />

Für sonstige seit Beginn des Film/Fernseh-<br />

Abkommens hergestellte Filme („alte Filme“)<br />

gilt Folgendes:<br />

2.1. Die uncodierte Satellitenausstrahlung<br />

alter Filme durch den ORF ist nur nach<br />

Einholung einer vorherigen schriftlichen<br />

Zustimmung des Herstellers zulässig, wobei<br />

der Hersteller diese Zustimmung nur<br />

aus wichtigem Gr<strong>und</strong> verweigern darf. Ein<br />

wichtiger Gr<strong>und</strong> liegt dann vor, wenn er vor<br />

der beabsichtigten uncodierten Satellitenausstrahlung<br />

durch den ORF einen dieser<br />

Ausstrahlung entgegenstehenden Vertrag<br />

mit Dritten abgeschlossen hat.<br />

2.2. Genaue Regelung zur Verwertung der<br />

pay-TV-Rechte Österreich gilt nur nach<br />

Maßgabe einer vom ORF hie<strong>für</strong> freizugebenden<br />

Liste.<br />

2.3. Die sonstigen Regelungen betreffend<br />

pay-TV-Rechte gelten <strong>für</strong> alte Filme, <strong>für</strong><br />

welche bis zum Inkrafttreten des geänder-<br />

ten Film/Fernseh-Abkommens noch keine<br />

Rohschnittabnahme stattgef<strong>und</strong>en hat.<br />

2.4. Die Regelung <strong>für</strong> Ausschnittsrechte<br />

gilt nach Maßgabe der Verfügbarkeit dieser<br />

Rechte <strong>für</strong> den Hersteller <strong>für</strong> alte Filme.<br />

2.5. Die Regelung betreffend Abspann gilt<br />

<strong>für</strong> alte Filme, <strong>für</strong> die noch kein Abspann<br />

gestaltet wurde.<br />

2.6. In der Vergangenheit abgeschlossene<br />

Einzelverträge, die den neuen Regelungen<br />

entgegenstehen, werden entsprechend diesen<br />

neuen Regelungen unterworfen.<br />

II. Sonstige Detailregelungen<br />

1. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit<br />

des Optionsbetrages gemäß §<br />

6 Abs.2 lit.c des Film/Fernseh-Abkommens<br />

dient der Verbraucherpreisindex 2000, der<br />

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt<br />

monatlich verlautbart wird, oder ein an<br />

seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis<br />

dieser Wertsicherungsklausel ist die <strong>für</strong><br />

Dezember 2005 verlautbarte Indexziffer.<br />

Schwankungen der Indexziffer nach oben<br />

oder nach unten bis einschließlich 5% bleiben<br />

unberücksichtigt. Dieser Spielraum<br />

ist erstmals von der <strong>für</strong> Dezember 2005<br />

verlautbarten Indexziffer <strong>und</strong> sodann bei<br />

jedem Überschreiten des jeweils geltenden<br />

Spielraumes nach oben oder unten neu zu<br />

berechnen, wobei stets die erste außerhalb<br />

des jeweils geltenden Spielraumes gelegene<br />

Indexziffer die Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Berechnung<br />

des neuen Spielraumes bildet. Die sich<br />

daraus ergebenden Änderungen des Optionsbetrages<br />

sind laufend vom Filminstitut<br />

zu berechnen. Über entsprechenden Antrag<br />

des Filminstitutes ist dementsprechend<br />

der geänderte Optionsbetrag jeweils von<br />

der gemeinsamen Kommission (§ 3 Film/<br />

Fernseh-Abkommen) zu beschließen <strong>und</strong><br />

gemeinsam mit dem Zeitpunkt, ab welchem<br />

der geänderte Optionsbetrag zur Anwendung<br />

gelangt, vom Filminstitut in geeigneter<br />

Form zu verlautbaren.<br />

2. Für den Fall einer rein österreichischen<br />

Finanzierung der Herstellungskosten des<br />

Filmes steht dem ORF das Erstausstrahlungsrecht<br />

<strong>für</strong> einen Zeitraum von 12 Monaten<br />

nach Ende der Kinoschutzfrist zu, es<br />

sei denn, im Einzelvertrag mit dem Hersteller<br />

wird eine davon abweichende Regelung<br />

getroffen. Bei internationaler Finanzierung<br />

gilt diese Regelung entsprechend. Bei nach-<br />

<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2007</strong><br />

139

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!