Kunstbericht 2007 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
Kunstbericht 2007 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
Kunstbericht 2007 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Film/Fernseh-Abkommen 2006<br />
Zusatzvereinbarung zum<br />
Film/Fernseh-Abkommen 2006<br />
zwischen<br />
Österreichisches Filminstitut<br />
1070 Wien, Spittelberggasse 3<br />
im Folgenden Filminstitut genannt, einerseits<br />
<strong>und</strong><br />
Österreichischer R<strong>und</strong>funk<br />
1136 Wien, Würzburggasse 30<br />
im Folgenden ORF genannt, andererseits<br />
Ergänzend zum Film/Fernseh-Abkommen<br />
2006 finden nachstehende Regelungen<br />
Anwendung, die – ebenso wie das Film/<br />
Fernseh-Abkommen – jeweils nur einvernehmlich<br />
durch beide Vertragspartner abgeändert<br />
werden können.<br />
I. Übergangsregelungen<br />
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der<br />
neuen Regelung gilt Folgendes:<br />
1. Neue Filme<br />
Die neuen Bestimmungen gelten <strong>für</strong> Filme,<br />
<strong>für</strong> welche eine Finanzierungszusage nach<br />
dem 1. Jänner 2005 gegeben wurde („neue<br />
Filme“).<br />
2. Alte Filme<br />
Für sonstige seit Beginn des Film/Fernseh-<br />
Abkommens hergestellte Filme („alte Filme“)<br />
gilt Folgendes:<br />
2.1. Die uncodierte Satellitenausstrahlung<br />
alter Filme durch den ORF ist nur nach<br />
Einholung einer vorherigen schriftlichen<br />
Zustimmung des Herstellers zulässig, wobei<br />
der Hersteller diese Zustimmung nur<br />
aus wichtigem Gr<strong>und</strong> verweigern darf. Ein<br />
wichtiger Gr<strong>und</strong> liegt dann vor, wenn er vor<br />
der beabsichtigten uncodierten Satellitenausstrahlung<br />
durch den ORF einen dieser<br />
Ausstrahlung entgegenstehenden Vertrag<br />
mit Dritten abgeschlossen hat.<br />
2.2. Genaue Regelung zur Verwertung der<br />
pay-TV-Rechte Österreich gilt nur nach<br />
Maßgabe einer vom ORF hie<strong>für</strong> freizugebenden<br />
Liste.<br />
2.3. Die sonstigen Regelungen betreffend<br />
pay-TV-Rechte gelten <strong>für</strong> alte Filme, <strong>für</strong><br />
welche bis zum Inkrafttreten des geänder-<br />
ten Film/Fernseh-Abkommens noch keine<br />
Rohschnittabnahme stattgef<strong>und</strong>en hat.<br />
2.4. Die Regelung <strong>für</strong> Ausschnittsrechte<br />
gilt nach Maßgabe der Verfügbarkeit dieser<br />
Rechte <strong>für</strong> den Hersteller <strong>für</strong> alte Filme.<br />
2.5. Die Regelung betreffend Abspann gilt<br />
<strong>für</strong> alte Filme, <strong>für</strong> die noch kein Abspann<br />
gestaltet wurde.<br />
2.6. In der Vergangenheit abgeschlossene<br />
Einzelverträge, die den neuen Regelungen<br />
entgegenstehen, werden entsprechend diesen<br />
neuen Regelungen unterworfen.<br />
II. Sonstige Detailregelungen<br />
1. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit<br />
des Optionsbetrages gemäß §<br />
6 Abs.2 lit.c des Film/Fernseh-Abkommens<br />
dient der Verbraucherpreisindex 2000, der<br />
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt<br />
monatlich verlautbart wird, oder ein an<br />
seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis<br />
dieser Wertsicherungsklausel ist die <strong>für</strong><br />
Dezember 2005 verlautbarte Indexziffer.<br />
Schwankungen der Indexziffer nach oben<br />
oder nach unten bis einschließlich 5% bleiben<br />
unberücksichtigt. Dieser Spielraum<br />
ist erstmals von der <strong>für</strong> Dezember 2005<br />
verlautbarten Indexziffer <strong>und</strong> sodann bei<br />
jedem Überschreiten des jeweils geltenden<br />
Spielraumes nach oben oder unten neu zu<br />
berechnen, wobei stets die erste außerhalb<br />
des jeweils geltenden Spielraumes gelegene<br />
Indexziffer die Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Berechnung<br />
des neuen Spielraumes bildet. Die sich<br />
daraus ergebenden Änderungen des Optionsbetrages<br />
sind laufend vom Filminstitut<br />
zu berechnen. Über entsprechenden Antrag<br />
des Filminstitutes ist dementsprechend<br />
der geänderte Optionsbetrag jeweils von<br />
der gemeinsamen Kommission (§ 3 Film/<br />
Fernseh-Abkommen) zu beschließen <strong>und</strong><br />
gemeinsam mit dem Zeitpunkt, ab welchem<br />
der geänderte Optionsbetrag zur Anwendung<br />
gelangt, vom Filminstitut in geeigneter<br />
Form zu verlautbaren.<br />
2. Für den Fall einer rein österreichischen<br />
Finanzierung der Herstellungskosten des<br />
Filmes steht dem ORF das Erstausstrahlungsrecht<br />
<strong>für</strong> einen Zeitraum von 12 Monaten<br />
nach Ende der Kinoschutzfrist zu, es<br />
sei denn, im Einzelvertrag mit dem Hersteller<br />
wird eine davon abweichende Regelung<br />
getroffen. Bei internationaler Finanzierung<br />
gilt diese Regelung entsprechend. Bei nach-<br />
<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2007</strong><br />
139