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Kunstbericht 2007 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

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Folgerecht. Das Folgerecht soll den <strong>Kunst</strong>schaffenden <strong>und</strong> ihren Rechtsnachfolgern einen<br />

Anteil am wirtschaftlichen Gewinn sichern, den die Wiederverkäufer (Auktionshäuser,<br />

<strong>Kunst</strong>händler) aus der Wertsteigerung eines Werks erzielen.<br />

Nach jahrelangen Verhandlungen zwischen den Regierungen, der Europäischen Kommission<br />

<strong>und</strong> dem Europäischen Parlament gibt es mit der im Jahr 2001 in Kraft getretenen<br />

EU-Richtlinie über die Harmonisierung der Ansprüche von <strong>Kunst</strong>schaffenden auf einen<br />

Anteil beim Verkauf ihrer Werke eine gesamteuropäische Regelung. In vier Staaten (Niederlande,<br />

Portugal, Großbritannien <strong>und</strong> Österreich) gab es bisher überhaupt kein Folgerecht;<br />

in anderen Ländern wurde es nicht entsprechend umgesetzt.<br />

Damit der Verkauf moderner <strong>Kunst</strong> in den oberen Preisklassen künftig nicht außerhalb<br />

der EU stattfindet, wurden mit der Richtlinie degressive Sätze eingeführt, die seit<br />

2006 im innerstaatlichen Recht umgesetzt sind. So erhalten Künstlerinnen <strong>und</strong> Künstler<br />

zwischen 4% <strong>und</strong> 0,25% der Erlöse aus dem Wiederverkauf ihrer Werke nach folgender<br />

Preisstaffelung: 4% von den ersten € 50.000, 3% von weiteren € 150.000, 1% von weiteren<br />

€ 150.000, 0,5% von weiteren € 150.000 <strong>und</strong> 0,25% von allen weiteren Beträgen. Die<br />

Vergütung beträgt insgesamt jedoch höchstens € 12.500. Der Anspruch auf Folgerechtsvergütung<br />

steht nur zu, wenn der Verkaufspreis mindestens € 3.000 beträgt <strong>und</strong> an der<br />

Veräußerung ein Vertreter des <strong>Kunst</strong>markts – wie ein Auktionshaus, eine <strong>Kunst</strong>galerie<br />

oder ein sonstiger <strong>Kunst</strong>händler – als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist. Ab<br />

2010 gilt das Folgerecht auch <strong>für</strong> den Wiederverkauf von <strong>Kunst</strong>werken Verstorbener bis<br />

70 Jahre nach deren Tod.<br />

Förderungen <strong>und</strong> Subventionen. Eine Förderung oder eine Subvention kann als eine<br />

„zweckgeb<strong>und</strong>ene Unterstützungszahlung öffentlicher Finanzwirtschaften an bestimmte<br />

Wirtschaftszweige, Wirtschaftseinheiten, aber auch einzelne Unternehmungen ohne Gegenleistung“<br />

bezeichnet werden. Eine Subventionierung ist somit eine Geldzuwendung<br />

(oder ein Gelddarlehen) aus B<strong>und</strong>esmitteln, die einer außerhalb der B<strong>und</strong>esverwaltung stehenden<br />

physischen oder juristischen Person ohne angemessene geldwerte Gegenleistung <strong>für</strong><br />

eine förderungswürdige Leistung gewährt wird.<br />

Die <strong>Kunst</strong>förderung des B<strong>und</strong>es wird in überwiegendem Ausmaß von der seit 1. März<br />

<strong>2007</strong> im <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>, <strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultur</strong> angesiedelten → <strong>Kunst</strong>sektion<br />

auf Basis des → B<strong>und</strong>es-<strong>Kunst</strong>förderungsgesetzes verwaltet. Das jeweilige Förderungsansuchen<br />

wird von abteilungsmäßig zuständigen Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten auf Plausibilität<br />

<strong>und</strong> Voraussetzungen überprüft, danach gegebenenfalls unter Beiziehung von einem Beirat<br />

nach seiner künstlerischen Qualität beurteilt <strong>und</strong> schließlich – je nach Höhe des Förderungsansuchens<br />

– von der zuständigen Abteilung oder dem Ressortverantwortlichen genehmigt.<br />

Die Erledigung von Förderungsansuchen erfolgt in Abstimmung mit Ländern <strong>und</strong><br />

Gemeinden (→ Subsidiaritätsprinzip). Den Abschluss des Verfahrens bilden die Vorlage<br />

<strong>und</strong> die Überprüfung des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung gewährter Subventionen.<br />

Neben der staatlichen <strong>Kultur</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kunst</strong>förderung im engeren Sinn sieht die österreichische<br />

Gesetzgebung noch eine Reihe von wichtigen Instrumenten der indirekten<br />

Künstlerförderung vor. Es handelt sich dabei um diverse einfachgesetzliche Bestimmungen<br />

in der Sozial- <strong>und</strong> Steuerpolitik, um unterschiedliche Ansätze einer Künstler-<br />

Sozialversicherung, um Maßnahmen im Bereich der Arbeitsmarktverwaltung, um die<br />

→ Urheberrechtsgesetzgebung (neben Direkteinnahmen <strong>für</strong> <strong>Kunst</strong>schaffende auch andere<br />

Vergütungen, die aus der Nutzung von Werken <strong>und</strong> Leistungen erwachsen, etwa die<br />

→ Bibliothekstantieme), um den Ausbau der privaten <strong>Kunst</strong>förderung durch steuerliche<br />

Erleichterungen <strong>und</strong> um die Absetzbarkeit von privaten Spenden <strong>und</strong> von → Sponsoring.<br />

<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2007</strong><br />

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