Kunstbericht 2007 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Folgerecht. Das Folgerecht soll den <strong>Kunst</strong>schaffenden <strong>und</strong> ihren Rechtsnachfolgern einen<br />
Anteil am wirtschaftlichen Gewinn sichern, den die Wiederverkäufer (Auktionshäuser,<br />
<strong>Kunst</strong>händler) aus der Wertsteigerung eines Werks erzielen.<br />
Nach jahrelangen Verhandlungen zwischen den Regierungen, der Europäischen Kommission<br />
<strong>und</strong> dem Europäischen Parlament gibt es mit der im Jahr 2001 in Kraft getretenen<br />
EU-Richtlinie über die Harmonisierung der Ansprüche von <strong>Kunst</strong>schaffenden auf einen<br />
Anteil beim Verkauf ihrer Werke eine gesamteuropäische Regelung. In vier Staaten (Niederlande,<br />
Portugal, Großbritannien <strong>und</strong> Österreich) gab es bisher überhaupt kein Folgerecht;<br />
in anderen Ländern wurde es nicht entsprechend umgesetzt.<br />
Damit der Verkauf moderner <strong>Kunst</strong> in den oberen Preisklassen künftig nicht außerhalb<br />
der EU stattfindet, wurden mit der Richtlinie degressive Sätze eingeführt, die seit<br />
2006 im innerstaatlichen Recht umgesetzt sind. So erhalten Künstlerinnen <strong>und</strong> Künstler<br />
zwischen 4% <strong>und</strong> 0,25% der Erlöse aus dem Wiederverkauf ihrer Werke nach folgender<br />
Preisstaffelung: 4% von den ersten € 50.000, 3% von weiteren € 150.000, 1% von weiteren<br />
€ 150.000, 0,5% von weiteren € 150.000 <strong>und</strong> 0,25% von allen weiteren Beträgen. Die<br />
Vergütung beträgt insgesamt jedoch höchstens € 12.500. Der Anspruch auf Folgerechtsvergütung<br />
steht nur zu, wenn der Verkaufspreis mindestens € 3.000 beträgt <strong>und</strong> an der<br />
Veräußerung ein Vertreter des <strong>Kunst</strong>markts – wie ein Auktionshaus, eine <strong>Kunst</strong>galerie<br />
oder ein sonstiger <strong>Kunst</strong>händler – als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist. Ab<br />
2010 gilt das Folgerecht auch <strong>für</strong> den Wiederverkauf von <strong>Kunst</strong>werken Verstorbener bis<br />
70 Jahre nach deren Tod.<br />
Förderungen <strong>und</strong> Subventionen. Eine Förderung oder eine Subvention kann als eine<br />
„zweckgeb<strong>und</strong>ene Unterstützungszahlung öffentlicher Finanzwirtschaften an bestimmte<br />
Wirtschaftszweige, Wirtschaftseinheiten, aber auch einzelne Unternehmungen ohne Gegenleistung“<br />
bezeichnet werden. Eine Subventionierung ist somit eine Geldzuwendung<br />
(oder ein Gelddarlehen) aus B<strong>und</strong>esmitteln, die einer außerhalb der B<strong>und</strong>esverwaltung stehenden<br />
physischen oder juristischen Person ohne angemessene geldwerte Gegenleistung <strong>für</strong><br />
eine förderungswürdige Leistung gewährt wird.<br />
Die <strong>Kunst</strong>förderung des B<strong>und</strong>es wird in überwiegendem Ausmaß von der seit 1. März<br />
<strong>2007</strong> im <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>, <strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultur</strong> angesiedelten → <strong>Kunst</strong>sektion<br />
auf Basis des → B<strong>und</strong>es-<strong>Kunst</strong>förderungsgesetzes verwaltet. Das jeweilige Förderungsansuchen<br />
wird von abteilungsmäßig zuständigen Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten auf Plausibilität<br />
<strong>und</strong> Voraussetzungen überprüft, danach gegebenenfalls unter Beiziehung von einem Beirat<br />
nach seiner künstlerischen Qualität beurteilt <strong>und</strong> schließlich – je nach Höhe des Förderungsansuchens<br />
– von der zuständigen Abteilung oder dem Ressortverantwortlichen genehmigt.<br />
Die Erledigung von Förderungsansuchen erfolgt in Abstimmung mit Ländern <strong>und</strong><br />
Gemeinden (→ Subsidiaritätsprinzip). Den Abschluss des Verfahrens bilden die Vorlage<br />
<strong>und</strong> die Überprüfung des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung gewährter Subventionen.<br />
Neben der staatlichen <strong>Kultur</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kunst</strong>förderung im engeren Sinn sieht die österreichische<br />
Gesetzgebung noch eine Reihe von wichtigen Instrumenten der indirekten<br />
Künstlerförderung vor. Es handelt sich dabei um diverse einfachgesetzliche Bestimmungen<br />
in der Sozial- <strong>und</strong> Steuerpolitik, um unterschiedliche Ansätze einer Künstler-<br />
Sozialversicherung, um Maßnahmen im Bereich der Arbeitsmarktverwaltung, um die<br />
→ Urheberrechtsgesetzgebung (neben Direkteinnahmen <strong>für</strong> <strong>Kunst</strong>schaffende auch andere<br />
Vergütungen, die aus der Nutzung von Werken <strong>und</strong> Leistungen erwachsen, etwa die<br />
→ Bibliothekstantieme), um den Ausbau der privaten <strong>Kunst</strong>förderung durch steuerliche<br />
Erleichterungen <strong>und</strong> um die Absetzbarkeit von privaten Spenden <strong>und</strong> von → Sponsoring.<br />
<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2007</strong><br />
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