Kunstbericht 2007 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Richtlinien <strong>für</strong> die Gewährung von Förderungen nach dem <strong>Kunst</strong>förderungsgesetz 2004<br />
tung zu gestatten. In jedem Fall sind bis zu<br />
dem in der Zuschrift angeführten Termin<br />
die Durchführung des geförderten Vorhabens<br />
<strong>und</strong> bei Förderungen der Jahrestätigkeit<br />
die Vorhaben <strong>und</strong> Tätigkeiten während des<br />
geförderten Zeitraums schriftlich durch einen<br />
Bericht oder auf die in der Förderungszusage<br />
festgelegte Weise nachzuweisen.<br />
4.2. Sofern im Zusageschreiben keine andere<br />
Vereinbarung getroffen wurde, gilt:<br />
a. bei einer Förderungssumme bis € 4.000<br />
je Vorhaben kann von einer Abrechnung<br />
(Finanznachweise) abgesehen werden,<br />
wenn die im Förderungsantrag angeführten<br />
Kosten nach den Erfahrungswerten des<br />
BMUKK angemessen sind;<br />
b. bei einer Förderungssumme zwischen<br />
€ 4.000 <strong>und</strong> € 40.000 je Vorhaben ist die<br />
widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel<br />
durch Belege <strong>und</strong> eine Einnahmen-<br />
<strong>und</strong> Ausgabenaufstellung nachzuweisen;<br />
c. bei einer Förderungssumme über €<br />
40.000 je Vorhaben hat die widmungsgemäße<br />
Verwendung der Mittel durch eine von<br />
einem Wirtschaftstreuhänder oder Steuerberater<br />
beglaubigte Jahresbilanz zu erfolgen;<br />
d. bei Förderungen der Jahrestätigkeit bis €<br />
40.000 im Kalenderjahr ist die widmungsgemäße<br />
Verwendung durch Belege <strong>und</strong><br />
eine Einnahmen- <strong>und</strong> Ausgabenrechnung<br />
nachzuweisen, wenn der Förderungsnehmer<br />
keine weiteren Förderungen <strong>für</strong> die Jahrestätigkeit<br />
aus öffentlichen Mitteln erhält;<br />
e. bei Förderungen der Jahrestätigkeit über €<br />
40.000 im Kalenderjahr bzw. wenn der Förderungsnehmer<br />
im betreffenden Kalenderjahr<br />
weitere Unterstützungen <strong>für</strong> die Jahrestätigkeit<br />
aus öffentlichen Mitteln erhält,<br />
ist die widmungsgemäße Verwendung der<br />
Mittel durch die Vorlage einer von einem<br />
Wirtschaftstreuhänder oder Steuerberater<br />
beglaubigten Jahresbilanz nachzuweisen.<br />
4.3. Das BMUKK hat ungeachtet der Ausnahmen<br />
gemäß Punkt 4.2. lit.a, c, e das<br />
Recht, innerhalb der zehnjährigen Pflicht<br />
des Förderungsnehmers zur Aufbewahrung<br />
der Belege jederzeit stichprobenweise die<br />
Vorlage einer Abrechnung zu verlangen.<br />
4.4. Jede Förderungsvereinbarung ist gesondert<br />
abzurechnen.<br />
4.5. Die Nachweise sind unter Angabe der<br />
Geschäftszahl der Förderungszuschrift<br />
(Förderungsvertrag) mit getrennter Post zu<br />
übermitteln.<br />
4.6. Jede vorzulegende Abrechnung ist<br />
entsprechend der Einreichkalkulation zu<br />
gliedern, wobei die tatsächlichen Ausgaben<br />
den kalkulierten Ausgaben gegenüberzustellen<br />
sind. Die einzelnen Belege sind fortlaufend<br />
zu nummerieren. Bei Vorlage von<br />
mehr als zehn Belegen ist eine Aufstellung<br />
anzuschließen, in der die einzelnen Belege<br />
mit Belegnummer, Firmenname <strong>und</strong> Rechnungsbetrag<br />
<strong>und</strong> die Summe der Rechnungsbeträge<br />
ausgewiesen sind.<br />
4.7. Es sind ausschließlich Originalbelege<br />
(Rechnungen, Honorarnoten, Zahlungslisten,<br />
Überweisungsabschnitte, usw.)<br />
vorzulegen, aus denen Name <strong>und</strong> Adresse<br />
des Begünstigten, Rechnungsdatum,<br />
Rechnungsbetrag, Leistungsumfang <strong>und</strong><br />
der widmungsgemäße Zahlungszweck klar<br />
erkennbar sind.<br />
4.8. Den Belegen sind die entsprechenden<br />
Saldierungsbestätigungen (z.B. „Betrag<br />
erhalten am ...“ mit Ortsangabe oder Überweisungsbeleg/Kontoauszug<br />
im Original<br />
zusätzlich zu Telebankinglisten) beizufügen.<br />
4.9. Ist ein Förderungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt,<br />
werden <strong>für</strong> die Abrechnung<br />
der Förderung nur die Netto-Beträge (ohne<br />
Umsatzsteuer) anerkannt; diese sind auf den<br />
Belegen auszuweisen.<br />
4.10. Bei der Abrechnung von Reisen, die in<br />
Verbindung mit dem geförderten Vorhaben<br />
notwendig wurden, sind die Reisegebühren<br />
jedenfalls nur bis zu jener Höhe förderbar,<br />
die dem Gehaltsschema des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der<br />
Reisegebührenvorschrift 1955 <strong>für</strong> vergleichbare<br />
B<strong>und</strong>esbedienstete entspricht.<br />
4.11. Das BMUKK teilt dem Förderungsnehmer<br />
die Anerkennung der Finanznachweise<br />
schriftlich mit.<br />
4.12. Die anerkannten Abrechnungsbelege<br />
werden mit einem Vermerk entwertet <strong>und</strong><br />
retourniert.<br />
5. Zusätzliche Bestimmungen <strong>für</strong> mehrjährige<br />
Förderungen gemäß Punkt 1.1. bis<br />
1.5.<br />
5.1. Förderungszusagen, die Zahlungsverpflichtungen<br />
des B<strong>und</strong>es in einem oder<br />
mehreren künftigen Finanzjahren begründen,<br />
sind nur unter folgenden Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> maximal drei Jahre zulässig:<br />
a. die Förderungsvoraussetzungen gemäß<br />
Punkt 1. sind erfüllt, wobei Förderungen<br />
<strong>für</strong> Einzelvorhaben, die über mehrere Jahre<br />
<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2007</strong><br />
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