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Kunstbericht 2007 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

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Richtlinien <strong>für</strong> die Gewährung von Förderungen nach dem <strong>Kunst</strong>förderungsgesetz 2004<br />

tung zu gestatten. In jedem Fall sind bis zu<br />

dem in der Zuschrift angeführten Termin<br />

die Durchführung des geförderten Vorhabens<br />

<strong>und</strong> bei Förderungen der Jahrestätigkeit<br />

die Vorhaben <strong>und</strong> Tätigkeiten während des<br />

geförderten Zeitraums schriftlich durch einen<br />

Bericht oder auf die in der Förderungszusage<br />

festgelegte Weise nachzuweisen.<br />

4.2. Sofern im Zusageschreiben keine andere<br />

Vereinbarung getroffen wurde, gilt:<br />

a. bei einer Förderungssumme bis € 4.000<br />

je Vorhaben kann von einer Abrechnung<br />

(Finanznachweise) abgesehen werden,<br />

wenn die im Förderungsantrag angeführten<br />

Kosten nach den Erfahrungswerten des<br />

BMUKK angemessen sind;<br />

b. bei einer Förderungssumme zwischen<br />

€ 4.000 <strong>und</strong> € 40.000 je Vorhaben ist die<br />

widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel<br />

durch Belege <strong>und</strong> eine Einnahmen-<br />

<strong>und</strong> Ausgabenaufstellung nachzuweisen;<br />

c. bei einer Förderungssumme über €<br />

40.000 je Vorhaben hat die widmungsgemäße<br />

Verwendung der Mittel durch eine von<br />

einem Wirtschaftstreuhänder oder Steuerberater<br />

beglaubigte Jahresbilanz zu erfolgen;<br />

d. bei Förderungen der Jahrestätigkeit bis €<br />

40.000 im Kalenderjahr ist die widmungsgemäße<br />

Verwendung durch Belege <strong>und</strong><br />

eine Einnahmen- <strong>und</strong> Ausgabenrechnung<br />

nachzuweisen, wenn der Förderungsnehmer<br />

keine weiteren Förderungen <strong>für</strong> die Jahrestätigkeit<br />

aus öffentlichen Mitteln erhält;<br />

e. bei Förderungen der Jahrestätigkeit über €<br />

40.000 im Kalenderjahr bzw. wenn der Förderungsnehmer<br />

im betreffenden Kalenderjahr<br />

weitere Unterstützungen <strong>für</strong> die Jahrestätigkeit<br />

aus öffentlichen Mitteln erhält,<br />

ist die widmungsgemäße Verwendung der<br />

Mittel durch die Vorlage einer von einem<br />

Wirtschaftstreuhänder oder Steuerberater<br />

beglaubigten Jahresbilanz nachzuweisen.<br />

4.3. Das BMUKK hat ungeachtet der Ausnahmen<br />

gemäß Punkt 4.2. lit.a, c, e das<br />

Recht, innerhalb der zehnjährigen Pflicht<br />

des Förderungsnehmers zur Aufbewahrung<br />

der Belege jederzeit stichprobenweise die<br />

Vorlage einer Abrechnung zu verlangen.<br />

4.4. Jede Förderungsvereinbarung ist gesondert<br />

abzurechnen.<br />

4.5. Die Nachweise sind unter Angabe der<br />

Geschäftszahl der Förderungszuschrift<br />

(Förderungsvertrag) mit getrennter Post zu<br />

übermitteln.<br />

4.6. Jede vorzulegende Abrechnung ist<br />

entsprechend der Einreichkalkulation zu<br />

gliedern, wobei die tatsächlichen Ausgaben<br />

den kalkulierten Ausgaben gegenüberzustellen<br />

sind. Die einzelnen Belege sind fortlaufend<br />

zu nummerieren. Bei Vorlage von<br />

mehr als zehn Belegen ist eine Aufstellung<br />

anzuschließen, in der die einzelnen Belege<br />

mit Belegnummer, Firmenname <strong>und</strong> Rechnungsbetrag<br />

<strong>und</strong> die Summe der Rechnungsbeträge<br />

ausgewiesen sind.<br />

4.7. Es sind ausschließlich Originalbelege<br />

(Rechnungen, Honorarnoten, Zahlungslisten,<br />

Überweisungsabschnitte, usw.)<br />

vorzulegen, aus denen Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Begünstigten, Rechnungsdatum,<br />

Rechnungsbetrag, Leistungsumfang <strong>und</strong><br />

der widmungsgemäße Zahlungszweck klar<br />

erkennbar sind.<br />

4.8. Den Belegen sind die entsprechenden<br />

Saldierungsbestätigungen (z.B. „Betrag<br />

erhalten am ...“ mit Ortsangabe oder Überweisungsbeleg/Kontoauszug<br />

im Original<br />

zusätzlich zu Telebankinglisten) beizufügen.<br />

4.9. Ist ein Förderungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt,<br />

werden <strong>für</strong> die Abrechnung<br />

der Förderung nur die Netto-Beträge (ohne<br />

Umsatzsteuer) anerkannt; diese sind auf den<br />

Belegen auszuweisen.<br />

4.10. Bei der Abrechnung von Reisen, die in<br />

Verbindung mit dem geförderten Vorhaben<br />

notwendig wurden, sind die Reisegebühren<br />

jedenfalls nur bis zu jener Höhe förderbar,<br />

die dem Gehaltsschema des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der<br />

Reisegebührenvorschrift 1955 <strong>für</strong> vergleichbare<br />

B<strong>und</strong>esbedienstete entspricht.<br />

4.11. Das BMUKK teilt dem Förderungsnehmer<br />

die Anerkennung der Finanznachweise<br />

schriftlich mit.<br />

4.12. Die anerkannten Abrechnungsbelege<br />

werden mit einem Vermerk entwertet <strong>und</strong><br />

retourniert.<br />

5. Zusätzliche Bestimmungen <strong>für</strong> mehrjährige<br />

Förderungen gemäß Punkt 1.1. bis<br />

1.5.<br />

5.1. Förderungszusagen, die Zahlungsverpflichtungen<br />

des B<strong>und</strong>es in einem oder<br />

mehreren künftigen Finanzjahren begründen,<br />

sind nur unter folgenden Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> maximal drei Jahre zulässig:<br />

a. die Förderungsvoraussetzungen gemäß<br />

Punkt 1. sind erfüllt, wobei Förderungen<br />

<strong>für</strong> Einzelvorhaben, die über mehrere Jahre<br />

<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2007</strong><br />

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