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HSE Geschäftsbericht 2011 - HEAG Südhessische Energie AG

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82 Corporate Governance Bericht | <strong>HSE</strong> <strong>AG</strong><br />

Corporate Governance Bericht von Vorstand und Aufsichtsrat<br />

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) dokumen-<br />

tiert die Grundsätze für eine wertorientierte, transparente<br />

Unternehmensführung und Kontrolle. Der DCGK stellt wesent-<br />

liche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher<br />

börsennotierter Gesellschaften dar und enthält international<br />

und national anerkannte Standards guter und verantwortungs-<br />

voller Unternehmensführung. Auch nicht börsennotierten Ge-<br />

sellschaften wird die Beachtung des DCGK empfohlen.<br />

Im Zuge einer verantwortungsvollen und transparenten Unter-<br />

nehmensführung haben sich der Vorstand und der Aufsichtsrat<br />

der <strong>HE<strong>AG</strong></strong> <strong>Südhessische</strong> <strong>Energie</strong> <strong>AG</strong> (<strong>HSE</strong>) entschieden, eine<br />

Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungs-<br />

kommission Deutscher Corporate Governance Kodex abzuge-<br />

ben. Folgende Punkte sind unseres Erachtens auch im Hinblick<br />

auf die am 26. Mai 2010 geänderte Fassung des DCGK beson-<br />

ders erwähnenswert:<br />

Der Aufsichtsrat soll nach Ziffer 5.4.1 S. 2 des DCGK konkrete<br />

Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen<br />

Situation potenzielle Interessenskonflikte, eine festzulegende<br />

Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und die Vielfalt<br />

(Diversity) berücksichtigen. Weiter heißt es, dass diese<br />

konkreten Ziele insbesondere eine angemessene Beteiligung von<br />

Frauen vorsehen sollen. Der Aufsichtsrat hat somit – sofern er<br />

den genannten Empfehlungen nachkommen will – Über legungen<br />

zu seiner konkreten Zielzusammensetzung anzu stellen und diese<br />

Zielvorgaben auch zu benennen. Flankiert wird diese Regelung<br />

durch die Empfehlung der Ziffer 5.4.1 S. 4 und 5 DCGK, wonach<br />

die benannten Ziele bei den Vorschlägen des Aufsichtsrats an die<br />

zuständigen Wahlgremien Berücksichtigung finden sollen. In diesem<br />

Zusammenhang hält der Aufsichtsrat weiterhin an folgendem<br />

bereits am 12. April <strong>2011</strong> gefassten Beschluss fest:<br />

„Es wird angestrebt, dass ein Frauenanteil von 1 / 10 auch in Zukunft<br />

nicht unterschritten wird. Zukünftig sollen jedoch mindestens vier<br />

der Mitglieder Frauen sein, wobei zu beachten ist, dass aufgrund<br />

des Vorliegens einer mitbestimmten Gesellschaft eine Zielbenennung<br />

nicht unproblematisch und letztlich nur für die Anteilseigner<br />

relevant ist. Entgegen dieser Gegebenheit sind die derzeitigen weiblichen<br />

Mitglieder des Aufsichtsrats von den Arbeitnehmervertretern<br />

in den Aufsichtsrat gewählt worden. Deshalb soll auch die Anteilseignerseite<br />

in die Pflicht genommen werden, entsprechende Wahlvorschläge<br />

zu unterbreiten. Ziel sollte sein, mindestens die jeweils<br />

fehlende Anzahl zur Erreichung der Quote zu vervollständigen.<br />

Der Aufsichtsrat hält eine Quote von 1 / 5 für einen angemessenen<br />

Frauenanteil. Der Aufsichtsrat orientiert sich bei dieser Festlegung<br />

am Frauenanteil an der konzernweiten Belegschaft, die<br />

zum Ende des letzten Geschäftsjahres <strong>2011</strong> 25,8 Prozent betrug.<br />

Keine Notwendigkeit sieht der Aufsichtsrat, Ziele für Aufsichtsratsmitglieder<br />

zu benennen, die in besonderer Weise das Merkmal<br />

„Internationalität“ repräsentieren.<br />

Die Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder soll bei der Wahl als<br />

Kompromissvorschlag im Hinblick auf die derzeitigen Gegebenheiten<br />

bei 65 Jahren liegen. Die Arbeitnehmervertreter, die aus den<br />

Reihen der Mitarbeiter gewählt wurden, scheiden ohnehin mit Austritt<br />

aus der Belegschaft, spätestens also mit Erreichen des Rentenalters<br />

bzw. mit Eintritt in die Frei stellungsphase der Altersteilzeit, aus.

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