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Top100 Kufstein 2018

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meiner Sicht besteht für diese weitreichende<br />

Ausnahme keine sachliche<br />

Rechtfertigung. Schließlich soll die<br />

DSGVO dem Einzelnen die Chance<br />

geben, Einfluss darauf zu nehmen,<br />

was mit seinen Daten passiert, an wen<br />

diese weitergegeben und wie sie verarbeitet<br />

werden. Ich halte es für einen<br />

mutigen Schritt, die Behörden weitreichend<br />

auszunehmen, zumal gerade<br />

dort eine große Menge personenbezogener<br />

Daten, mitunter auch sensibler<br />

Daten, verarbeitet wird. Warum in diesem<br />

Fall das Recht des Bürgers nicht<br />

anwendbar sein soll, darüber Auskunft<br />

zu verlangen, unrichtige Daten berichtigen<br />

oder – wenn keine Verwendung<br />

mehr dafür besteht – auch löschen zu<br />

lassen, ist nicht ersichtlich.<br />

ECHO: Welche Maßnahmen sollten<br />

von kleineren Firmen jetzt getroffen<br />

werden, um der DSGVO entsprechen<br />

zu können?<br />

Paumgarten: Zu allererst möchte<br />

ich dazu raten, die DSGVO nicht<br />

als Schreckgespenst zu betrachten.<br />

Man sollte die DSGVO zum Anlass<br />

nehmen, sich mit dem Thema<br />

Datenschutz auseinanderzusetzen.<br />

Dazu muss man in einem ersten<br />

Schritt erheben, an welchen Stellen<br />

im Unternehmen Daten erfasst oder<br />

verarbeitet werden, die sich direkt<br />

oder indirekt auf eine natürliche<br />

Person beziehen. Oftmals stellt man<br />

fest, dass dies in vielen Bereichen<br />

des Unternehmens geschieht. Meist<br />

ist dies aber zulässig. Die DSGVO<br />

sieht zahlreiche Gründe vor, wonach<br />

das Speichern und Verarbeiten<br />

von Daten ausdrücklich erlaubt ist.<br />

Beispielsweise dürfen Daten für die<br />

Bearbeitung und Abrechnung von<br />

die anwälte - Waldbauer, Paumgarten, Naschberger und Partner<br />

„Ich sehe keinen sachlichen<br />

Rechtfertigungsgrund<br />

für diesen Vertrauensvorschuss,<br />

der<br />

den Behörden entgegengebracht<br />

wird.“<br />

Aufträgen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher<br />

Pflichten etwa aus<br />

der Bundesabgabenordnung oder<br />

den Sozialversicherungsgesetzen verarbeitet<br />

werden. Oftmals ist die Verwendung<br />

von Daten auch aufgrund<br />

einer Interessensabwägung zulässig,<br />

weil das Interesse des Unternehmers,<br />

die Daten weiterhin behalten<br />

und verarbeiten zu dürfen, größer<br />

ausfällt als das Interesse des Betroffenen,<br />

diese Daten löschen zu lassen.<br />

All diese Gründe rechtfertigen aber<br />

nur die notwendige Verarbeitung der<br />

Daten zu ebendiesem Zweck. Für<br />

jede darüber hinausgehende Verarbeitung<br />

braucht es eine Einwilligung<br />

des Betroffenen. Im Allgemeinen<br />

soll das Einholen einer Einwilligung<br />

nur Ultima Ratio sein, wenn es keinen<br />

anderen Grund gibt, warum die<br />

Daten verarbeitet werden dürfen.<br />

Schließlich ist die Einwilligung ein<br />

sehr fragiler Grund, da sie vom Betroffenen<br />

jederzeit zurückgezogen<br />

werden kann.<br />

ECHO: Wie sollte man als Unternehmer<br />

damit umgehen, wenn Auskunftsanfragen<br />

zu Daten eintreffen?<br />

Paumgarten: Anfragen müssen<br />

binnen einem Monat beantwortet<br />

werden. Diese Frist kann bei besonderen<br />

Gründen auf bis zu drei Monate<br />

erstreckt werden. Wichtig ist vorerst,<br />

dass das Recht auf Auskunft und auch<br />

die anderen Rechte des Betroffenen jeweils<br />

höchstpersönliche Rechte sind.<br />

Das heißt, der Betroffene kann nur<br />

persönlich Auskunft über seine Daten<br />

erhalten. Wenn eine solche Anfrage im<br />

Unternehmen eintrifft, muss deshalb<br />

vorerst die Identität des Anfragenstellers<br />

überprüft werden, um nicht einer<br />

fremden Person Auskunft zu erteilen.<br />

Viele Anfragen erfolgen über E-Mails<br />

oder Anrufe. Hier muss der Unternehmer<br />

den Anfragenden zuerst auffordern,<br />

sich auszuweisen, zum Beispiel<br />

durch einen Lichtbildausweis. Wenn<br />

sich die Person nicht ausweist, muss<br />

und darf keine Auskunft erteilt werden.<br />

Jedenfalls sollte man den Anfragesteller<br />

aber binnen einem Monat informieren,<br />

dass man seine Anfrage nicht bearbeiten<br />

darf und muss, solange seine<br />

Identität nicht zweifelsfrei feststeht. Im<br />

Allgemeinen sollte man auf Anfragen<br />

nur schriftlich (nicht mittels E-Mail)<br />

reagieren. Interview: Maria Witting<br />

ECHO TOP 100 UNTERNEHMEN IM BEZIRK KUFSTEIN <strong>2018</strong><br />

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