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2014-04

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Essay<br />

und alte Menschen, die die Last und die Qual ihrer Krankheit<br />

nicht mehr (er)tragen können und um aktive Sterbehilfe bitten.<br />

Juristisch gesprochen: Das Töten auf Verlangen. In der<br />

Regel ist es der behandelnde Arzt, an den die Bitte gerichtet<br />

ist und der um seinen tödlichen Beistand gebeten wird.<br />

Deshalb lautet die Grundsatzfrage in der zurzeit laufenden<br />

Bundestagesdebatte über eine Neuregelung des Gesetzes zur<br />

Sterbehilfe auch: Darf ein Arzt, ohne strafrechtlich belangt<br />

zu werden und ohne Einhaltung der Garantenpflicht (unterlassene<br />

Hilfeleistung), im Einklang mit der ärztlichen Berufsordnung<br />

und aus moralisch-ethischer Sicht, einem Patienten<br />

beim Suizid beistehen? In der bestehenden Rechtslage<br />

sind der Suizid selbst, wenn er fehlschlägt, sowie die Beihilfe<br />

zum Suizid, straffrei. Wichtig bei der straffreien Beihilfe<br />

ist aber, dass die Tatherrschaft beim Patienten liegt, er das<br />

tödlich wirkende Medikament noch selbstständig zu sich<br />

nehmen muss, wohingegen die aktive Tötung auf Verlangen<br />

strafbar ist. Die Grenzen zwischen den verschiedenen Formen<br />

der Mitwirkung (aktive Sterbehilfe, passive Sterbehilfe<br />

und indirekte Sterbehilfe) sind oft fließend und nicht immer<br />

leicht zu bestimmen und hat eine Grauzone entstehen lassen.<br />

Deshalb denke ich ist es angebracht, dieses gesellschaftspolitisch<br />

immer wieder aufkommende, hoch brisante und<br />

streitbare Thema, eben weil es sowohl das Menschenbild<br />

als auch die Würde des Menschen tangiert und der Begriff<br />

„Euthanasie“ (der leichte Tod) in Deutschland durch die nationalsozialistische<br />

Schreckensherrschaft stark belastet ist,<br />

in einem der nächsten durchblick-Ausgaben einmal separat<br />

und ausführlich zu behandeln.<br />

Ich beschränke mich daher, wie bisher auch, nur auf die<br />

philosophisch-theologische Sichtweise und die Frage nach<br />

der Freiheit des Menschen, sein Leben selbst bestimmt zu<br />

beenden. Nur in diesem Sinne wären einige, sicherlich etwas<br />

ungewöhnliche Fragen in Richtung des Schwerstkranken<br />

und Sterbewilligen zu stellen: Wo bleibt die von ihm eingeforderte<br />

Freiheit der Selbstbestimmung am Lebensende,<br />

wenn er für die Durchführung seiner Entscheidung eine dritte<br />

Person braucht? Wie frei ist er dann? Abhängigkeit bedeutet<br />

Unfreiheit. Außerdem, darf er, aus moralisch-ethischer Sicht<br />

betrachtet, einen anderen Menschen um Beistand bitten zu<br />

töten, wenn auch (nur!) ihn selbst? Ist diese Bitte um Sterbehilfe,<br />

insbesondere dann, wenn sie, wie in den meisten<br />

Fällen, an einen Arzt gerichtet ist, nicht eine Bitte zu einer<br />

ethisch unzumutbaren Handlung, weil er mit ihr gegen seinen<br />

geleisteten hippokratischen Eid, Leben zu bewahren,<br />

verstößt? In welch eine Zwickmühle bringt er den Arzt<br />

bzw. die Person, an die er seine Bitte richtet? Mit zu entscheiden<br />

ob (s)ein Leben noch lebenswert ist oder nicht? Ist<br />

das verabreichte Medikament ein Giftbecher oder ein Erlösungstrunk?<br />

Psychologisch und ethisch gesehen ein großer<br />

Unterschied wie ich meine, auch wenn, oder besser gesagt,<br />

weil das Ergebnis dasselbe ist: der unumkehrbare Tod. Deshalb<br />

sollte eine solch tödliche Bitte und seine Erfüllung, mag<br />

sie aufgrund des Krankheitsbildes und hohen Leidensdruck<br />

auch noch so verständlich sein, wohl bedacht werden, &<br />

Miteinander am Ende des Weges ...<br />

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4/<strong>2014</strong> durchblick 69

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