2014-04
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Essay<br />
und alte Menschen, die die Last und die Qual ihrer Krankheit<br />
nicht mehr (er)tragen können und um aktive Sterbehilfe bitten.<br />
Juristisch gesprochen: Das Töten auf Verlangen. In der<br />
Regel ist es der behandelnde Arzt, an den die Bitte gerichtet<br />
ist und der um seinen tödlichen Beistand gebeten wird.<br />
Deshalb lautet die Grundsatzfrage in der zurzeit laufenden<br />
Bundestagesdebatte über eine Neuregelung des Gesetzes zur<br />
Sterbehilfe auch: Darf ein Arzt, ohne strafrechtlich belangt<br />
zu werden und ohne Einhaltung der Garantenpflicht (unterlassene<br />
Hilfeleistung), im Einklang mit der ärztlichen Berufsordnung<br />
und aus moralisch-ethischer Sicht, einem Patienten<br />
beim Suizid beistehen? In der bestehenden Rechtslage<br />
sind der Suizid selbst, wenn er fehlschlägt, sowie die Beihilfe<br />
zum Suizid, straffrei. Wichtig bei der straffreien Beihilfe<br />
ist aber, dass die Tatherrschaft beim Patienten liegt, er das<br />
tödlich wirkende Medikament noch selbstständig zu sich<br />
nehmen muss, wohingegen die aktive Tötung auf Verlangen<br />
strafbar ist. Die Grenzen zwischen den verschiedenen Formen<br />
der Mitwirkung (aktive Sterbehilfe, passive Sterbehilfe<br />
und indirekte Sterbehilfe) sind oft fließend und nicht immer<br />
leicht zu bestimmen und hat eine Grauzone entstehen lassen.<br />
Deshalb denke ich ist es angebracht, dieses gesellschaftspolitisch<br />
immer wieder aufkommende, hoch brisante und<br />
streitbare Thema, eben weil es sowohl das Menschenbild<br />
als auch die Würde des Menschen tangiert und der Begriff<br />
„Euthanasie“ (der leichte Tod) in Deutschland durch die nationalsozialistische<br />
Schreckensherrschaft stark belastet ist,<br />
in einem der nächsten durchblick-Ausgaben einmal separat<br />
und ausführlich zu behandeln.<br />
Ich beschränke mich daher, wie bisher auch, nur auf die<br />
philosophisch-theologische Sichtweise und die Frage nach<br />
der Freiheit des Menschen, sein Leben selbst bestimmt zu<br />
beenden. Nur in diesem Sinne wären einige, sicherlich etwas<br />
ungewöhnliche Fragen in Richtung des Schwerstkranken<br />
und Sterbewilligen zu stellen: Wo bleibt die von ihm eingeforderte<br />
Freiheit der Selbstbestimmung am Lebensende,<br />
wenn er für die Durchführung seiner Entscheidung eine dritte<br />
Person braucht? Wie frei ist er dann? Abhängigkeit bedeutet<br />
Unfreiheit. Außerdem, darf er, aus moralisch-ethischer Sicht<br />
betrachtet, einen anderen Menschen um Beistand bitten zu<br />
töten, wenn auch (nur!) ihn selbst? Ist diese Bitte um Sterbehilfe,<br />
insbesondere dann, wenn sie, wie in den meisten<br />
Fällen, an einen Arzt gerichtet ist, nicht eine Bitte zu einer<br />
ethisch unzumutbaren Handlung, weil er mit ihr gegen seinen<br />
geleisteten hippokratischen Eid, Leben zu bewahren,<br />
verstößt? In welch eine Zwickmühle bringt er den Arzt<br />
bzw. die Person, an die er seine Bitte richtet? Mit zu entscheiden<br />
ob (s)ein Leben noch lebenswert ist oder nicht? Ist<br />
das verabreichte Medikament ein Giftbecher oder ein Erlösungstrunk?<br />
Psychologisch und ethisch gesehen ein großer<br />
Unterschied wie ich meine, auch wenn, oder besser gesagt,<br />
weil das Ergebnis dasselbe ist: der unumkehrbare Tod. Deshalb<br />
sollte eine solch tödliche Bitte und seine Erfüllung, mag<br />
sie aufgrund des Krankheitsbildes und hohen Leidensdruck<br />
auch noch so verständlich sein, wohl bedacht werden, &<br />
Miteinander am Ende des Weges ...<br />
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