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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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106a GG auf, der bereits vom Finanzausschuss des Bundestags am 24. November 1993<br />

vorgeschlagen worden war 11: „Der neu eingefügte Artikel 106a GG bestimmt, daß die<br />

Länder auf die die Aufgaben- und Finanzverantwortung ab dem 1. Januar 1995 für den<br />

8<br />

Schienenpersonennahverkehr übergeht, ab dem 1. Januar 1995 für den öffentlichen Per-<br />

sonennahverkehr einen Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes erhalten.“ 12 Bei<br />

der konkreten Erläuterung wird dann der (parallele) Entwurf des Regionalisierungsge-<br />

setzes in Bezug genommen: „Der Entwurf des Regionalisierungsgesetzes enthält die in-<br />

soweit maßgeblichen Regelungen. ... Die Mittel werden insbesondere aufgabenbezogen<br />

zur Abdeckung der zusätzlichen Lasten aus dem Schienenpersonennahverkehr in den<br />

einzelnen Ländern geleistet. Im übrigen sind die Mittel für andere Aufgaben im öffentli-<br />

chen Personennahverkehr zu verwenden. Die Nichteinbeziehung in den Finanzkraftaus-<br />

gleich dient dazu, eine Verteilung der Mittel unter den Ländern sicherzustellen, die den<br />

spezifischen Bedarf der einzelnen Länder aus der Übernahme des Schienenpersonen-<br />

nahverkehrs gerecht wird.“ 13 Durch fraktionsübergreifenden Änderungsantrag vom 1.<br />

Dezember 1993 erhielt Art. 106a GG seine jetzige Fassung 14 . Am 2. bzw. 17. Dezember<br />

1993 stimmten Bundestag und Bundesrat jeweils mit verfassungsändernder Mehrheit<br />

dem Entwurf zu.<br />

III. Zwischenergebnis: Kongruenz zwischen Grundzielen der Bahnreform und der<br />

Auslegung des Art. 106a GG als Verfassungsgebot<br />

1. Interpretatorischer Zusammenhang – methodische Vorüberlegung<br />

Für die Fragestellung vorliegenden Gutachtens entscheidend ist vor dem geschilderten<br />

Hintergrund, dass Art. 106a GG nur im Kontext seiner Entstehungsgeschichte interpre-<br />

tiert werden kann. D.h. bei seiner Auslegung ist stets Kongruenz zwischen den Grundzie-<br />

len der Bahnreform und dem Aussagegehalt von Art. 106a GG zu beachten bzw. herzu-<br />

stellen. Stärker als bei allgemeiner gefassten Normen des Verfassungsrechts ist – anders<br />

ausgedrückt – die Interpretation und Anwendung der Norm kontextgebunden. Ein un-<br />

mittelbarer Zusammenhang besteht insoweit mit Art. 87e Abs. 4 und Art. 143a Abs. 3<br />

11 BTag-DrS 12/6280 vom 30.11.1993, S. 5, 7.<br />

12 BTag-DrS 12/6280 vom 30.11.1993, S. 8.<br />

13 Ebd., S. 9.<br />

14 BTag-DrS 12/6311.

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