Rechtsgutachten - MBWSV NRW
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106a GG auf, der bereits vom Finanzausschuss des Bundestags am 24. November 1993<br />
vorgeschlagen worden war 11: „Der neu eingefügte Artikel 106a GG bestimmt, daß die<br />
Länder auf die die Aufgaben- und Finanzverantwortung ab dem 1. Januar 1995 für den<br />
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Schienenpersonennahverkehr übergeht, ab dem 1. Januar 1995 für den öffentlichen Per-<br />
sonennahverkehr einen Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes erhalten.“ 12 Bei<br />
der konkreten Erläuterung wird dann der (parallele) Entwurf des Regionalisierungsge-<br />
setzes in Bezug genommen: „Der Entwurf des Regionalisierungsgesetzes enthält die in-<br />
soweit maßgeblichen Regelungen. ... Die Mittel werden insbesondere aufgabenbezogen<br />
zur Abdeckung der zusätzlichen Lasten aus dem Schienenpersonennahverkehr in den<br />
einzelnen Ländern geleistet. Im übrigen sind die Mittel für andere Aufgaben im öffentli-<br />
chen Personennahverkehr zu verwenden. Die Nichteinbeziehung in den Finanzkraftaus-<br />
gleich dient dazu, eine Verteilung der Mittel unter den Ländern sicherzustellen, die den<br />
spezifischen Bedarf der einzelnen Länder aus der Übernahme des Schienenpersonen-<br />
nahverkehrs gerecht wird.“ 13 Durch fraktionsübergreifenden Änderungsantrag vom 1.<br />
Dezember 1993 erhielt Art. 106a GG seine jetzige Fassung 14 . Am 2. bzw. 17. Dezember<br />
1993 stimmten Bundestag und Bundesrat jeweils mit verfassungsändernder Mehrheit<br />
dem Entwurf zu.<br />
III. Zwischenergebnis: Kongruenz zwischen Grundzielen der Bahnreform und der<br />
Auslegung des Art. 106a GG als Verfassungsgebot<br />
1. Interpretatorischer Zusammenhang – methodische Vorüberlegung<br />
Für die Fragestellung vorliegenden Gutachtens entscheidend ist vor dem geschilderten<br />
Hintergrund, dass Art. 106a GG nur im Kontext seiner Entstehungsgeschichte interpre-<br />
tiert werden kann. D.h. bei seiner Auslegung ist stets Kongruenz zwischen den Grundzie-<br />
len der Bahnreform und dem Aussagegehalt von Art. 106a GG zu beachten bzw. herzu-<br />
stellen. Stärker als bei allgemeiner gefassten Normen des Verfassungsrechts ist – anders<br />
ausgedrückt – die Interpretation und Anwendung der Norm kontextgebunden. Ein un-<br />
mittelbarer Zusammenhang besteht insoweit mit Art. 87e Abs. 4 und Art. 143a Abs. 3<br />
11 BTag-DrS 12/6280 vom 30.11.1993, S. 5, 7.<br />
12 BTag-DrS 12/6280 vom 30.11.1993, S. 8.<br />
13 Ebd., S. 9.<br />
14 BTag-DrS 12/6311.