Rechtsgutachten - MBWSV NRW
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lungskorrelation zwischen dem Indikator und dem Zuweisungszweck besteht.<br />
Näher liegen betriebswirtschaftliche konkrete Schlüssel, die an die Kosten- und<br />
Ertragslage des Verkehrsträgers anknüpfen. Daneben bestehen eine Reihe verkehrswirtschaftlicher<br />
Anknüpfungspunkte und Indikatoren (Verkehrsdichte,<br />
Verkehrsaufkommen, Verkehrsstörungen, Verkehrsschwierigkeiten, Flächen).<br />
Kombinationen und Gewichtungen können die Verteilung treffsicher ausgestalten.<br />
Andererseits darf der Gesetzgeber Betrag und Betragsverteilung pauschalieren<br />
und die Indikatoren typisieren. ...“ 64<br />
Zusammengefasst bedeutet dies, dass in Konkretisierung des verfassungsrechtlichen<br />
Rahmens eine mit Typisierungsspielräumen versehene Pflicht des Bundesgesetzgebers<br />
zur Maßstabsbildung besteht, der den Grundsatz der föderativen (Finanz-)Gleichheit zu<br />
beachten und sich letztlich an Bedarfsmaßstäben zu orientieren hat, d.h. nicht eine Fort-<br />
setzung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs darstellt. Das gilt es im Folgenden nä-<br />
her zu entfalten.<br />
I. Keine expliziten Verteilungsmaßstäbe in der Norm – kein zwingendes Vertei-<br />
lungssystem zur regionalen Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs<br />
Wie bereits ausgeführt enthält Art. 106a GG keine ausdrücklichen Verteilungsmaßstäbe.<br />
Hier stellt sich ein aus dem Verfassungsrecht allgemein bekanntes Problem: Einerseits<br />
sind aus dem Text des Grundgesetzes Maßstäbe zu konkretisieren; andererseits wird<br />
man nicht ein zwingendes Verteilungsschema aus der Norm destillieren können. Mit<br />
anderen Worten: Die Norm gibt (gleichsam „von oben“) bestimmte Leitlinien vor; kon-<br />
krete Vorschläge sind jedoch auch hier politische Setzungen („von unten“), die den Leit-<br />
linien freilich nicht widersprechen dürfen 65 . Für die Ausfüllung der „in der Mitte“ beste-<br />
hen bleibenden Lücke steht regelmäßig nicht ein einziger Indikator oder ein einziges<br />
Bündel von Indikatoren zur Verfügung, sondern regelmäßig sind verschiedene Alterna-<br />
tiven denkbar. Diese gilt es zunächst kurz darzustellen.<br />
1. Denkbare Systeme / Indikatoren<br />
64 Der spezielle Finanzierungsausgleich gem. Art. 106a GG, DVBl. 1997, S. 595 (600).<br />
65 Allgemein zu dieser Problematik der „Verfassungskonkretisierung“ Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts<br />
der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, Rdnr. 45 f., 60 ff.