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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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Linie, insbesondere hinsichtlich der (verfassungs-)rechtlichen Qualifikation der Katego-<br />

rie hergeleitet werden.<br />

cc) Zwischenfazit<br />

Hieraus lässt sich – in Verbindung mit der auch legislativen Präsenz – als Zwischener-<br />

gebnis festhalten, dass der Begriff Daseinsvorsorge einerseits rechtliche Relevanz, ande-<br />

rerseits aber auch eine charakteristische Unschärfe besitzt 193. Derartige Begriffe werden<br />

neuerdings als „Brücken-“ oder „Verbundbegriffe“ gekennzeichnet 194. Ihnen kommt vor-<br />

rangig Problemanzeigefunktion zu. In Teilbereichen entwickeln sie sich zu echten<br />

Rechtsbegriffen. Für vorliegende Fragestellung bedeutet dies: Aus der Qualifizierung als<br />

Daseinsvorsorge allein können keine (verfassungs-)rechtlichen Folgen, insbesondere<br />

keine Ansprüche oder Verpflichtungen hergeleitet werden. Dafür bräuchte es einer ex-<br />

pliziten verfassungsrechtlichen Grundlage, wie wir sie für Teilbereiche in Art. 87e Abs. 4<br />

GG finden. Für vorliegende Fragestellung ist daher deutlich zwischen der Funktion des<br />

Begriffs „Daseinsvorsorge“ als (politischer) „Argumentationstopos“ 195 einerseits, der<br />

Frage nach daraus herzuleitenden verfassungsrechtlichen Ansprüchen andererseits zu<br />

unterscheiden. Aus der Verwendung in § 1 Regionalisierungsgesetz kann, da es sich um<br />

eine einfachrechtliche Festschreibung handelt, zumindest verfassungsrechtlich nichts<br />

hergeleitet werden. Zusammengefasst: Die hier skizzierten Verteilungsmaßstäbe, insbe-<br />

sondere das Bemühen, jeglichen „Nebenfinanzausgleich“ zu unterbinden, kann durch die<br />

Berufung auf den Argumentationstopos „Daseinsvorsorge“ nicht erschüttert werden.<br />

lenfitsch, Daseinsvorsorge als Rechtsbegriff, in: Blümel (Hrsg.), Ernst Forsthoff, 2003, S. 81 f., hier Fn. 123<br />

und 124; nach Wolfgang Löwer, Energieversorgung zwischen Staat, Gemeinde und Wirtschaft, DVBl. 1991,<br />

132 (136 f.) habe die Rechtsprechung (bis 1991 jedenfalls) den Begriff der Daseinsvorsorge in zwei Argumentationszusammenhängen<br />

verwendet. Einen Argumentationsstrang stelle insoweit das Verwaltungsprivatrecht<br />

dar. Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit des Staates bzw. der Kommunen seien nach dem<br />

Subsidiaritätsgebot nur in Bereichen der Daseinsvorsorge möglich. Andererseits qualifiziere „Daseinsvorsorge“<br />

das staatliche Leistungsangebot als öffentlich-rechtlich, vgl. hierzu auch BGHZ 52, 325, 328.<br />

193 Klare Einordnung als Rechtsbegriff etwa bei Michael Ronellenfitsch, Daseinsvorsorge als Rechtsbegriff,<br />

in: Blümel (Hrsg.), Ernst Forsthoff, 2003, S. 73 ff.<br />

194 Vgl. für den Begriff der Nachhaltigkeit Wolfgang Kahl, Nachhaltigkeit als Verbundbegriff, 2008.<br />

195 Georg Hermes, Staatliche Infrastrukturverantwortung, 1998, S. 129.

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