14.01.2013 Aufrufe

Rechtsgutachten - MBWSV NRW

Rechtsgutachten - MBWSV NRW

Rechtsgutachten - MBWSV NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

22<br />

spielraum besitzt.“ 62 Wenig später wird dann noch von einer „bedarfsorientierten Mit-<br />

telverteilung“ gesprochen 63. Am ausführlichsten hat sich wiederum Jürgen W. Hidien in<br />

seinen beiden einschlägigen Aufsätzen mit dem Problem befasst. Seine Gedanken seien<br />

daher hier wörtlich wiedergegeben:<br />

„Daß beide zentralen Kriterien [die Höhe und die Verteilung; C.W.] nicht schon<br />

grundgesetzlich fixiert sind, trägt zur Entlastung des ohnehin überperfektionierten<br />

grundgesetzlichen Finanzrechts bei, kann freilich neue Verteilungskonflikte<br />

provozieren. Der karge Verfassungstext darf andererseits nicht zu dem Schluß<br />

verleiten, den Gesetzgeber von jeglichen rahmenschonenden Vorgaben freizustellen.<br />

Der Betragsbegriff und der immanente Verteilungsbegriff sind unbestimmte<br />

Verfassungsbegriffe, deren Konkretisierung (‚Bestimmung’) regelmäßig an den<br />

einfachen Gesetzgeber delegiert ist. ... Die Frage nach den verfassungszulässigen<br />

oder -gebotenen Verteilungsmaßstäben kann lediglich zu allgemeinen Verteilungsrichtlinien<br />

führen. Gelegentlich ist bezweifelt worden, ob überhaupt eine<br />

gerechte, schlüsselmäßige Verteilung einer Finanzierung des Personennahverkehrs<br />

möglich sei. Der Einwand verfolgt eher rechtspolitische Intentionen und<br />

betrifft zudem die inhomogenen infrastrukturellen Bedingungen, welche primär<br />

gezielte Einzelmaßnahmen notwendig machen, um materielle Vergleichbarkeit<br />

erst herzustellen. Andererseits besitzt die Empfehlung der gesetzgebenden Körperschaften,<br />

wonach die Finanzmittel sach- und aufgabengerecht auf die Länder<br />

zu verteilen sind, eher Floskelcharakter. Die Sachgerechtigkeit appelliert an die<br />

differenzierungsfähige gleichmäßige Verteilung, die Aufgabengerechtigkeit verweist<br />

auf die individuelle Mittelzuwendung und -zweckbindung. Beide Kriterien<br />

sind notwendig, wenn auch wegen ihrer Konkretisierungsbedürftigkeit nicht hinreichend.<br />

Der dahinterstehende, auch hier wirksame föderative Grundsatz der<br />

Finanzgleichheit bindet den Bund bei seiner Verteilungsaufgabe und verpflichtet<br />

ihn, alle Länder formal gleich zu behandeln und nicht aus politischen oder sachfremden<br />

Erwägungen zu diskriminieren. Angesichts des verfassungskräftigen<br />

Zuweisungsanspruchs werden sich – vorerst – keine Sachgründe finden lassen,<br />

einzelne Länder aus der Betragsverteilung auszunehmen. Materielle Differenzierungen<br />

sind schon deshalb möglich und teilweise nötig, weil Qualität und Quantität<br />

der fortzuführenden ‚erforderlichen’ Verkehrsleistung regional variieren; die<br />

Stichtagsregelung des Aufgabenübergangs macht es außerdem erforderlich, jedenfalls<br />

möglich, an Verteilungsmodi bestehender, tradierter Kosten- und Ertragsstrukturen<br />

anzuknüpfen. Diese dürften allerdings nicht auf ewig versteinert<br />

werden. Die Verteilung und die Verteilungsmaßstäbe, die auf verkehrswirtschaftlichen<br />

Daten basieren, sind ohnehin von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Der Gleichheitssatz<br />

gestattet auch die Herstellung gleicher Startbedingungen und die Befriedigung<br />

eines einigungsbedingten Nachholbedarfs während der fortbestehenden<br />

Anpassungsphase. Für die anteilsmäßige Bemessung einer festzusetzenden<br />

bestimmten Finanzierung eines Verkehrsleistungsniveaus im SPNV und generell<br />

im ÖPNV muß der Gesetzgeber im übrigen zuverlässige und verläßliche objektive<br />

Indikatoren zugrunde legen; diese Anforderungen teilte das gesamte Finanzrecht.<br />

Abstrakte Verteilungsschlüssel sind jedenfalls insofern statthaft als eine Vertei-<br />

62 In: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 106a Rdnr. 6.<br />

63 Ebd., Rdnr. 7.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!