Rechtsgutachten - MBWSV NRW
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Art. 106a GG ist – jenseits der wiederum knappen Kommentierungen – nur sehr wenig<br />
im rechtswissenschaftlichen Schrifttum behandelt worden. Jenseits allgemeiner Darstel-<br />
lungen der seinerzeitigen Bahnreform 17 können im Wesentlichen nur die Beiträge von<br />
Jürgen W. Hidien erwähnt werden 18 . Dort erfahren wir, dass die Norm unbestimmte<br />
Rechtsbegriffe zur Konkretisierung durch den einfachen Gesetzgeber enthalte. „Die Fra-<br />
ge nach den verfassungszulässigen oder -gebotenen Verteilungsmaßstäben kann ledig-<br />
lich zu allgemeinen Verteilungsrichtlinien führen. ... Der dahinterstehende, auch hier<br />
wirksame föderative Grundsatz der Finanzgleichheit bindet den Bund bei seiner Vertei-<br />
lungsaufgabe und verpflichtet ihn, alle Länder formal gleich zu behandeln und nicht aus<br />
politischen oder sachfremden Erwägungen zu diskriminieren. ... Für die anteilsmäßige<br />
Bemessung einer festzusetzenden bestimmten Finanzierung eines Verkehrsleistungsni-<br />
veaus im SPNV und generell im ÖPNV muß der Gesetzgeber im übrigen zuverlässige und<br />
verläßliche objektive Indikatoren zugrunde legen; ...“ 19 Ein Auftrag zur Maßstabsbildung<br />
wird dann wenig später im sachlichen Zusammenhang mit dem Gesetzesvorbehalt in<br />
Art. 106a GG erneut postuliert: „Im Hinblick auf die sensible Verteilungsproblematik und<br />
ihre justizielle Kontrolle sowie zur Sicherung des gliedstaatlichen Zuweisungsanspruchs<br />
wird man allerdings fordern können, daß der Gesetzgeber, auch wenn insoweit kein<br />
‚Ermessen’ ausgeübt wird, die Verteilungs- und Berechnungsmodi im Gesetzgebungsver-<br />
fahren benennt und gegebenenfalls begründet.“ 20 Diese Bemerkungen sind zutreffend,<br />
lösen freilich noch nicht das gestellte Problem. Nicht unwidersprochen bleiben kann<br />
demgegenüber die Vermutung desselben Autors, verfahrensrechtliche Sicherungen<br />
führten dazu, dass die Ausfüllung des Geseztesvorbehalts unproblematisch sei: „Gegen<br />
sachwidrige Bundesingerenzen oder Absprachen sind die Länder in ausreichendem Ma-<br />
ße durch ihre verfahrensrechtliche Beteiligung geschützt.“ 21 Das erscheint zu optimis-<br />
tisch, denn der Bund kann sich entweder mit einem Teil der Länder „verbünden“ oder er<br />
überlässt die Legislation faktisch den Ländern und inthronisiert damit wiederum eine<br />
Ländermehrheit auf Kosten der Interessen einer Minderheit. Derartige Problemkonstel-<br />
lationen sind aus der Konkretisierung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs durch das<br />
17 Die Norm kommt hier nur völlig randständig vor, vgl. Eberhard Schmidt-Aßmann/Hans Christian Röhl,<br />
Grundpositionen des neuen Eisenbahnverfassungrechts (Art. 87e GG); DÖV 1994, S. 577; Jürgen Fromm,<br />
Die Reorganisation der Deutschen Bahn, DVBl. 1994, S. 187; vgl. insgesamt den Band Willi Blümel (Hrsg.),<br />
Verkehrswegerecht im Wandel, 1994.<br />
18 Der spezielle Finanzierungsausgleich gem. Art. 106a GG, DVBl. 1997, S. 595; ferner ders., Der föderative<br />
Finanzierungsausgleich im öffentlichen Personennahverkehr, VR 1997, S. 309 ff.<br />
19 Jürgen W. Hidien, Der spezielle Finanzierungsausgleich gem. Art. 106a GG, DVBl. 1997, S. 595 (600).<br />
20 Ebd., S. 602.<br />
21 Ebd., S. 602.