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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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IV. Rechtsschutzfragen<br />

50<br />

Als Klagemöglichkeit kommt zunächst ein Bund-Länder-Streit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3<br />

GG i.V.m. §§ 13 Nr. 7; 68 ff. BVerfGG in Betracht. Den Bund trifft die oben im materiell-<br />

rechtlichen Teil des Gutachtens herausgearbeitete Pflicht zur Gesetzgebung und zur<br />

Maßstabskonkretisierung. Wie ebenfalls gezeigt wurde, bedeutet dies jedoch nicht die<br />

Festlegung des Grundgesetzes auf einen konkreten Verteilungsmaßstab. Das Dilemma<br />

besteht darin, dass einerseits bestimmte maßstäbliche Kriterien verlangt, andere jedoch<br />

ausgeschlossen sind, dass aber insgesamt die Konkretisierung letztlich nur „von unten“<br />

erfolgen kann, d.h. durch einen konkreten Gesetzesvorschlag. Diesen müsste der Bund,<br />

falls er nicht über den Bundesrat kommt, erstellen und dabei seine oben entwickelte<br />

Position als „ehrlicher Makler“ zwischen den Ländern ausfüllen.<br />

Bei einer etwaigen verfassungsgerichtlichen Überprüfung des revidierten Gesetzes im<br />

Wege einer Normenkontrolle, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 6; 76 ff. BVerfGG<br />

oder Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11; 80 ff. BVerfGG, könnte der Gesetzesinhalt,<br />

d.h. vorrangig die tatsächlich gewählten Maßstäbe verfassungsgerichtlich überprüft<br />

werden. Antragsberechtigt wäre bei der abstrakten Normenkontrolle in jedem Fall auch<br />

die nordrhein-westfälische Landesregierung. Bei einem Bund-Länder-Streit ist zudem<br />

die sechsmonatige Antragsfrist gem. § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG zu beachten, die mit<br />

Bekanntwerden der angegriffenen Maßnahme des Bundes zu laufen beginnt, etwa auch<br />

seines Unterlassens. Diese Frist dürfte freilich im Vorfeld eines Gesetzgebungsverfah-<br />

rens – hier: Revision des Regionalisierungsgesetzes – noch nicht laufen.<br />

VI. Ergebnisse zum Regionalisierungsgesetz und seiner Revision<br />

1. Art. 106a GG erweist sich als Verfassungsauftrag zur Gesetzgebung, nicht ledig-<br />

lich als Kompetenznorm, die ausgefüllt werden kann oder auch nicht. Da Bundes-<br />

gesetzgebungskompetenz angeordnet ist, ist der Bund aufgerufen von seinem<br />

Gesetzesinitiativrecht Gebrauch zu machen; über den Bundesrat könnte lediglich<br />

eine Ländermehrheit aktiv werden und das würde bereits das Gleichgewicht zwi-<br />

schen den betroffenen Ländern stören.

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