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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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Finanzausgleichsgesetz – ebenfalls ein zustimmungspflichtiges Bundesgesetz – be-<br />

kannt 22.<br />

11<br />

Auch die Kommentarliteratur, die Art. 106a GG ausnahmslos kommentiert, bringt zu der<br />

im Mittelpunkt des Gutachtens stehenden Frage nur Ansätze einer Lösung. Gunner Folke<br />

Schuppert führt aus, dass das Gesetz in Ausfüllung von Art. 106a S. 2 GG „sowohl die Hö-<br />

he des Ausgleichsbetrages als auch die horizontale Verteilung auf die Länder bestim-<br />

men“ müsse 23 . Helmut Siekmann sieht ausdrücklich eine rechtliche Verpflichtung des<br />

Bundes: „Der Bund ist verpflichtet, nähere Einzelheiten durch zustimmungspflichtiges<br />

Gesetz zu regeln. Vor allem muss die Höhe des Ausgleichsbetrages und seine Verteilung<br />

auf die Länder festgelegt werden.“ 24<br />

I. Der organisationsrechtliche Gesetzesvorbehalt mit Zustimmungsvorbehalt<br />

Verfassungsrechtsdogmatisch handelt es sich bei Art. 106a Satz 2 GG („Das Nähere re-<br />

gelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“) organkompetenti-<br />

ell um einen organisationsrechtlichen Gesetzesvorbehalt mit Zustimmungspflicht. Orga-<br />

nisationsrechtlich ist der Gesetzesvorbehalt, da er nicht das Staat-Bürger-Verhältnis be-<br />

trifft, sondern den staatlichen Binnenbereich. Die Gesetzesform ist hier unhintergehbar<br />

angeordnet, damit aus der Vergangenheit bekannte, von überzeugenden Stimmen ent-<br />

gegen der nicht konsistenten Ansicht des Bundesverwaltungsgericht 25 für verfassungs-<br />

widrig gehaltenen 26 Praktiken, Verteilungsentscheidungen im Wege von Verwaltungs-<br />

vereinbarungen o.ä. zu treffen, ein für alle Mal ausgeschaltet werden sollten 27 . Die Rati-<br />

22 Allgemein und grundsätzlich zur Konfliktlösungsmechanismen im deutschen Finanzverfassungsrecht<br />

Dirk Hanschel, Konfliktlösung im Bundesstaat, 2012, S. 218 ff.<br />

23 In: Umbach/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz. Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Bd. 2, 2002, Art.<br />

106a Rdnr. 11; vgl. demgegenüber Markus Heintzen, in: von Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar,<br />

Bd. 2, 6. Aufl. 2012, Art. 106a Rdnr. 5: „Es (das Regionalisierungsgesetz; C.W.) regelt die Höhe des<br />

Betrages, der trotz der Zweckbindung verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, den der Bund aber nicht<br />

ohne Zustimmung des Bundesrates von seinem im Zeitpunkt der Einfügung des Art. 106a in das GG bereits<br />

ausgehandelten Niveau herabsetzen kann, und weiter seine Verteilung auf die einzelnen Länder, die<br />

sich im verfassungsrechtlichen Rahmen des föderalen Gleichheitssatzes halten muss.“, der mehr vom<br />

RegG berichtet, als eine verfassungsrechtliche Pflicht sieht.<br />

24 In: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 106a Rdnr. 10.<br />

25 BVerwGE 81, 312.<br />

26 Vgl. etwa Helmut Siekmann, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 106a Rdnr. 1.<br />

27 Vgl. insofern ganz parallel für den bundesstaatlichen Finanzausgleich BVerfGE 101, 158 (218 f.).

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