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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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wendigen gemeinsamen Entscheidungen sachgerecht herbeizuführen’. Die Erwartung,<br />

daß auch über die föderale Einstimmigkeit die notwendige Entscheidungseinheit<br />

erreicht werden kann, wird rechtlich abgesichert durch konkrete Direktiven, die<br />

sich aus der bundesstaatlichen Gleichheit ergeben. Dazu gehören<br />

- Verhandlungsbereitschaft jedes bundesstaatlichen Gliedes gegenüber jedem<br />

anderen, das gleichermaßen betroffen ist,<br />

- Fairneß und Sachlichkeit des Procedere,<br />

- Verbot willkürlicher Obstruktion,<br />

- Verbot der mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Kompetenzen und Befugnissen,<br />

- Verbot sachwidriger Diskriminierung,<br />

- Vertragstreue,<br />

- Wahrung von Treu und Glauben, insbesondere Vertrauensschutz.“ 49<br />

Diese verfahrensrechtlichen Anforderungen aus dem Grundsatz bundesstaatlicher<br />

Gleichheit in Verbindung mit der Bundestreue wird gerade in Situationen wie der vor-<br />

liegenden aktuell, in dem der Bund – hier sogar kraft Verfassung – in die Rolle des ent-<br />

scheidenden Schiedsrichters gedrängt ist, also sich nicht auf einer Ebene mit den Län-<br />

dern wiederfindet, sondern kraft seines Gesetzgebungsrechts „in Vorleistung“ treten<br />

muss. In der Standarddissertation zum föderalen Gleichbehandlungsgrundsatz wird dies<br />

abstrakt unter der Überschrift „Der Bund als Verpflichteter des Gleichheitssatzes in der<br />

Kooperation mit den Ländern“ zusammengefasst:<br />

„Wenn der Bund mit den Ländern kooperiert, treffen ihn die Verpflichtungen des<br />

föderativen Gleichheitssatzes ohne Einschränkung. ... Reduziert sich seine Rolle in<br />

der Kooperation nicht auf Beobachtung oder Moderation, sondern berührt ihr Inhalt<br />

seinen verfassungsrechtlichen Kompetenzkreis, genießt er zwar die gleichen<br />

Koordinationsrechte wie die Länder; doch er trifft auf die Länder nicht als verfassungsrechtlich<br />

Gleicher. Sein Machtbereich ist von dem der Länder verschieden;<br />

die föderative Gleichheit, die zwischen den Gliedstaaten die Verpflichtungen des<br />

Gleichheitssatzes grundsätzlich zu verdrängen vermag, besteht zwischen Bund<br />

und Ländern nicht. Es fehlt nicht etwa nur an einer prinzipiellen Machtparität;<br />

vielmehr tritt der Bund den Ländern als einziger bundesstaatlicher Akteur seiner<br />

Art und mit einer monopolistischen Machtbefugnis gegenüber. ... Die ... Gesetzlichkeit<br />

des Gleichheitssatzes verlangt daher seine Bindung an die Gleichheitspostulate.<br />

In der Konsequenz muß der Bund nicht nur im direktiven Bund-<br />

Länder-Verhältnis, sondern auch auf der Kooperationsebene die Gliedstaaten, die<br />

er dort als verfassungsrechtlich im wesentlichen Gleichberechtigte antrifft,<br />

grundsätzlich gleich bzw. bei zu regelnden Verteilungen proportional nach einem<br />

sachgerechten Kriterium behandeln.“ 50<br />

49 Idee und Gestalt des Föderalismus unter dem Grundgesetz, in: ders./Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des<br />

Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 6, 3. Aufl. 2008, § 126 Rdnr. 150 f.; zu Folgerungen hinsichtlich<br />

des Verfahrens / des Procederes aus dem Prinzip auch Markus C.F. Pleyer, Föderative Gleichheit,<br />

2005, S. 246.<br />

50 Markus C.F. Pleyer, Föderative Gleichheit, 2005, S. 329 f., Hervorhebung nur hier.

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