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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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6<br />

„Staatsdistanz“ des Eisenbahnwesens unter Wechsel der dominierenden Entscheidungs-<br />

rationalität durchgesetzt. Nicht mehr die Verwaltungslogik, sondern ökonomische Krite-<br />

rien sollten das Eisenbahnwesen bestimmen. Dies wurde von Anfang an in der Um-<br />

schreibung der „Zielsetzung“ der Bahnreform des Gesetzentwurfs der Bundesregierung<br />

ausdrücklich ausgesagt: Bei der Bahnreform sollten<br />

- die Führung der bisherigen Bundeseisenbahnen als Wirtschaftsunternehmen in<br />

privat-rechtlicher Form,<br />

- die Übertragung der Aufgaben- und Finanzverantwortung für den Schienenper-<br />

sonennahverkehr der bisherigen Bundeseisenbahnen auf die Länder ...“ 3<br />

verwirklicht werden. Privatrechtliche Organisationsformen mit ihrer kaufmännischen<br />

Wirtschaftsführung dienten der Erreichung und Sicherung dieser Ziele: „Die Rationalität<br />

der Unternehmensziele wird durch die Entscheidungsstruktur der Unternehmensform<br />

abgestützt.“ 4 Kernstück der Bahnreform war mithin eine Organisationsprivatisierung 5 .<br />

Damit kann ein vergleichsweise klares Programm aus dem Kernelement der Bahnver-<br />

fassungsreform, Art. 87e GG, herausgelesen werden: „Wirtschaftlichkeit umgreift die<br />

Gemeinwirtschaftlichkeit gerade nicht. Geboten ist eine kaufmännische Führung. Art.<br />

87e GG bedeutet nicht mehr und nicht weniger als eine Auswechslung der Entschei-<br />

dungsrationalität. Verkehrsdienstleistungen, auch solche der Verkehrsinfrastruktur,<br />

werden als Wirtschaftsgut verstanden, durch dessen Angebot am Markt Gewinne zu er-<br />

zielen sind. Dies beinhaltet nach außen eine Orientierung am Wettbewerb mit anderen<br />

Eisenbahnunternehmen oder anderen Verkehrsträgern, nach innen eine Orientierung<br />

am Unternehmensgewinn.“ Kürzer gefasst: Ziel der Reform war „eine unternehmerische<br />

Bahn mit voller unternehmerischer Verantwortung“ 6. Dabei sollten die (verbleibenden)<br />

„Gemeinwohlaufträge“ das neue Wirtschaftsunternehmen nicht belasten; das privati-<br />

2 Siegfried Magiera, Bundesbahnreform und Europäische Gemeinschaft, in: Blümel (Hrsg.), Verkehrswegerecht<br />

im Wandel, 1994, S. 35 ff.; Markus Möstl, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz. Kommentar, Art. 87e Rdnr.<br />

38 ff. (Kommentierung von November 2006); Hubertus Gersdorf, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar<br />

zum Grundgesetz, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 87e Rdnr. 5 ff.<br />

3 Gesetzentwurf der Bundesregierung, BRat- DrS 130/93 vom 26.03.1993, S. 1.<br />

4 Eberhard Schmidt-Aßmann/Hans Christian Röhl, Grundpositionen des neuen Eisenbahnverfassungsrechts<br />

(Art. 87e GG), DÖV 1994, S. 577 (580).<br />

5 Robert Uerpmann-Wittzack, Verkehr, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik<br />

Deutschland, Bd. 4, 3. Aufl. 2006, § 89 Rdnr. 42.<br />

6 Beide Zitate Eberhard Schmidt-Aßmann/Hans Christian Röhl, Grundpositionen des neuen Eisenbahnverfassungsrechts<br />

(Art. 87e GG), DÖV 1994, S. 577 (581); ähnlich Günter Fromm, Die Reorganisation der<br />

Deutschen Bahnen, DVBl. 1994, S. 187 (191 und passim); Hubertus Gersdorf, in: von Mangoldt/Klein/Starck,<br />

Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 87e Rdnr. 45 ff.

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