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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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onalität und die Publizität, die nur das förmliche Gesetzgebungsverfahren schaffen kann,<br />

sollen damit für die Verteilungsentscheidung fruchtbar gemacht werden.<br />

Zugleich handelt es sich verbandskompetentiell 28 um die Anordnung einer ausschließli-<br />

chen Gesetzgebungskompetenz des Bundes, wie sich aus der Verwendung des Wortes<br />

„Bundesgesetz“ in Art. 106a Satz 2 GG ergibt 29. Diese Verbandszuständigkeit war schon<br />

wegen der Regelvermutung der Art. 30 und 70 Abs. 1 GG hier außerhalb der Zuständig-<br />

keitskataloge der Art. 73 und 74 GG im Grundgesetz selbst zu positivieren, damit der<br />

Bund überhaupt tätig werden kann.<br />

II. Gesetzgebungskompetenzen als Möglichkeit zur Gesetzgebung – Art. 106a GG<br />

als Gesetzgebungsauftrag<br />

„Die Kompetenznorm als solche enthält nur die Ermächtigung zum Handeln, nicht die<br />

Verpflichtung. Sie hat lediglich hypothetischen Charakter.“ 30 Die Einräumung von Ge-<br />

setzgebungskompetenzen in einer Verfassung eröffnen die Möglichkeit der begünstigten<br />

staatlichen Ebene, legiferierend tätig zu werden 31 . Normalerweise ist damit keine Pflicht<br />

zum Erlass eines Gesetzes verbunden, sondern die Frage dem politischen Ermessen des<br />

Ermächtigten anheimgegeben 32, auch wenn die Erfahrung zeigt und herrschaftssoziolo-<br />

gische Kenntnisse es nahelegen, dass derjenige, dem eine solche Kompetenz eingeräumt<br />

ist, davon regelmäßig auch Gebrauch machen wird, denn es geht letztlich immer um<br />

Machtausübung i.w.S. Die volle und teilweise übermäßige Ausschöpfung der konkurrie-<br />

28 Zu der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen Verbands- und Organkompetenz Josef Isensee, Die<br />

bundesstaatliche Kompetenz, in: ders./Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik<br />

Deutschland, Bd. 6, 3. Aufl. 2008, § 133 Rdnr. 22 f.<br />

29 Ausdrücklich Arnd Uhle, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz. Kommentar, Art. 70 Rdnr. 58 (Kommentierung<br />

von Oktober 2008). Nur durch einen solchen Zusatz erstarkt ein grundgesetzlicher Gesetzesvorbehalt zur<br />

Zuständigkeitszuweisung, vgl. Christoph Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 6. Aufl.<br />

2011, Art. 70 Rdnr. 12.<br />

30 Josef Isensee, Die bundesstaatliche Kompetenz, in: ders./Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts<br />

der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 6, 3. Aufl. 2008, § 133 Rdnr. 35.<br />

31 Christoph Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 70 Rdnr. 63; Rüdiger<br />

Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Grundgesetz. Kommentar, 12. Aufl. 2011, Vorb. v. Art.<br />

70 Rdnr. 10a.<br />

32 Hans-Werner Rengeling, Gesetzgebungszuständigkeit, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des<br />

Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 6, 3. Aufl. 2008, § 135 Rdnr. 12.

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