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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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32<br />

dieser die Länder „führt“) 102. Einzelheiten spielen in vorliegendem Zusammenhang kei-<br />

ne Rolle.<br />

3. Stellung des Art. 106a GG im Stufensystem des Finanzausgleichs und der Finanzierungs-<br />

last<br />

Die Stellung des Art. 106a GG in diesem Tableau erscheint alles andere als klar und wird<br />

auch in der Literatur nicht stets einheitlich beurteilt 103. Die systematische Stellung der<br />

Norm hinter der Steuerertragsverteilung durch Art. 106 GG spricht für eine Vorschrift<br />

des primären, d.h. ertragszuteilenden Finanzausgleichs. Dies bedeutete, dass die Ausle-<br />

gung an der Logik des (allgemeinen) bundesstaatlichen Finanzausgleichs Teil hätte, mit-<br />

hin dessen Grundprinzipien unterworfen wäre. Die überzeugenderen Argumente spre-<br />

chen freilich für eine andere Deutung: Es handelt sich um eine besondere Regelung der<br />

Finanzierungslast, d.h. um eine Ausnahme der allgemeinen Regel des Art. 104a GG.<br />

Durch die Norm werden nämlich zweckgebundene Zahlungen des Bundes an die Länder<br />

ermöglicht, die ohne diese Vorschrift wegen Art. 104a GG unzulässig wären 104. Das<br />

Missverständnis, es gehe um eine Korrektur der primären horizontalen Ertragsvertei-<br />

lung von Steuern nach Art. 106 GG ist neben der verfehlten systematischen Stellung in-<br />

nerhalb des zehnten Abschnitts des Grundgesetzes auch dadurch bedingt, dass – wie<br />

oben im Rahmen der Entstehungsgeschichte gezeigt werden konnte – ursprünglich aus-<br />

drücklich diese Finanzzuweisungen des Bundes aus seinem Mineralölsteueraufkommen<br />

geleistet werden sollten (sog. Mineralölsteuerverbund, d.h. Umformung der Mineralöl-<br />

102 Näher Rainer Prokisch, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, At.<br />

104a Rdnr. 9 ff., 34 ff.<br />

103 Vgl. insgesamt auch Irene Kesper, Bundesstaatliche Finanzordnung, 1998, S. 107 f., 245, die freilich von<br />

einer Uneinordbarkeit der Norm in die Finanzverfassung, von einem „Fremdkörper“ im zehnten Abschnitt<br />

des Grundgesetzes ausgeht.<br />

104 Ulrich Häde, Finanzausgleich, 1996, S. 80, 254 (Zitat): „Die Vorschrift befaßt sich deshalb überhaupt<br />

nicht mit der Verteilung des Steueraufkommens, sondern ermöglicht zweckbestimmte Bundeszuweisungen<br />

an die Ländern, die ansonsten – im Hinblick auf Art. 104a Abs. 1 GG – unzulässig wären.“ S. 255: „Der<br />

beabsichtigte Ausgleich für die Länder im Zusammenhang mit der Übernahme eines Teils der bisherigen<br />

Bundesbahn stellt eine Ausnahme vom Konnexitätsprinzip des Art. 104a Abs. 1 GG dar.“ Ebenso Jürgen W.<br />

Hidien, Der spezielle Finanzierungsausgleich gem. Art. 106a GG, DVBl. 1997, S. 595 (596); Peter Michael<br />

Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 106a Rdnr.<br />

3: „Er ermöglicht damit zweckbestimmte Sonderzahlungen an die Länder, die jenseits von Art. 104b Abs. 1<br />

und Art. 106 Abs. 4 S. 2 unzulässig wären, und für die auch Art. 107 Abs. 2 S. 3 keinen Raum lässt.“ Ferner<br />

Markus Heintzen, in: von Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Bd. 2, 6. Aufl. 2012, Art. 106a<br />

Rdnr. 1; Helmut Siekmann, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 106a Rdnr. 3, 8.

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