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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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bentrennung, sondern die Kooperation der verschiedenen Ebenen des Bundesstaats im<br />

Vordergrund steht. Solche kooperativen, die Ebenentrennung durchbrechenden Ele-<br />

mente in der Kompetenzstruktur waren und sind nicht auf die Finanzverfassung be-<br />

schränkt. Die durch die Föderalismusreform 2006 200 abgeschaffte Rahmengesetzge-<br />

bungskompetenz des Art. 75 GG verlangte oder ermöglichte eine gemeinschaftliche ge-<br />

setzliche Regelung in bestimmten Sachbereichen; die Gemeinschaftsaufgaben der Art.<br />

91a f. GG regelten und regeln noch vor Fragen einer Mischfinanzierung eine von der Ver-<br />

fassung geforderte oder zumindest ermöglichte Form der Mischverwaltung 201 ; im Be-<br />

reich der dritten Gewalt besteht im Instanzenzug mit den fünf obersten Bundesgerich-<br />

ten als Revisionsgerichten ohnehin eine eigengeartete Verschränkung der Rechtspre-<br />

chung von Ländern und Bund.<br />

Art. 104a Abs. 1 GG stellt nach allgemeiner Ansicht ein grundsätzliches Verbot der<br />

Mischfinanzierung unter dem GG dar; Ausnahmen müssen in der Verfassung selbst zu-<br />

gelassen sein 202 . Bis zur ersten Stufe der Föderalismusreform waren dies v.a. Art. 91a<br />

Abs. 4; 91b Satz 2 sowie Art. 104a Abs. 3 und 4 GG. Diese Bestimmungen waren Ände-<br />

rungen durch die Föderalismusreform 2006 ausgesetzt.<br />

Die weiteren in diesem Zusammenhang relevanten Normen des Art. 106 Abs. 8 (Aus-<br />

gleich bundesrechtlich veranlasster besonderer Aufgaben); 106a (Finanzierungszu-<br />

schüsse zum öffentlichen Personennahverkehr) und des Art. 120 GG (Bundesfinanzie-<br />

rungslasten bei Kriegsfolgelasten und im Bereich der Sozialversicherung) bleiben im<br />

Folgenden außer Betracht.<br />

Im Folgenden sollen zunächst Entstehung und Entwicklung der Mischfinanzierungstat-<br />

bestände unter dem Grundgesetz nachgezeichnet werden (unter a), bevor die Änderun-<br />

gen des Jahres 2006 zu analysieren sind (unter b).<br />

200 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I, 2034; Föderalismusreform-<br />

Begleitgesetz vom 5. September 2006, BGBl. I, 2098.<br />

201 Uwe Volkmann, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art.<br />

91a Rdnr. 32 sieht in der Verknüpfung ein „Wesen der Gemeinschaftsaufgaben“.<br />

202 BVerfGE 26, 338 (390 f.); BVerwGE 44, 351 (364); 81, 312 (314); BGH, NJW 1987, 1625 (1627); Klaus<br />

Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 2, 1980, S. 1141; Rainer Prokisch, in:<br />

Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 104a Rdnr. 116; Werner Heun,<br />

in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 104a Rdnr. 17.

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