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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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2. Änderungen durch die Föderalismusreform I<br />

Es gehörte zur ausdrücklichen Agenda der Föderalismuskommission, „die Finanzbezie-<br />

hungen (insbesondere Gemeinschaftsaufgaben und Mischfinanzierung) zwischen Bund<br />

und Ländern [zu] überprüfen“ 220 , galten Gemeinschaftsaufgaben und Mischfinanzierung<br />

doch als Hort bundesstaatlicher Verflechtung, als „geradezu prototypisch für das Kon-<br />

zept eines kooperativen Föderalismus“ und standen damit unter dem Generalverdacht,<br />

„der Verantwortungsvermischung und Ineffizienz Vorschub zu leisten“ 221 . Gleichwohl<br />

wurden Gemeinschaftsaufgaben beibehalten. Sie wurden allerdings „modernisiert“ und<br />

„entbürokratisiert“ 222: In Art. 91a Abs. 1 GG n.F. wurde die alte Ziffer 1, den Hochschul-<br />

bau betreffend, gestrichen und verändert in Art. 91b GG n.F. aufgenommen, aus den ech-<br />

ten Gemeinschaftsaufgaben somit entfernt. Die Regelung der Ausgabentragung ist von<br />

Abs. 4 in Abs. 3 des Art. 91a vorgezogen, in der Sache jedoch unverändert geblieben. Das<br />

Zurückdrängen des Hochschulbaus erklärt sich aus der Beendigung der Expansion der<br />

Hochschulen. Die Finanzierungsprobleme liegen z.Z. eher in der Unterhaltung der ge-<br />

bauten Hochschulen und ihrer Gebäude, als in der Notwendigkeit von Neubauten. Grö-<br />

ßere Änderungen haben sich im Rahmen der unechten Gemeinschaftsaufgaben bei Art.<br />

91b GG ergeben: „Bildungsplanung“ sowie „Förderung von Einrichtungen und Vorhaben<br />

der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung“ in der alten Fassung<br />

sind ersetzt worden durch einen dreiziffrigen Katalog der betroffenen Materien: „1. Ein-<br />

richtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschu-<br />

len; 2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen; 3. Forschungsbauten<br />

an Hochschulen einschließlich Großgeräten“ in der neuen Fassung. Im Bereich der nun-<br />

mehr in Abs. 3 geregelten Regelung zur „Kostentragung“ tritt dieser Begriff an den ur-<br />

sprünglich verwendeten Passus „Aufteilung der Kosten“, der nach überwiegender Mei-<br />

nung die jetzt ermöglichte Alleinfinanzierung durch den Bund versperrte. Die finanzielle<br />

Entlastung der Länder wird hier mit einer Steigerung des Einflusses des Bundes er-<br />

kauft 223 . Weiter ungeklärt bleibt die Streitfrage, ob im Rahmen der Förderziele des Art.<br />

91b GG über die Zweckausgaben auch Verwaltungsausgaben erfasst werden können.<br />

220 BT-Drs. 15/1685.<br />

221 Edzard Schmidt-Jortzig, Die fehlgeschlagene Verfassungsreform, ZG 2005, S. 16 (26): Art. 91a GG a.F. als<br />

„Hort an Intransparenz, bürokratischem Aufwand, ökonomischer Unwirksamkeit und rechnungsprüferischer<br />

Resistenz“.<br />

222 Johannes Hellermann, in: Starck, Föderalismusreform, München 2007, Rdnr. 279, 285.<br />

223 Vgl. Irene Kesper, Reform des Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland, NdsVBl. 2006, S. 145<br />

(152).

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