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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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Es erscheint nun freilich nicht unproblematisch, aus einer derart allgemeinen Vorgabe<br />

konkrete Schlussfolgerungen für vorliegendes Problem zu ziehen. Vergleichsfälle, die als<br />

Konkretisierungen in einem ähnlichen Zusammenhang bereits vom Bundesverfassungs-<br />

gericht entschieden wurden, bieten Anschauungsmaterial für weitergehende Schlussfol-<br />

gerungen für hiesige Situation. Dafür wendet sich der Blick in die allgemeine Finanzaus-<br />

gleichsproblematik im Bundesstaat.<br />

2. Als finanzverfassungsrechtliche Besonderheit: Das Konzept des sog. Maßstäbegesetzes<br />

Trotz der im nächsten Teil C des Gutachtens herauszuarbeitenden Unterschiede zwi-<br />

schen dem normalen bundesstaatlichen Finanzausgleich der Art. 106 und 107 GG und<br />

der hier interessierenden Verteilungsproblematik des Art. 106a GG hinsichtlich der an-<br />

zuwendenden Maßstäbe bestehen v.a. in verfahrensrechtlicher Hinsicht erstaunliche<br />

Parallelen zwischen der Stellung und Funktion des Bundes in der Konkretisierung der<br />

grundgesetzlichen Verfassungsaufträge (einerseits ein Finanzausgleichsgesetz zu schaf-<br />

fen, andererseits ein Regionalisierungsgesetz zu verabschieden). In beiden Fällen geht<br />

es um die Lösung von im Grundgesetz nur rudimentär geregelten Verteilungskonflikten<br />

durch zustimmungspflichtiges Bundesgesetz. Diese Problematik hat das Bundesverfas-<br />

sungsgericht in seinem (letzten großen) Finanzausgleichsurteil vom 11. November 1999<br />

klar erkannt und Vorgaben zu ihrer Bewältigung gegeben 51 . Im ersten Leitsatz des Ur-<br />

teils wird eine Pflicht zur „Maßstabsbildung“ durch Bundesgesetz postuliert: „Die Fi-<br />

nanzverfassung verpflichtet den Gesetzgeber, das verfassungsrechtlich nur in unbe-<br />

stimmten Begriffen festgelegte Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem durch an-<br />

wendbare, allgemeine, ihn selbst bindende Maßstäbe gesetzlich zu konkretisieren und<br />

zu ergänzen.“ 52 In den Entscheidungsgründen lesen wir von einer Beauftragung des Ge-<br />

setzgebers 53 , von einem dahingehenden „Regelungsauftrag“ 54 :<br />

„Mit der auf langfristige Geltung angelegten, fortschreibungsfähigen Maßstabbildung<br />

stellt der Gesetzgeber ... sicher, daß Bund und Länder die verfassungsrecht-<br />

51 BVerfGE 101, 158 (214 ff.).<br />

52 BVerfGE 101, 158, Leitsatz 1.<br />

53 BVerfGE 101, 158 (214).<br />

54 BVerfGE 101, 158 (215).

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