Rechtsgutachten - MBWSV NRW
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Es erscheint nun freilich nicht unproblematisch, aus einer derart allgemeinen Vorgabe<br />
konkrete Schlussfolgerungen für vorliegendes Problem zu ziehen. Vergleichsfälle, die als<br />
Konkretisierungen in einem ähnlichen Zusammenhang bereits vom Bundesverfassungs-<br />
gericht entschieden wurden, bieten Anschauungsmaterial für weitergehende Schlussfol-<br />
gerungen für hiesige Situation. Dafür wendet sich der Blick in die allgemeine Finanzaus-<br />
gleichsproblematik im Bundesstaat.<br />
2. Als finanzverfassungsrechtliche Besonderheit: Das Konzept des sog. Maßstäbegesetzes<br />
Trotz der im nächsten Teil C des Gutachtens herauszuarbeitenden Unterschiede zwi-<br />
schen dem normalen bundesstaatlichen Finanzausgleich der Art. 106 und 107 GG und<br />
der hier interessierenden Verteilungsproblematik des Art. 106a GG hinsichtlich der an-<br />
zuwendenden Maßstäbe bestehen v.a. in verfahrensrechtlicher Hinsicht erstaunliche<br />
Parallelen zwischen der Stellung und Funktion des Bundes in der Konkretisierung der<br />
grundgesetzlichen Verfassungsaufträge (einerseits ein Finanzausgleichsgesetz zu schaf-<br />
fen, andererseits ein Regionalisierungsgesetz zu verabschieden). In beiden Fällen geht<br />
es um die Lösung von im Grundgesetz nur rudimentär geregelten Verteilungskonflikten<br />
durch zustimmungspflichtiges Bundesgesetz. Diese Problematik hat das Bundesverfas-<br />
sungsgericht in seinem (letzten großen) Finanzausgleichsurteil vom 11. November 1999<br />
klar erkannt und Vorgaben zu ihrer Bewältigung gegeben 51 . Im ersten Leitsatz des Ur-<br />
teils wird eine Pflicht zur „Maßstabsbildung“ durch Bundesgesetz postuliert: „Die Fi-<br />
nanzverfassung verpflichtet den Gesetzgeber, das verfassungsrechtlich nur in unbe-<br />
stimmten Begriffen festgelegte Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem durch an-<br />
wendbare, allgemeine, ihn selbst bindende Maßstäbe gesetzlich zu konkretisieren und<br />
zu ergänzen.“ 52 In den Entscheidungsgründen lesen wir von einer Beauftragung des Ge-<br />
setzgebers 53 , von einem dahingehenden „Regelungsauftrag“ 54 :<br />
„Mit der auf langfristige Geltung angelegten, fortschreibungsfähigen Maßstabbildung<br />
stellt der Gesetzgeber ... sicher, daß Bund und Länder die verfassungsrecht-<br />
51 BVerfGE 101, 158 (214 ff.).<br />
52 BVerfGE 101, 158, Leitsatz 1.<br />
53 BVerfGE 101, 158 (214).<br />
54 BVerfGE 101, 158 (215).