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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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Die verfassungsrechtlich erwartete Maklerrolle des Bundes resultiert noch aus einem<br />

anderen Begründungsstrang. Bundesstaatliche Kompetenzen stehen nicht zur Dispositi-<br />

on derjenigen, die durch sie ermächtigt bzw. gebunden werden. Das ist allgemein aner-<br />

kannt 59 . Zöge sich der Bund aus seinem Gesetzgebungsauftrag nach Art. 106a Satz 2 GG<br />

zurück und überließe die Aushandlung den Ländern qua ihrer Bundesratsmitwirkung,<br />

setzte sich stets eine Ländermehrheit durch. Dies geriete zumindest nahe in die Gefahr,<br />

dass die Länder über eine Ländermehrheit im Bundesrat über die Kompetenz „disponie-<br />

ren“ könnten. Um dies zu verhindern ist stets die aktive Mitwirkung des Bundes an „sei-<br />

nem“, einem Bundesgesetzgebungsverfahren zwingend erforderlich. In dem oben refe-<br />

rierten Zusammenhang mit dem bundesstaatlichen Finanzausgleich hat der Zweite Se-<br />

nat des Bundesverfassungsgerichts das mit der gebotenen Klarheit erkannt und bekräf-<br />

tigt: „Andererseits rechtfertigt auch die bloße parlamentarische Mehrheit noch nicht den<br />

beschlossenen Finanzausgleich. Der Gesetzgeber hat gegenläufige Interessen festzustel-<br />

len, zu bewerten und auszugleichen. Er darf aber nicht allein in der Rechtfertigung eines<br />

Mehrheitswillens zu Lasten einer Minderheit auf fremde Haushalte zugreifen oder Aus-<br />

gleichsansprüche vereiteln. Damit begegnet eine Gesetzgebungspraxis, die das Finanzaus-<br />

gleichsgesetz faktisch in die Verantwortlichkeit des Bundesrates verschiebt, verfassungs-<br />

rechtlichen Einwänden.“ 60<br />

V. Zwischenergebnis: Pflicht des Bundes zur Maßstabsbildung im Sinne der<br />

Grundintention der Reform sowie als Mittler zwischen divergierenden Länderin-<br />

teressen<br />

Art. 106a GG erweist sich als Verfassungsauftrag zur Gesetzgebung, nicht lediglich als<br />

Kompetenznorm, die ausgefüllt werden kann oder auch nicht. Da Bundesgesetzge-<br />

bungskompetenz angeordnet ist, ist der Bund aufgerufen, von seinem Gesetzesinitiativ-<br />

recht Gebrauch zu machen; über den Bundesrat könnte lediglich eine Ländermehrheit<br />

aktiv werden und das würde bereits das Gleichgewicht zwischen den betroffenen Län-<br />

dern stören. Aus dem Zusammenwirken der Postulate der Bundestreue und der födera-<br />

tiven Gleichbehandlung treffen den Bund hier darüber hinausgehend besondere Pflich-<br />

59 Vgl. nur Hans-Werner Rengeling, Gesetzgebungszuständigkeit, in: ders./Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des<br />

Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 6, 3. Aufl. 2008, § 135 Rdnr. 16.<br />

60 BVerfGE 101, 158 (219) – Hervorhebung nur hier.

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