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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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„Einschnürung“ der Länder durch die neue Schuldenbremse es wahrscheinlich ist, dass<br />

auch ab 2020 Mischfinanzierungstatbestände bestehen werden.<br />

II. Abgrenzung zur degressiven Gestaltung in Art. 104b Abs. 2 GG<br />

Das durch autonome Auslegung von Art. 143c Abs. 3 Satz 1 GG gefundene Ergebnis wird<br />

durch einen Vergleich mit dem ebenfalls Mischfinanzierungen betreffenden Art. 104b<br />

Abs. 2 GG bestätigen. Die Kompensationsregelung ist nach dem eindeutigen Wortlaut<br />

des Abs. 1 von Art. 143c GG bis 2019 befristet – ein Datum, dass die Ausgleichsleistun-<br />

gen an die Neuverhandlung des durch den sog. Solidarpakt II geprägten Finanzaus-<br />

gleichs koppelt. Bis Ende 2019 besteht damit eine grundsätzliche Garantie auf entspre-<br />

chende Leistungen des Bundes 247 . Insofern handelt es sich um eine unmittelbar aus dem<br />

Grundgesetz folgende Rechtspflicht des Bundes, um einen verfassungsrechtlichen An-<br />

spruch der Länder 248 . Bis Ende 2013 sind die Beträge durch die Norm selbst sowie<br />

durch paralleles Gesetzgebungsverfahren zur seinerzeitigen Verfassungsänderung, fest-<br />

gezurrt. Für die Zeit von 2014 bis Ende 2019 besteht im Jahr 2013 ein Überprüfungsauf-<br />

trag, „in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmit-<br />

tel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind“.<br />

Ob im Vergleich zu einer ähnlichen Regelung ein Analogieschluss – also die Übertragung<br />

der ähnlichen Regelung in hiesigen Kontext – oder ein Umkehrschluss – also die gegen-<br />

teilige Regelung als in dem vergleichbaren Fall – die methodisch richtige Lösung dar-<br />

stellt, ist eine Wertungsfrage. Regelungslücken können zumeist sowohl durch Analogie-,<br />

wie auch durch Umkehrschluss geschlossen werden 249. Für vorliegende Fragestellung<br />

ergibt sich daraus: Da die zeitgleich in die Finanzverfassung eingeführte Vorschrift des<br />

Art. 104b Abs. 2 Satz 3 GG gebietet, Finanzhilfen des Bundes für bestimmte Aufgaben<br />

den Ländern nur zeitlich befristet und degressiv zu gewähren, Art. 143c GG das in ganz<br />

247 Johannes Hellermann, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3, 6. Aufl.<br />

2010, Art. 143c Rdnr. 7; Helmut Siekmann, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art.<br />

143c Rdnr. 2.<br />

248 Helmut Siekmann, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 143c Rdnr. 4; Markus<br />

Heintzen, in: von Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Bd. 2, 6. Aufl. 2012, Art. 143c Rdnr. 4, 5.<br />

249 Überzeugend Klaus F. Röhl/Hans Christian Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 634: „Dabei<br />

handelt es sich aber um formale Verfahren, die nur Formulierungshilfe geben. Entscheidend sind die vorausgehenden<br />

Wertungen.“ Ähnlich Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S.<br />

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