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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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ähnlichem Zusammenhang jedoch nicht verlangt, ist hier der Umkehrschluss zwin-<br />

65<br />

gend 250. Warum der Verfassungsgesetzgeber beide Vorschriften, die jeweils durch die<br />

Föderalismusreform I in das Grundgesetz eingeführt wurden, unterschiedlich gestaltet<br />

hat, findet seine sachliche Begründung in der Verfassung selbst: Art. 143c GG ist eine<br />

Regelung, die – vorbehaltlich weiterer Grundgesetzänderungen nach Ende des Solidar-<br />

pakts II – 2019 ausläuft. Es handelt sich, seiner Stellung in der Verfassung korrespondie-<br />

rend, um eine echte Übergangsbestimmung. Art. 104b GG regelt demgegenüber die Ein-<br />

führung neuer Durchbrechungen der Konnexitätsklausel des Art. 104a Abs. 1 GG. Bei<br />

letzteren erscheint es angemessen, auch in die Zukunft hinein eine zeitliche Befristung,<br />

gekoppelt mit degressiver Gestaltung der Bundesmittel zu verlangen, um einem Grund-<br />

anliegen der Föderalismusreform I, der Stärkung der Finanzverantwortung durch Auflö-<br />

sung von Finanzverflechtungen, zu dienen. Bei einer ohnehin in ihrem Endzeitpunkt<br />

begrenzten Übergangsregelung ist dies nicht notwendig. In Art. 143c GG verkörpert sich<br />

in viel stärkerem Maße als in Art. 104b Abs. 2 GG ein konkreter, verfassungsrechtlich<br />

fixierter Kompromiss hinsichtlich konkreter Tatbestände. Ergänzende Interpretationen,<br />

gar im Wege von Analogieschlüssen, sind damit unzulässig.<br />

Von der Überprüfung der Zahlungen ab 2014 ist der Verteilungsschlüssel auf die einzel-<br />

nen Länder, also die horizontale Verteilung, nach einhelliger Meinung ohnehin ausge-<br />

schlossen; es geht nur um die Gesamtsumme, die der Bund für die Übergangszeit zur<br />

Verfügung stellt 251 .<br />

III. Zusammenfassung hinsichtlich der Entflechtungsmittel<br />

Die Länder haben einen verfassungskräftigen Rechtsanspruch auf jährliche Finanzie-<br />

runganteile des Bundes „zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden“<br />

(sog. Entflechtungsmittel) auch für die Periode zwischen 2014 und 2019. Eine Absen-<br />

kung dieser Mittel auf Null wäre verfassungrechtlich unzulässig. Die Tatbestandsmerk-<br />

male „erforderlich“ und „angemessen“ in Art. 143c Abs. 3 Satz 1 GG markieren eine (dy-<br />

250 Im Ergebnis so auch Markus Heintzen, in: von Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Bd. 2, 6.<br />

Aufl. 2012, Art. 143c Rdnr. 12.<br />

251 Markus Heintzen, in: von Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Bd. 2, 6. Aufl. 2012, Art. 143c<br />

Rdnr. 8; Helmut Siekmann, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 143c Rdnr. 25;<br />

Johannes Hellermann, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3, 6. Aufl. 2010,<br />

art. 143c Rdnr. 13.

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