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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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die Höhe der Bundesmittel. Eine indirekte Gewährleistungsverantwortung ergibt sich<br />

dann jedoch aus Art. 106a GG 127. Inwieweit diese Verpflichtung damit in der Finanzie-<br />

rungsverpflichtung aufgegangen ist, bedürfte noch näherer Prüfung. Als Untergrenze<br />

wird man aus den dargelegten Gründen in jedem Fall die seinerzeit vereinbarte Summe,<br />

einschließlich ihrer Dynamisierungen ansehen können.<br />

2. Zulässige bzw. unzulässige Kriterien<br />

a) Keine Konterkarierung des Grundanliegens der Gesamtreform der Verhinderung von<br />

Fehlanreizen zwischen Kosten und Nutzen im ÖPNV – Spannungsverhältnis zwischen dem<br />

Erfordernis „objektiver verkehrswissenschaftlicher Indikatoren“ und einem die Anreizin-<br />

tention verfehlenden überproportionalen Ausbau der ÖPNV-Struktur<br />

Auch der Schienenpersonennahverkehr nimmt grundsätzlich an den Zielen der Bahnre-<br />

form teil 128 . Privatisierung und die Herausstellung von Verantwortungszusammenhän-<br />

gen, v.a. auch finanzwirtschaftlicher Art, sind auch hier zentrale Größen, die freilich mit<br />

einem Versorgungsauftrag ausbalanciert werden müssen. Das entbindet aber nicht von<br />

dem Transparenzerfordernis, wonach derjenige, der entsprechende Verkehrsleistungen<br />

„bestellt“ auch dafür zahlen soll. Diese Finanzverantwortung, d.h. der Zusammenhang<br />

zwischen dem Wunsch nach Aufgabenerfüllung und ihrer Finanzierung, kann nicht<br />

dadurch ausgehebelt werden, dass der Aufgabenträger beim ÖPNV/SPNV vom Bund auf<br />

die Länder verschoben wurde. Das hat unmittelbare Konsequenzen in denjenigen Berei-<br />

chen des ÖPNV/SPNV, in denen ein größeres Angebot bereitgestellt wird, als erforder-<br />

lich ist. Insbesondere im Zuge der Euphorie nach der deutschen Wiedervereinigung<br />

wurden – auch hier – Kapazitäten aufgebaut, die sich als überdimensioniert erwiesen.<br />

Entstehungsgeschichtlich kam dies etwa dadurch zum Tragen, dass als (Teil-)Indikator<br />

der ursprünglichen Regelung der Fahrplan 1993/94 zugrunde gelegt wurde – dieser<br />

muss jedoch nicht notwendig objektivierten Bedarfen entsprechen, zumindest nicht<br />

mehr in der Gegenwart. Selbst unabhängig von einer etwaigen ursprünglichen Überdi-<br />

127 Auf den Zusammenhang weist auch Michael Fehling, Das Recht der Eisenbahnregulierung, in: Lüdemann<br />

(Hrsg.), Telekommunikation, Energie, Eisenbahn, 2008, S. 118 (123) hin.<br />

128 Ausdrücklich und mit Betonung Markus Möstl, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz. Kommentar, Art. 87e<br />

Rdnr. 137 (Kommentierung von November 2006). Allgemein auf Art. 87e Abs. 4 bezogen so explizit Eberhard<br />

Schmidt-Aßmann/Hans Christian Röhl, Grundpositionen des neuen Eisenbahnverfassungsrechts, DÖV<br />

1994, S. 577 (584).

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