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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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gument in diesem Zusammenhang, da die Norm gerade nicht unterschiedliche fi-<br />

nanzielle Leistungsfähigkeit ausgleichen soll. Alles andere wäre eine Umgehung<br />

der Vorgaben des Finanzausgleichs.<br />

6. Die Höhe der zu verteilenden Mittel unterliegt nicht der gleichen verfassungs-<br />

rechtlichen Bindung wie die Verteilungsmaßstäbe. Gleichwohl darf ein bestimm-<br />

tes, schwer zu konkretisierendes Niveau, das etwa in der Gesamthöhe der seiner-<br />

zeit ausgehandelten Beträge eischließlich eines Dynamisierungsfaktors liegt,<br />

nicht unterschritten werden.<br />

7. Die Grundanliegen der Bahnreform gelten auch für den Nahverkehr. Das Anlie-<br />

gen, mehr Rationalität und Verantwortlichkeit der Aufgabenträger zu erreichen,<br />

darf nicht durch die Regionalisierung konterkariert werden. Anliegen in Bezug<br />

auf den Nahverkehr und seine Finanzierung war es gerade, Transparenz dahin-<br />

gehend zu schaffen, dass im Grundsatz derjenige zahlt, der die Leistung bestellt.<br />

Dies darf durch zusätzliche Überlegungen in Richtung eines speziellen Finanz-<br />

ausgleichs nicht ausgehebelt werden. Eine solche Gefahr besteht insbesondere<br />

durch die gezielte Auswahl verkehrswissenschaftlicher Indikatoren zur Ergän-<br />

zung der Einwohnerzahl als Indikator. Jeglicher falsche Anreiz ist durch die Her-<br />

anziehung der Indikatoren zu vermeiden.<br />

8. Aus den Postulaten „gleichwertiger“ oder gar „einheitlicher Lebensverhältnisse“<br />

ist verfassungsrechtlich hier nichts zu gewinnen. Auch die Qualifikation des Nah-<br />

verkehrs als „Daseinsvorsorge“ im (einfachrechtlichen) Regionalisierungsgesetz<br />

führt nicht zu abweichenden verfassungsrechtlichen Beurteilungen. Daseinsvor-<br />

sorge ist eher ein politisches Schlagwort, als eine operationable verfassungs-<br />

rechtliche Kategorie.<br />

9. Auch die Qualifikation des Personennahverkehrs als „Daseinsvorsorge“ ändert an<br />

den hier vorkonturierten verfassungsrechtlichen Verteilungsmaßstäben nichts,<br />

da der Begriff in der dem Gutachten zugrundeliegenden Diskussion als politi-<br />

sches Schlagwort und nicht als präziser verfassungsrechtlicher Rechtsbegriff<br />

Verwendung findet. Die Qualifikation in § 1 Regionalisierungsgesetz kann als ein-<br />

fachrechtliche Setzung die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht verändern.

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