Rechtsgutachten - MBWSV NRW
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gument in diesem Zusammenhang, da die Norm gerade nicht unterschiedliche fi-<br />
nanzielle Leistungsfähigkeit ausgleichen soll. Alles andere wäre eine Umgehung<br />
der Vorgaben des Finanzausgleichs.<br />
6. Die Höhe der zu verteilenden Mittel unterliegt nicht der gleichen verfassungs-<br />
rechtlichen Bindung wie die Verteilungsmaßstäbe. Gleichwohl darf ein bestimm-<br />
tes, schwer zu konkretisierendes Niveau, das etwa in der Gesamthöhe der seiner-<br />
zeit ausgehandelten Beträge eischließlich eines Dynamisierungsfaktors liegt,<br />
nicht unterschritten werden.<br />
7. Die Grundanliegen der Bahnreform gelten auch für den Nahverkehr. Das Anlie-<br />
gen, mehr Rationalität und Verantwortlichkeit der Aufgabenträger zu erreichen,<br />
darf nicht durch die Regionalisierung konterkariert werden. Anliegen in Bezug<br />
auf den Nahverkehr und seine Finanzierung war es gerade, Transparenz dahin-<br />
gehend zu schaffen, dass im Grundsatz derjenige zahlt, der die Leistung bestellt.<br />
Dies darf durch zusätzliche Überlegungen in Richtung eines speziellen Finanz-<br />
ausgleichs nicht ausgehebelt werden. Eine solche Gefahr besteht insbesondere<br />
durch die gezielte Auswahl verkehrswissenschaftlicher Indikatoren zur Ergän-<br />
zung der Einwohnerzahl als Indikator. Jeglicher falsche Anreiz ist durch die Her-<br />
anziehung der Indikatoren zu vermeiden.<br />
8. Aus den Postulaten „gleichwertiger“ oder gar „einheitlicher Lebensverhältnisse“<br />
ist verfassungsrechtlich hier nichts zu gewinnen. Auch die Qualifikation des Nah-<br />
verkehrs als „Daseinsvorsorge“ im (einfachrechtlichen) Regionalisierungsgesetz<br />
führt nicht zu abweichenden verfassungsrechtlichen Beurteilungen. Daseinsvor-<br />
sorge ist eher ein politisches Schlagwort, als eine operationable verfassungs-<br />
rechtliche Kategorie.<br />
9. Auch die Qualifikation des Personennahverkehrs als „Daseinsvorsorge“ ändert an<br />
den hier vorkonturierten verfassungsrechtlichen Verteilungsmaßstäben nichts,<br />
da der Begriff in der dem Gutachten zugrundeliegenden Diskussion als politi-<br />
sches Schlagwort und nicht als präziser verfassungsrechtlicher Rechtsbegriff<br />
Verwendung findet. Die Qualifikation in § 1 Regionalisierungsgesetz kann als ein-<br />
fachrechtliche Setzung die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht verändern.