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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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2. Aus dem Zusammenwirken der Postulate der Bundestreue und der föderativen<br />

Gleichbehandlung treffen den Bund darüber hinausgehend besondere Pflichten.<br />

Die Gleichbehandlung der Länder mit unterschiedlichen Interessen kann nur<br />

über eine Maßstabsbildung hinsichtlich der zu treffenden Verteilungsentschei-<br />

dung gelingen. In Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum<br />

sog. Maßstäbegesetz im bundesstaatlichen Finanzausgleich gewährleistet vorlie-<br />

gend nur eine solche, vom Bund initiierte Maßstabsbildung die Durchführung des<br />

Gesetzgebungsauftrags bei Wahrung des Postulats föderaler Gleichheit. In der<br />

abstrakten Maßstabsbildung zeigen sich verallgemeinerungsfähige Kriterien, die<br />

Sachgerechtigkeit und damit das Fehlen von Willkür bei der Verteilung verdeutli-<br />

chen. „Gegriffene“ Betragszuteilungen würden diesen verfassungsrechtlichen<br />

Maßstäben nicht gerecht.<br />

3. Art. 106a GG enthält selbst keine Verteilungsmaßstäbe. Es sind grundsätzlich<br />

verschiedene Indikatoren denkbar. Ausgeschlossen, weil nicht bedarfsgerecht,<br />

wäre eine unveränderte Fortführung des bestehenden Verteilungsschlüssels;<br />

ebensowenig bedarfsgerecht wäre das Zugrundelegen der gerade bestehenden<br />

Verträge, mit denen die Länder Verkehrsdienstleistungen bestellen. Der Nor-<br />

merwartung des Art. 106a GG entspricht eine Anreicherung der Einwohnerzahl<br />

des jeweiligen Landes mit objektivierten verkehrswissenschaftlichen Indikato-<br />

ren, welche die Bedarfe konkretisieren. Kommt es zu keiner Einigung auf einen<br />

Verteilungsmaßstab stünde in jedem Fall als Rückfallposition noch die ungewich-<br />

tete Einwohnerzahl des jeweiligen Landes zur Verfügung. Diese besitzt nicht nur<br />

ein hohes Maß an Plausibilität und wird auch an anderen Stellen in der Finanz-<br />

verfassung als Verteilungsmaßstab herangezogen, sie wäre als Verteilungs-<br />

schlüssel auch mit Art. 106a GG vereinbar.<br />

4. Art. 106a GG gehört nicht zum Finanzausgleich i.e.S., wie er sich in den Art. 106<br />

und 107 GG niederschlägt. Damit nimmt er auch nicht an der auf Finanzkraftaus-<br />

gleich ausgerichteten Finalität dieses allgemeinen Finanzausgleichs teil.<br />

5. Die auf der Grundlage von Art. 106a GG zu treffende Verteilungsentscheidung hat<br />

sich an (objektivierten) Bedarfskriterien zu orientieren. Die unterschiedliche Fi-<br />

nanzkraft der beteiligten Länder ist ein von Verfassungs wegen unzulässiges Ar-

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