Rechtsgutachten - MBWSV NRW
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2. Aus dem Zusammenwirken der Postulate der Bundestreue und der föderativen<br />
Gleichbehandlung treffen den Bund darüber hinausgehend besondere Pflichten.<br />
Die Gleichbehandlung der Länder mit unterschiedlichen Interessen kann nur<br />
über eine Maßstabsbildung hinsichtlich der zu treffenden Verteilungsentschei-<br />
dung gelingen. In Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum<br />
sog. Maßstäbegesetz im bundesstaatlichen Finanzausgleich gewährleistet vorlie-<br />
gend nur eine solche, vom Bund initiierte Maßstabsbildung die Durchführung des<br />
Gesetzgebungsauftrags bei Wahrung des Postulats föderaler Gleichheit. In der<br />
abstrakten Maßstabsbildung zeigen sich verallgemeinerungsfähige Kriterien, die<br />
Sachgerechtigkeit und damit das Fehlen von Willkür bei der Verteilung verdeutli-<br />
chen. „Gegriffene“ Betragszuteilungen würden diesen verfassungsrechtlichen<br />
Maßstäben nicht gerecht.<br />
3. Art. 106a GG enthält selbst keine Verteilungsmaßstäbe. Es sind grundsätzlich<br />
verschiedene Indikatoren denkbar. Ausgeschlossen, weil nicht bedarfsgerecht,<br />
wäre eine unveränderte Fortführung des bestehenden Verteilungsschlüssels;<br />
ebensowenig bedarfsgerecht wäre das Zugrundelegen der gerade bestehenden<br />
Verträge, mit denen die Länder Verkehrsdienstleistungen bestellen. Der Nor-<br />
merwartung des Art. 106a GG entspricht eine Anreicherung der Einwohnerzahl<br />
des jeweiligen Landes mit objektivierten verkehrswissenschaftlichen Indikato-<br />
ren, welche die Bedarfe konkretisieren. Kommt es zu keiner Einigung auf einen<br />
Verteilungsmaßstab stünde in jedem Fall als Rückfallposition noch die ungewich-<br />
tete Einwohnerzahl des jeweiligen Landes zur Verfügung. Diese besitzt nicht nur<br />
ein hohes Maß an Plausibilität und wird auch an anderen Stellen in der Finanz-<br />
verfassung als Verteilungsmaßstab herangezogen, sie wäre als Verteilungs-<br />
schlüssel auch mit Art. 106a GG vereinbar.<br />
4. Art. 106a GG gehört nicht zum Finanzausgleich i.e.S., wie er sich in den Art. 106<br />
und 107 GG niederschlägt. Damit nimmt er auch nicht an der auf Finanzkraftaus-<br />
gleich ausgerichteten Finalität dieses allgemeinen Finanzausgleichs teil.<br />
5. Die auf der Grundlage von Art. 106a GG zu treffende Verteilungsentscheidung hat<br />
sich an (objektivierten) Bedarfskriterien zu orientieren. Die unterschiedliche Fi-<br />
nanzkraft der beteiligten Länder ist ein von Verfassungs wegen unzulässiges Ar-