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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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chen! In den Worten Ulrich Hädes: „Im Länderfinanzausgleich nach Art. 107 Abs. 2 GG<br />

36<br />

bleibt der aufgrund der Ermächtigung des Art. 106a GG gezahlte Betrag unberücksich-<br />

tigt. Auf diese Weise stellt das Grundgesetz sicher, daß die Zuweisungen den jeweiligen<br />

Bedarf der Länder ausgleichen und nicht nach den allgemeinen Bedarfsgesichtspunkten<br />

des Länderfinanzausgleichs weiterverteilt werden.“ 120<br />

IV. Anforderungen an eine systemgerechte Ausgestaltung der Verteilungsregel<br />

Was bedeutet das für die konkreten Verteilungsregeln? Diese müssen (erstens) system-<br />

gerecht sein, da sie nur so maßstabbildende Funktion übernehmen; dies wurde oben<br />

unter C I bereits entwickelt. Die Höhe der Gesamtmittel, die der Bund zur Verfügung<br />

stellt, ist (zweitens) zwar nicht frei von Rechtsbindungen, jedoch keineswegs in gleicher<br />

Weise vorgezeichnet, wie die eigentliche horizontale Verteilungsentscheidung zwischen<br />

den Ländern. Bei der Verteilungsentscheidung müssen (drittens) auch für den<br />

ÖPNV/SPNV die Ziele der Bahnreform grundsätzlich Berücksichtigung finden, diese dür-<br />

fen – die Besonderheiten durch Art. 87e Abs. 4 GG berücksichtigt – nicht konterkariert<br />

werden; durch die Auswahl etwaiger verkehrswissenschaftlicher Indikatoren dürfen<br />

(viertens) keine falschen Anreize gesetzt werden, so dass ein überproportionaler Aus-<br />

bau des Nahverkehrs „von anderen bezahlt“ werden würde, denn auch dies würde die<br />

durch die Bahnreform geforderte Transparenz verhindern. Aspekte wie die „Einheitlich-<br />

keit“ oder „Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet“ oder die Qualifi-<br />

kation als „Daseinsvorsorge“ spielen (fünftens) bei diesen speziellen Finanzzuweisun-<br />

gen grundsätzlich keine Rolle, insbesondere bezieht sich dies auf wirkliche oder ver-<br />

meintliche Nachholbedarfe im Gefolge der Wiedervereinigung.<br />

1. Unterscheidung zwischen der Höhe der Gesamtmittel und dem Verteilungsmodus<br />

Die Höhe der nach Art. 106a GG zu verteilenden Mittel ist in der Verfassung selbst nicht<br />

festgelegt. Sie kann auch aus verfassungsrechtsdogmatischen Gründen nicht in gleicher<br />

Weise verfassungsrechtlich vorgezeichnet sein, wie der Verteilungsmodus als solcher.<br />

120 Finanzausgleich, 1996, S. 255; ebenso Hanno Kube, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar,<br />

2009, Art. 106a Rdnr. 7.

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