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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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13<br />

renden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach den Art. 72, 74 GG bilden den besten<br />

Beleg, für diese Tatsache 33.<br />

Auf der Ebene der Verfassungsrechtsdogmatik steigert sich die Einräumung der Mög-<br />

lichkeit zur Gesetzgebung zur Verpflichtung, wenn ein echter Gesetzgebungsauftrag dem<br />

Grundgesetz entnommen werden kann. Solche Gesetzgebungsaufträge sind freilich sehr<br />

selten; der Auftrag der Gleichstellung der „unehelichen“ Kinder in Art. 6 Abs. 5 GG stellt<br />

ein bekanntes Beispiel dar 34.<br />

Unterhalb derart expliziter Gesetzgebungsaufträge wird man freilich eine Gruppe von<br />

staatsorganisationsrechtlichen Gesetzen anerkennen müssen, die notwendig sind, um<br />

im Grundgesetz vorgesehene Funktionen auszuüben. Sprachlich kommt das insbesonde-<br />

re durch eine Formulierung wie „das Nähere regelt ein Bundesgesetz“ zum Ausdruck 35.<br />

Das Finanzausgleichsgesetz (FAG), das in Art. 106 Abs. 3 und 4 sowie Art. 107 Abs. 1 und<br />

2 GG angesprochen ist, zählt etwa dazu, denn ohne ein derartiges Gesetz könnte der Ver-<br />

fassungsauftrag zum bundesstaatlichen Finanzausgleich nicht durchgeführt werden 36 .<br />

Auch die Existenz eines Umsatzsteuergesetzes ist – jenseits der unionsrechtlichen Vor-<br />

gaben – zwingend, denn sonst könnte das bewegliche Element in der Steuerertragsauf-<br />

teilung zwischen Bund und Ländern gem. Art. 106 Abs. 3 und 4 GG nicht funktionieren 37 .<br />

Oben wurde herausgearbeitet, dass Art. 106a GG nur im Zusammenhang mit der Bahn-<br />

reform insgesamt interpretiert werden kann. Schon daraus kann eine entsprechende<br />

Pflicht zum Erlass eines Regionalisierungsgesetzes hergeleitet werden. Die Länder hät-<br />

ten, wie die Gesetzgebungsgeschichte zeigt, dem Gesamtkompromiss ohne die Über-<br />

nahme der Regionalisierungszuschüsse durch den Bund niemals zugestimmt. Sprachlich<br />

wird dies durch die Formulierung „Das Nähere regelt ein Bundesgesetz“ zum Ausdruck<br />

gebracht, wobei das Wort „regelt“ hier tatsächlich als Gesetzgebungsbefehl mit Verfas-<br />

sungskraft anzusehen ist. Das wird in der Kommentarliteratur, soweit ersichtlich, nir-<br />

33 Vgl. nur Rüdiger Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Grundgesetz. Kommentar, 12. Aufl.<br />

2011, Vorb. v. Art. 70 Rdnr. 2.<br />

34 BVerfGE 84, 168 (185); 118, 45 (62); insgesamt Josef Isensee, Die bundesstaatliche Kompetenz, in:<br />

ders./Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 6, 3. Aufl. 2008, §<br />

133 Rdnr. 56.<br />

35 Rüdiger Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Grundgesetz. Kommentar, 12. Aufl. 2011,<br />

Vorb. v. Art. 70 Rdnr. 10b.<br />

36 BVerfGE 101, 158 (215): Regelungsauftrag an den Gesetzgeber.<br />

37 Indirekt so wohl auch BVerfGE 101, 158 (215).

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