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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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Pflicht obliegt, konkrete Maßstäbe im Gesetzgebungsverfahren bzw. seiner Vorphase zu<br />

präsentieren.<br />

Es soll nicht verschwiegen werden, dass das Urteil vom November 1999 mit dem daraus<br />

hervorgehenden Maßstäbegesetz im Schrifttum überwiegend kritisch gesehen wurde<br />

und dass das Maßstäbegesetz von vielen als letztlich gescheitert eingestuft wird 58. Diese<br />

Kritik trifft freilich zwei Aspekte des Urteils, die bisher hier nicht referiert wurden und<br />

die für hiesige Konstellation auch mehr oder weniger irrelevant sind. Das Gericht stellt<br />

sich das Maßstäbegesetz als neue normhierarchische Kategorie vor, denn das FAG soll<br />

durch dieses Gesetz gebunden werden. Das ist ein Eingriff in die Rechtsquellenlehre und<br />

es erscheint in der Tat mehr als fraglich, ob dies ein Verfassungsgericht leisten kann o-<br />

der darf. In vorliegender Situation einer Revision bzw. Fortschreibung des Regionalisie-<br />

rungsgesetzes, wo ein thematisch im Vergleich zum gesamten bundesstaatlichen Fi-<br />

nanzausgleich sehr enger Verteilungskonflikt zu lösen ist, würde es genügen, dass im<br />

Regionalisierungsgesetz selbst die Maßstabsbildung erfolgt und die konkrete Verteilung<br />

dann exekutiv aufgrund der gesetzlich festgelegten Maßstäbe erfolgte. Die rechtsquel-<br />

lentheoretische „Zwischenform“ eines bindenden Maßstäbegesetzes wäre weder sinn-<br />

voll noch erforderlich. Damit erledigt sich auch der zweite wesentliche Kritikpunkt an<br />

dem Urteil aus dem 101. Band der Entscheidungssammlung des Gerichts: Der Zweite<br />

Senat hatte, in Anlehnung an Gedanken John Rawls, gefordert, dass die Maßstäbe in Un-<br />

kenntnis der konkreten Verteilungsergebnisse zu bilden seien, gewissermaßen hinter<br />

einem „Schleier des Nichtwissens“. Erst in zeitlichem und gedanklichem Abstand wären<br />

dann die eigentlichen Verteilungsentscheidungen zu treffen gewesen. Das mag in der Tat<br />

eine naive Vorstellung sein, die zudem auch noch demokratietheoretischen Einwänden<br />

ausgesetzt ist (darf ein Ministerpräsident einer Regelung überhaupt zustimmen, deren<br />

Folgen er für sein Land nicht überblickt bzw. überblicken darf?). Dieses Postulat entfällt<br />

hier mit der Maßstabsbildung im Regionalisierungsgesetz selbst.<br />

3. Keine Disposition über Kompetenznormen: Der Bund als „ehrlicher Makler“<br />

58 Vgl. nur Bodo Pieroth, Die Mißachtung gesetzlicher Maßstäbe durch das Maßstäbegesetz, NJW 2000, S.<br />

1088; Christoph Degenhart, Maßstabsbildung und Selbstbindung des Gesetzgebers als Postulat der Finanzverfassung<br />

des Grundgesetzes, ZG 2000, S. 79; Hans-Peter Bull, Der rationale Finanzausgleich – ein<br />

Gesetzgebungsauftrag ohnegleichen, DÖV 2000, S. 305.

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