Rechtsgutachten - MBWSV NRW
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Aus dem unter B ausgeführten ergibt sich zunächst, dass es Aufgabe des Bundes ist, ent-<br />
sprechende Verteilungsmaßstäbe als Grundlage eines Gesetzgebungsverfahrens zu prä-<br />
sentieren. Auch wenn gem. Art. 76 Abs. 1 und 3 GG auch der Bundesrat das grundsätzli-<br />
che Gesetzesinitiativrecht im Hinblick auf Bundesgesetze innehat, ist der Bund aus den<br />
oben dargelegten verfassungsrechtlichen Gründen zur Maßstabsbildung verpflichtet, um<br />
die strukturell vorgezeichnete Blockade aufgrund der gegenläufigen Länderinteressen<br />
durchbrechen zu können.<br />
Auf der anderen Seite wäre eine unveränderte Fortschreibung der bei Entstehung des<br />
Regionalisierungsgesetzes festgeschriebenen Verteilungsregeln nicht mit den Erwar-<br />
tungen des Art. 106a GG vereinbar, denn sie stellen sich gerade nicht als rationale De-<br />
duktionen aus der Norm dar; sie perpetuierten vielmehr im Wesentlichen das damals<br />
prästierte Verkehrsaufkommen in dem relevanten Bereich. Dieses beruhte jedoch viel-<br />
fach auf politischem Wollen und enthielt bereits politische Kompromisse; zudem beruh-<br />
te es auf Erwartungen, die sich – etwa im Hinblick auf die neuen Länder bzgl. Der Ent-<br />
wicklung von Bevölkerung und Wirtschaft – teilweise gerade nicht erfüllt haben. Eine<br />
unveränderte Fortschreibung des damaligen Verteilungsmaßstabs in die Zukunft würde<br />
nicht die sach- und systemgerechte Maßstabsbildung darstellen, die vom Grundgesetz<br />
erwartet wird. Stellte man stattdessen auf die aktuell bestehenden Verträge ab, mit de-<br />
nen Nahverkehrsleistungen „eingekauft“ werden, würde die sachgerechte Maßstabsbil-<br />
dung ebenfalls verfehlt; die noch näher zu entwickelnde Bedarfsbezogenheit der Schlüs-<br />
selung der Mittel nach Art. 106a GG ist nicht so zu verstehen, dass sich bei der Vertei-<br />
lung als Bedarf all dasjenige darstellt, das aufgrund politischen Wollens „bestellt“ wird,<br />
denn andernfalls büßte die Bedarfsbezogenheit jegliche Steuerungswirkung ein.<br />
Kommt es zu keiner Einigung auf sachgerechte Maßstäbe steht mit der ungewichteten<br />
Einwohnerzahl der einzelnen Länder in jedem Fall ein geeigneter Maßstab zur Verfü-<br />
gung, der auch die Anforderungen von Art. 106a GG noch erfüllte. Die Einwohnerzahl<br />
stellt etwa auch die erste Stufe der primär horizontalen Umsatzsteuerverteilung auf die<br />
Länder dar (vgl. Art. 107 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 GG), ist also – bei allen Unterschieden – der<br />
Finanzverfassung des Grundgesetzes nicht unbekannt. Das Bundesverfassungsgericht<br />
hat in seiner Rechtsprechung zum Länderfinanzausgleich zwar das sog. Stadtstaatenpri-<br />
vileg, die sog. Einwohnerveredelung bisher noch gebilligt, in der letzten großen Ent-<br />
scheidung von 1999 jedoch bereits ernsthafte Zweifel an der Sinnhaftigkeit dieser Modi-