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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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Aus dem unter B ausgeführten ergibt sich zunächst, dass es Aufgabe des Bundes ist, ent-<br />

sprechende Verteilungsmaßstäbe als Grundlage eines Gesetzgebungsverfahrens zu prä-<br />

sentieren. Auch wenn gem. Art. 76 Abs. 1 und 3 GG auch der Bundesrat das grundsätzli-<br />

che Gesetzesinitiativrecht im Hinblick auf Bundesgesetze innehat, ist der Bund aus den<br />

oben dargelegten verfassungsrechtlichen Gründen zur Maßstabsbildung verpflichtet, um<br />

die strukturell vorgezeichnete Blockade aufgrund der gegenläufigen Länderinteressen<br />

durchbrechen zu können.<br />

Auf der anderen Seite wäre eine unveränderte Fortschreibung der bei Entstehung des<br />

Regionalisierungsgesetzes festgeschriebenen Verteilungsregeln nicht mit den Erwar-<br />

tungen des Art. 106a GG vereinbar, denn sie stellen sich gerade nicht als rationale De-<br />

duktionen aus der Norm dar; sie perpetuierten vielmehr im Wesentlichen das damals<br />

prästierte Verkehrsaufkommen in dem relevanten Bereich. Dieses beruhte jedoch viel-<br />

fach auf politischem Wollen und enthielt bereits politische Kompromisse; zudem beruh-<br />

te es auf Erwartungen, die sich – etwa im Hinblick auf die neuen Länder bzgl. Der Ent-<br />

wicklung von Bevölkerung und Wirtschaft – teilweise gerade nicht erfüllt haben. Eine<br />

unveränderte Fortschreibung des damaligen Verteilungsmaßstabs in die Zukunft würde<br />

nicht die sach- und systemgerechte Maßstabsbildung darstellen, die vom Grundgesetz<br />

erwartet wird. Stellte man stattdessen auf die aktuell bestehenden Verträge ab, mit de-<br />

nen Nahverkehrsleistungen „eingekauft“ werden, würde die sachgerechte Maßstabsbil-<br />

dung ebenfalls verfehlt; die noch näher zu entwickelnde Bedarfsbezogenheit der Schlüs-<br />

selung der Mittel nach Art. 106a GG ist nicht so zu verstehen, dass sich bei der Vertei-<br />

lung als Bedarf all dasjenige darstellt, das aufgrund politischen Wollens „bestellt“ wird,<br />

denn andernfalls büßte die Bedarfsbezogenheit jegliche Steuerungswirkung ein.<br />

Kommt es zu keiner Einigung auf sachgerechte Maßstäbe steht mit der ungewichteten<br />

Einwohnerzahl der einzelnen Länder in jedem Fall ein geeigneter Maßstab zur Verfü-<br />

gung, der auch die Anforderungen von Art. 106a GG noch erfüllte. Die Einwohnerzahl<br />

stellt etwa auch die erste Stufe der primär horizontalen Umsatzsteuerverteilung auf die<br />

Länder dar (vgl. Art. 107 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 GG), ist also – bei allen Unterschieden – der<br />

Finanzverfassung des Grundgesetzes nicht unbekannt. Das Bundesverfassungsgericht<br />

hat in seiner Rechtsprechung zum Länderfinanzausgleich zwar das sog. Stadtstaatenpri-<br />

vileg, die sog. Einwohnerveredelung bisher noch gebilligt, in der letzten großen Ent-<br />

scheidung von 1999 jedoch bereits ernsthafte Zweifel an der Sinnhaftigkeit dieser Modi-

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