Rechtsgutachten - MBWSV NRW
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10. Als Verfassungsrechtsbehelfe kommen ein Bund-Länder-Streit hinsichtlich der<br />
Pfichten des Bundes sowie die Normenkontrollverfahren hinsichtlich des Geset-<br />
zesinhalts in Betracht.<br />
D. Verteilungsmaßstäbe zur Fortführung der Kompensationsleistun-<br />
gen des Bundes gem. Art. 143c GG<br />
I. Entstehungsgeschichtlicher Hintergrund von Art. 143c GG<br />
Art. 143 c GG ist eine Norm, die im Zusammenhang mit der Entflechtung von Mischfi-<br />
nanzierungen durch die Föderalismusreform I im Jahr 2006 in das Grundgesetz gelangt<br />
ist. Daher soll zunächst der finanzverfassungsrechtliche Tatbestand der Mischfinanzie-<br />
rung im Bundesstaat rekapituliert werden (unter 1.) bevor die durch die Föderalismus-<br />
reform I initiierten Neuregelungen in das Blickfeld geraten (unter 2.). Schließlich ist Art.<br />
143c GG in diesem Feld zu verorten und auszulegen (unter 3.).<br />
Mischfinanzierung bedeutet, dass eine Aufgabe durch Bund und Länder gemeinsam fi-<br />
nanziert wird 196 . Auch die – grundsätzlich als Teil der Länder anzusehenden 197 – Ge-<br />
meinden können beteiligt sein. Mischfinanzierungen treten vor allem – wenn auch nicht<br />
nur 198 – in solchen bundesstaatlichen Ordnungen auf, in denen – wie im Grundgesetz –<br />
die Kompetenzverteilung zwischen Zentral- und Gliedstaaten funktionenorientiert er-<br />
folgt, d.h. dass nicht einer Gebietskörperschaft sämtliche Staatsfunktionen (Rechtset-<br />
zung, Vollziehung, Rechtsprechung und Finanzierung) in Bezug auf eine Sachaufgabe<br />
einheitlich zugewiesen werden 199 . Mischfinanzierungen stellen sich ferner als Ausprä-<br />
gung eines bestimmten Föderalismusverständnisses dar, bei dem nicht die klare Aufga-<br />
196 Rolf Borell, Mischfinanzierungen, 1981, S. 9.<br />
197 BVerfGE 86, 148 (215); Hans-Günter Henneke, Öffentliches Finanzwesen, Finanzverfassung, 2. Aufl.<br />
2000, Rdnr. 826; Helmut Siekmann, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a<br />
Rdnr. 9 f.<br />
198 Hauptbeispiel für ein ähnliches Problem bei andersartiger Struktur der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung<br />
bilden die USA mit den zahlreichen Bundeshilfen an die Gliedstaaten.<br />
199 Zu dieser Unterscheidung etwa Christian Waldhoff, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Steuergesetzgebung<br />
im Vergleich Deutschland-Schweiz, 1997, S. 80 ff.; Stefan Korioth, Neuordnung der Bund-<br />
Länder-Finanzbeziehungen? ZG 2007, S. 1 (3 f.).