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Rechtsgutachten - MBWSV NRW

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rer/umverteilender vertikaler Ausgleich) werden von vornherein auch Sonderbedarfe<br />

berücksichtigt. Der grundsätzliche Ausschluss bei der Verteilungsentscheidung v.a. im<br />

horizontalen Verhältnis zwischen den Ländern findet seinen Grund darin, dass andern-<br />

falls weiterhin verfehlte Anreize für eine großzügige Ausgabenpolitik gesetzt würden,<br />

denn die Frage, welche Finanzmittel ein Land benötigt, ist zunächst v.a. eine politische<br />

Entscheidung. Die Ausgabenseite der staatlichen Finanzwirtschaft bleibt daher grund-<br />

sätzlich unberücksichtigt. Daher kann auf dieser Ebene mit den zugelassenen Ausnah-<br />

men nur der Einwohnermaßstab herangezogen werden. Dem liegt die Prämisse zugrun-<br />

de, dass der Finanzbedarf pro Einwohner grundsätzlich gleich ist 117. Einnahmen und<br />

Einwohnerzahl zueinander in Relation gesetzt ergeben damit die Finanzkraft als die<br />

zentrale, den Finanzausgleich bestimmende Größe, es geht m.a.W. um die Abgrenzung<br />

von leistungsstarken und leistungsschwachen Ländern.<br />

2. Art. 106a GG als grundsätzlich bedarfsbezogene Verteilungsnorm<br />

Da Art. 106a GG – wie herausgestellt – keine Norm des allgemeinen, finanzkraftorien-<br />

tierten Finanzausgleichs im Bundesstaat ist, sondern zweckgebundene Bundeszuwei-<br />

sungen legalisiert, die Entstehungsgeschichte vielmehr die Abdeckung eines konkreten<br />

Finanzierungsbedarfs als Hintergrund verdeutlicht, dürfen Aspekte der Finanzkraft der<br />

empfangsberechtigten Länder grundsätzlich keine Rolle spielen. Anders ausgedrückt: Es<br />

handelt sich um eine an Bedarfen ausgerichtete Verteilungsnorm 118 . Das erklärt auch<br />

Satz 3 des Artikels: Um zu verhindern, dass diese bedarfsbezogenen Bundeszuweisun-<br />

gen die Finanzkraft des empfangsberechtigten Landes verändert (erhöht), mussten die<br />

Zuweisungen auf der Grundlage von Art. 106a GG aus der Finanzkraftbestimmung für<br />

den Ausgleich nach Art. 107 Abs. 2 GG herausgenommen werden 119 . Nichts könnte deut-<br />

licher die völlig anders ausgerichtete Zielrichtung der Verteilungsentscheidung – Be-<br />

darfsorientierung hier, Finanzkraftorientierung dort – in beiden Systemen verdeutli-<br />

117 Markus Heintzen, in: von Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Bd. 2, 6. Aufl. 2012, Art. 107<br />

Rdnr. 26.<br />

118 Helmut Siekmann, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 106a Rdnr. 11; Werner<br />

Heun, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 106a Rdnr. 7.<br />

119 Ulrich Häde, Finanzausgleich, 1996, S. 254; Werner Heun, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar,<br />

Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 106a Rdnr. 7; Markus Heintzen, in: von Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar,<br />

Bd. 2, 6. Aufl. 2012, Art. 106a Rdnr. 6; Helmut Siekmann, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar,<br />

6. Aufl. 2011, Art. 106a Rdnr. 11; Peter Michael Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar<br />

zum Grundgesetz, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 106a Rdnr. 13.

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