14.01.2013 Aufrufe

Rechtsgutachten - MBWSV NRW

Rechtsgutachten - MBWSV NRW

Rechtsgutachten - MBWSV NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

III. Die Unterscheidung zwischen dem aufkommensbezogenen allgemeinen Fi-<br />

nanzausgleich und dem bedarfsbezogenen Sonderfall des Art. 106a GG<br />

Die oben vorgenommene finanzverfassungsrechtliche Verortung des Art. 106a GG ist<br />

34<br />

nun entscheidend für seine Interpretation. Handelte es sich um eine Vorschrift aus dem<br />

allgemeinen Bund-Länder-Finanzausgleich, müssten sich die Verteilungsmaßstäbe an<br />

dem Konzept dieses Ausgleichs orientieren. Dieses ist die Finanzkraft der am Ausgleich<br />

Beteiligten. Handelt es sich jedoch – wie herausgearbeitet – um eine Durchbrechung der<br />

allgemeinen Finanzierungsverantwortung mit der Anordnung einer Finanzzuweisung<br />

des Bundes, kann – im Zusammengreifen mit der Entstehungsgeschichte – nachgewie-<br />

sen werden, dass nicht die unterschiedliche Finanzkraft der Ausgleichsberechtigten ni-<br />

velliert werden soll, es sich also nicht um eine „Fortsetzung des Finanzausgleichs mit<br />

anderen Mitteln“ handeln darf, sondern das die konkreten Bedarfe in dem zu bezu-<br />

schussenden Bereich maßstabgebend sein müssen. Anders ausgedrückt: Art. 106a GG<br />

dient nicht dem Ausgleich von Leistungsunterschieden zwischen den Ländern, die Fi-<br />

nanzkraft der beteiligten Zuweisungsempfänger ist grundsätzlich irrelevant 113 .<br />

1. Finanzkraft als zentrale und bedarfsunabhängige Größe des Finanzausgleichs und ihre<br />

Ausnahmen und Durchbrechungen<br />

Der allgemeine bundesstaatliche Finanzausgleich der Art. 106, 107 GG, v.a. des Art. 107<br />

Abs. 2 GG (sekundärer umverteilender Ausgleich) ist ein Finanzkraftausgleich 114. Mit der<br />

Finanzkraft eines Landes werden primär die Steuereinnahmen, darüber hinaus auch<br />

sonstige finanzausgleichsrelevante Einnahmen erfasst und auf Prokopf-Werte umge-<br />

rechnet 115 . Bedarfe sind damit grundsätzlich irrelevant. Das wird freilich teilweise<br />

durchbrochen, wobei jede Ausnahme – Einwohnerveredelung; Hafenlasten – mehr als<br />

strittig und teilweise rational auch nicht haltbar ist 116 . Lediglich auf der Ebene der Bun-<br />

desergänzungszuweisungen nach Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG (sog. sekundä-<br />

113 Zur grundsätzlichen Trennung zwischen der Bahnreform einschließlich der REgionalisierung des Nahverkehrs<br />

einerseits, dem Föderalen Konsolidierungsprogramm andererseits auch Folkert Kiepe, Städte<br />

zum Solidarpakt, der städtetag 1993, S. 259.<br />

114 Gunnar Folke Schuppert, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz. Mitarbeiterkommentar und Handbuch,<br />

Bd. 2, 2002, Art. 107 Rdnr. 37; ausführlich Stefan Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und<br />

Ländern, 1997, S. 548 ff.<br />

115 Werner Heun, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 107 Rdnr. 25 ff.<br />

116 Ausführlich Stefan Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 578 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!