14.01.2013 Aufrufe

Rechtsgutachten - MBWSV NRW

Rechtsgutachten - MBWSV NRW

Rechtsgutachten - MBWSV NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

63<br />

Daraus ergibt sich folgende Auslegung von Art. 143 Abs. 3 Satz 1 GG: „Erforderlich“ für<br />

die Mittelbemessung 2014 bis 2019 meint eine bedarfsbezogene Prognose, die sich – um<br />

eine politisch mögliche, dem Sinn und Zweck der Regelung freilich in der Tat widerspre-<br />

chende beliebige Ausweitung des Leistungsangebots zu verhindern – zunächst an den<br />

Werten der Vergangenheit orientiert, diese jedoch mittels verkehrswissenschaftlicher<br />

Indikatoren in die Zukunft fortschreiben darf; die so ermittelten Zahlungen müssen zu-<br />

gleich „angemessen“ sein, d.h. nach Ermittlung des Erforderlichen darf und muss auf<br />

einer zweiten Stufe im Wege einer Abwägung dieses Ergebnis noch einmal überprüft<br />

werden. Dabei wäre – wenn dies aufgrund verkehrswissenschaftlicher Indikatoren<br />

nachgewiesen werden könnte – grundsätzlich auch eine Erhöhung der Mittel möglich,<br />

z.B. aufgrund höchstwahrscheinlich eintretender Steigerungen von Lohn- oder Energie-<br />

kosten o.ä. 243 Die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung, dass die Mittel auch<br />

ganz entfallen könnten 244, ist damit ausgeschlossen. Das Wort „noch“ in Art. 143c Abs. 3<br />

Satz 1 deutet auf die Zeitspanne 2014 bis 2019 hin, hat jedoch keine eigenständige ma-<br />

terielle Bedeutung neben den Vorgaben der Angemessenheit und Erforderlichkeit 245 .<br />

Die vom Bund vorgeschlagene schlicht-lineare Rückführung verfehlt die in Art. 143c<br />

Abs. 3 Satz 1 GG verfassungskräftig aufgestellten tatbestandlichen Voraussetzungen für<br />

die Überprüfung, da damit abstrakt aus einem vermeintlichen Ziel der Norm, nicht je-<br />

doch aus den in der Vorschrift angesprochenen Indikatoren heraus argumentiert wird.<br />

Auch die Interpretation, dass es zur Natur einer Übergangsregelung gehöre, dass zuvor<br />

festgesetzte Zahlungen auslaufen müssten, ist alles andere als zwingend. Art. 143c GG ist<br />

so zu interpretieren, dass bis zur grundlegenden Neuverhandlung der Finanzbeziehun-<br />

gen im Bundesstaat, wie sie mit dem Auslaufen des Solidarpakts II 2019 246 erfolgen<br />

muss, eine Übergangsregelung getroffen werden sollte. Das impliziert keine Rückfüh-<br />

rung und kein Auslaufen, zumal wenn man bedenkt, dass – etwa im Hochschulbereich –<br />

Mischfinanzierungstatbestände eine gewisse Renaissance erleben und angesichts der<br />

243 Vgl. auch Thomas Hilpert, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Zahlungen nach dem EntflechtG ab<br />

2014, IR 2011, S: 202 (203); a.A. v.a. Hans Meyer, Die Föderalismusreform 2006, 2008, S. 248 f.<br />

244 Vgl. die Nachweise oben in Fn. 237.<br />

245 Vgl. auch Thomas Hilpert, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Zahlungen nach dem EntflechtG ab<br />

214, IR 2011, S. 202 (203).<br />

246 Zur Intention dieser Befristung auch Werner Heun, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Bd. 3,<br />

2. Aufl. 2008, Art. 143c Rdnr. 3.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!