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OHRIS Audit-Prüflisten - Bayerisches Landesamt für Gesundheit ...

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E 15.6<br />

E 15.7<br />

<strong>OHRIS</strong> –<strong>Audit</strong><br />

Complianceteil<br />

Bewertungsmaßstab (Spalte B)<br />

<strong>Audit</strong>or: .............................................. Anforderungen Mängel<br />

Organisationseinheit:<br />

...............................................<br />

A 0<br />

A 1<br />

A 2<br />

nicht relevant<br />

überdurchschnittlich erfüllt<br />

erfüllt / ja<br />

M 1<br />

M 2<br />

M 3<br />

Priorität 1<br />

Priorität 2<br />

Priorität 3<br />

Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein<br />

Aus welchen Anlässen wird die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?<br />

- Vor Aufnahme der Tätigkeiten § 8<br />

- Gezielte Tätigkeiten § 6<br />

- Nicht gezielte Tätigkeiten (Einzelfallbeurteilung) § 7 (1, 3)<br />

- Bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung<br />

der Beschäftigten führen können<br />

- Bei Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes<br />

- Spätestens nach Ablauf eines Jahres<br />

205<br />

§ 8, ABAS-<br />

Beschluss<br />

602, 607, 608<br />

- Nach einer Infektion oder Erkrankung von Beschäftigten, die auf Tätigkeiten<br />

mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein kann<br />

§ 15 (3)<br />

- Auf Empfehlung des Betriebsarztes bei gesundheitlichen Bedenken § 15 (6)<br />

Wie ist sichergestellt, dass die allgemeinen Schutzmaßnahmen zu Sicherheit<br />

und <strong>Gesundheit</strong>sschutz der Beschäftigten erfüllt werden?<br />

- Beachtung des Stands der Technik bzw. der allgemein anerkannten tech- § 10 (1), BGV B 12,<br />

nischen Regeln (z.B. Technische Regeln <strong>für</strong> Biologische Arbeitsstoffe – TRBA 002, BGV C 8<br />

TRBA)<br />

100, 105, 120,<br />

210, 211, 230,<br />

240, 466, 500,<br />

601<br />

(VBG 103)<br />

- Beachtung der Hygienemaßnahmen (organisatorisch, baulich, technisch) § 10 (1), BGR 206,<br />

Anhang II, III BGI 583<br />

- Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (z.B. Hautschutz,<br />

Augen-/Gesichtsschutz, Labormantel, Laborschuhe)<br />

§ 10 (1)<br />

- Lagerung gefährlicher biologischer Arbeitsstoffe grundsätzlich in einem<br />

eigenem Raum, der nur benannten Personen zugänglich ist<br />

§ 10 (10)<br />

- Verwendung geeigneter und gekennzeichneter Behälter <strong>für</strong> Lagerung,<br />

Transport oder Beseitigung

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